Klage auf Kostenerstattung für Rosacea‑Behandlung abgewiesen: Behandlung nicht medizinisch notwendig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Erstattung anteiliger Rechnungen für die Rosacea‑Behandlung ihrer mitversicherten Tochter. Zentral war, ob die Fruchtsäure‑ und die eingesetzten Lasertherapien medizinisch notwendig waren. Das Gericht folgte dem gerichtlich bestellten Sachverständigen und hielt die Behandlung in der vorgenommenen Form für kontraindiziert und daher nicht erstattungsfähig. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Erstattung der Behandlungskosten als unbegründet abgewiesen; Behandlung nicht medizinisch notwendig
Abstrakte Rechtssätze
Versicherungsschutz nach § 1 Abs. 2 AVB besteht nur für medizinisch notwendige Heilbehandlungen, beurteilt nach den objektiven Befunden und dem Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Behandlung.
Medizinische Notwendigkeit ist gegeben, wenn eine Therapie geeignet ist, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder eine Verschlimmerung zu verhindern; ersatzweise kommt bei Alternativverfahren deren erprobte und gleichwertige Wirksamkeit gegenüber der Schulmedizin in Betracht.
Bei unheilbaren oder schwerwiegenden Erkrankungen genügt die objektive Wahrscheinlichkeit, dass die Maßnahme eine Verschlimmerung verhindert oder verlangsamt; für lebensbedrohliche Erkrankungen reicht eine nicht nur ganz geringe Erfolgsaussicht aus.
Eine Behandlung, die nach fachärztlicher Beurteilung kontraindiziert ist oder die Krankheit verschlimmern kann, ist nicht medizinisch notwendig und damit nicht erstattungspflichtig.
Die überzeugende, widerspruchsfreie gutachterliche Beweiswürdigung der Gerichte überlagert privatgutachterliche Stellungnahmen, sofern diese die Begründung des gerichtlichen Gutachtens nicht substantiiert widerlegen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Versicherungsnehmerin der Beklagten als ihrer privaten Krankenversicherung. Ihre Tochter, Frau M. W. geboren am …1981, genießt im Rahmen dieses Versicherungsvertrages in einem Leistungsumfang von 20 % ebenfalls Versicherungsschutz.
Mit der Klage verfolgt die Klägerin anteiligen Ausgleich zahlreicher Rechnungen des Dermatologen und Allergologen Dr. med. N.-T. aus der Zeit vom 29.06.2005 bis zum 29.06.2006 (Blatt 30 bis 67 der Gerichtsakte) über insgesamt 14.236,92 €. Der 20%-ige tarifliche Anteil beträgt rechnerisch 2.847,37 €. Hierauf hat die Beklagte 240,85 € geleistet, so dass noch 2.606,52 € verbleiben.
Den Rechnungen liegt eine Behandlung der Tochter der Beklagten wegen zunächst diagnostizierter Rosacea papulo-pustulosa, später diagnostizierter Rosacea conglobata mit Fruchtsäure- und Lasertherapie (Dioden- und Excimerlaser) zugrunde. Die Krankheit ist mittlerweile ausgeheilt.
Die Klägerin behauptet die medizinische Notwendigkeit der Behandlung.
Sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.606,52 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2007 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erachtet die Behandlung für eine kosmetische Maßnahme. Die angewandten Methoden seien in ihrer Wirksamkeit nicht belegt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens des Herrn Prof. Dr. med. O. I. , Klinik und Poliklinik für Dermatologie und Venerologie der Universität zu Köln, auf der Grundlage des Beschlusses vom 22.04.2008 (Blatt 200 f. der Gerichtsakte) in seiner Fassung vom 23.06.2008 (Blatt 213 der Gerichtsakte) sowie eines Ergänzungsgutachtens desselben Gutachters auf der Grundlage des Beschlusses vom 18.03.2009 (Blatt 269 der Gerichtsakte).
Die mitversicherte Tochter der Klägerin hat den Behandler mit Erklärung vom 12.05.2008 von seiner Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden (Blatt 208 der Gerichtsakte).
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die beiden Gutachten Prof. Dr. I. vom 22.12.2008 (Blatt 225 ff. der Gerichtsakte) und vom 17.06.2009 (Blatt 288 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.
Gegen dieses Beweisergebnis hat die Klägerin andere Gutachten gelegt, die sich mit der Behandlung der Akne beschäftigen.
Die Parteien haben sich mit der Anordnung des schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte jenseits geleisteter Teilzahlungen keinen weiteren Anspruch auf quotalen Ausgleich der Rechnungen des Dermatologen und Allergologen Dr. med. N.-T. aus dem Zeitraum vom 29.06.2005 bis zum 29.06.2006 zu restlichen 2.606,52 € wegen der Behandlung ihrer Tochter wegen einer Rosacea conglobata im Zuge einer Fruchtsäure- und Lasertherapie.
Die Behandlung war mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme medizinisch nicht notwendig.
Nach § 1 Abs. 2 MB-KK = § 1 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) besteht Versicherungsschutz für eine medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit.
Darunter ist nach ständiger Rechtsprechung zu verstehen, dass es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, die Maßnahme des Arztes als medizinisch notwendig anzusehen. Vertretbar ist eine Heilbehandlung dann, wenn sie in fundierter und nachvollziehbarer Weise das zugrunde liegende Leiden diagnostisch hinreichend erfasst und eine ihm adäquate, geeignete Therapie anwendet (vgl. BGH, VersR 79, 221; 87, 287; 91, 987; OLG Köln, r+s 95, 431; r+s 98, 34). Davon ist dann auszugehen, wenn eine Behandlungsmethode zur Verfügung steht und angewendet wird, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken.
m Bereich der alternativen oder Naturmedizin ist eine Behandlungsmethode in diesem Sinne auch dann als notwendig anzusehen, wenn sie in ärztlicher Praxis erprobt und erfahrungsgemäß erfolgversprechend ist, in ihrer Wirksamkeit etwaigen Methoden der Schulmedizin gleichkommt und keine höheren Kosten verursacht (vgl. BGH, MDR 93, 841). Beurteilungsgrundlage bildet auch insoweit die Schulmedizin (vgl.OLG Köln, VersR 97,729, 730).
Bei unheilbaren Krankheiten ist die objektive Vertretbarkeit der Behandlung bereits zu bejahen, wenn sie nach medizinischen Erkenntnissen als wahrscheinlich geeignet angesehen werden kann, auf eine Verhinderung der Verschlimmerung der Krankheit oder zumindest auf ihre Verlangsamung hinzuwirken. Bei lebensbedrohenden Erkrankungen ist nicht erforderlich, dass der Behandlungserfolg näher liegt als sein Ausbleiben; es reicht aus, wenn die Behandlung mit nicht nur ganz geringer Erfolgsaussicht das Erreichen des Behandlungsziels als möglich erscheinen lässt (vgl. BGH, VersR 96, 1224; OLG Köln, VersR 97, 729, 730).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist mit den in sich schlüssigen, den Sachverhalt präzise und vollständig erfassenden sowie widerspruchsfreien Gutachten des Prof. Dr. I. zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass die Therapie der Tochter der Klägerin mit einem Fruchtsäurepeeling kontraindiziert gewesen ist, da sie die Gefahr von Irritationen der Haut mit sich bringt und damit sogar zu einer Verschlechterung der Rosacea führen kann. Die Lasertherapie (Excimerlaser und Diodenlaser) hätte nach den Ausführungen des Gutachters allenfalls als eine die klassischen Therapien ergänzende Methode eingesetzt werden können. Dabei hätte es nach dem Urteil des Sachverständigen indes anderer Laser als die verwendeten bedurft. Umgekehrt seien bei der Tochter der Klägerin die klassischen Therapien nicht ausreichend eingesetzt worden.
Mit diesem Beweisergebnis ist für eine medizinische Notwendigkeit der Behandlung nicht nur nichts erwiesen, sondern steht umgekehrt zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Behandlung in der vorgenommenen Art und Weise gerade nicht medizinisch notwendig gewesen ist.
Soweit die Klägerin gegen das Beweisergebnis entgegenstehende Gutachten aus dem Bereich der Akne-Behandlung einwendet, bringen diese das Beweisergebnis nicht zu Fall, noch stellen sie es nur in Frage. Der Gutachter hat dazu überzeugend ausgeführt, dass Akne und Rosacea zwar zwei klinisch ähnliche, pathologisch aber unterschiedliche Erkrankungen seien, so dass die Behandlungsempfehlungen der einen Erkrankung nicht auf die andere angewendet werden kann. Dann war es dem gerichtlichen Gutachter auch nicht anzusinnen, in einem Ergänzungsgutachten "Aufklärung dieses Widerspruchs" zwischen Privatgutachten und seinem Gutachten herbeizuführen: sein Gutachten macht detailliert und uneingeschränkt transparent, dass ein solcher Widerspruch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht besteht.
Dann unterfällt die Klage der Abweisung, ohne dass weiter Beweis zu erheben wäre.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11 ZPO.
Streitwert:
2.606,52 €