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Amtsgericht Köln·118 C 44/19·30.06.2019

Anerkenntnisurteil: Zahlungsverurteilung nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten

ZivilrechtSchuldrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erwirkte ein Anerkenntnisurteil, mit dem die Beklagte zur Zahlung von 4.709,32 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 07.02.2019 sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 492,54 EUR nebst gleichen Zinsen verurteilt wurde. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage des Klägers weitgehend stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 4.709,32 EUR, Erstattung vorgerichtlicher Kosten und Übernahme der Prozesskosten verurteilt, Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zahlungsurteil kann den Zahlungsanspruch in voller Höhe nebst Verzugszinsen zusprechen; als Bezugspunkt für Verzugszinsen kann der jeweilige Basiszinssatz der EZB herangezogen werden.

2

Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten können dem obsiegenden Kläger erstattungsfähig zuerkannt und verzinst werden, sofern sie nach den maßgeblichen Gebühren- und Kostengrundsätzen entstanden sind.

3

Die Kosten des Rechtsstreits sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen, soweit das Gericht nichts anderes bestimmt.

4

Das Gericht hat für das Verfahren den Streitwert festzusetzen, da hiervon Gebühren- und Kostenfolgen abhängen.

5

Ein Anerkenntnisurteil kann vom Gericht als vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wodurch die Zwangsvollstreckung trotz laufender Rechtsmittel ermöglicht wird.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

1. an den Kläger 4.709,32 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 07.02.2019 zu zahlen.

2. an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i. H. v. 492,54 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 07.02.2019 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Der Streitwert wird auf 4.709,32 EUR festgesetzt.

2

Rechtsbehelfsbelehrung:

3

(Textpassage wurde entfernt)