Ausgleichsanspruch nach Fluggastrechte-VO bei Firmen-Rabatttarif verneint
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Ausgleich nach der Fluggastrechteverordnung wegen Annullierung und verspäteter Ankunft. Streitfrage ist, ob ein über ein Firmenprogramm gebuchter reduzierter Tarif der Verordnung entfällt. Das Amtsgericht verneint die Anwendbarkeit: der Tarif war nur für einen eingeschränkten Mitarbeiterkreis verfügbar, die Höhe der Reduktion ist unerheblich. Daher kein Ausgleichsanspruch.
Ausgang: Klage auf Ausgleich nach Fluggastrechteverordnung abgewiesen, da gebuchter Firmenrabatttarif der Verordnung wegen fehlender Öffentlichkeitsverfügbarkeit nicht unterfällt
Abstrakte Rechtssätze
Nach Art. 3 Abs. 3 S. 1 der Fluggastrechteverordnung sind Ansprüche ausgeschlossen, wenn das Ticket kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif verkauft wurde, der der Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist.
Ein mit einem Unternehmen vereinbarter, gegenüber dem veröffentlichten Tarif reduzierter Tarif ist der Fluggastrechteverordnung nicht zugänglich, wenn die Buchungsmöglichkeit auf einen bestimmten Mitarbeiterkreis beschränkt ist.
Für den Ausschluss nach Art. 3 Abs. 3 Fluggastrechte-VO kommt es nicht auf das Ausmaß der Preisreduktion an; maßgeblich ist allein die fehlende Verfügbarkeit für die Allgemeinheit.
Tarife, die im Rahmen von Firmenförderprogrammen oder Corporate-Tarifen nur bestimmten Beschäftigten zugänglich sind, sind nicht mit Kundenbindungsprämien i.S.d. Art. 3 Abs. 3 S. 2 gleichzustellen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin war am 00.00.0000 unter der Buchungsnummer A1 auf den von der Beklagten durchzuführenden Flüge I 3 und I 4 von Cluj über München nach Frankfurt gebucht. Die Buchung war über die D-Group erfolgt, mit der ein im Vergleich zu dem jeweils veröffentlichten Tarif ein reduzierter Tarif vereinbart ist.
Der Flug I 4 wurde annulliert; der Kläger wurde ersatzweise befördert und erreichte das Endziel seiner Reise mit einer Gesamtverspätung von 3 Stunden und 14 Minuten.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs nach der Fluggastrechteverordnung.
Sie ist der Auffassung, ein reduzierter Tarif i.S.d. Verordnung liege nicht vor. Zudem seien sog. Corporate-Tarife nicht als Tarife zu qualifizieren, die nicht der Öffentlichkeit zugänglich wären.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2018
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Fluggastrechteverordnung sei wegen des Vorliegens eines der Öffentlichkeit nicht zugänglichen, reduzierten Tarifs vorliegend nicht anwendbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Klägerin steht kein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung zu, da der Anwendungsbereich der Verordnung nicht eröffnet ist. Nach Art. 3 Abs. 3 S. 1 Fluggastrechteverordnung gilt diese nicht „für Gäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarifpreisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist“.
Unstreitig wurde das Flugticket über die D-Group gebucht, mit der ein im Vergleich zu dem jeweils veröffentlichten Tarif ein reduzierter Tarif vereinbart ist, wobei diese Tarife nur von Mitarbeiter von E. gebucht werden können. Soweit die Klägerin vorliegend darauf verweist, tatsächlich sei der Tarif gar nicht reduziert gewesen, zumal bei einer Suche ein Jahr später mit einem ähnlichen zeitlichen Vorlauf ein Preis gefunden wurde, der noch unter den Kosten des von der Klägerin tatsächlich gebuchten Fluges lag, ist nicht ersichtlich, inwieweit dies eine Relevanz haben soll. Es wird bereits nicht substantiiert dargelegt, nach welchem Parametern die Suche erfolgte. Zudem ist gerichtsbekannt, dass Flugpreise starken Schwankungen unterliegen können. Entscheidend ist, dass es jedenfalls als zugestanden anzusehen ist, dass ein reduzierter Tarif mit der D-Group vereinbart war und damit die Buchung mit einem reduzierten Tarif erfolgte.
Dabei ist es auch unerheblich, in welcher Höhe die Reduktion ausfällt. Wenngleich in Art. 3 Abs. 3 S. 1 der Verordnung neben dem Begriff "reduziert" auch der Begriff "kostenlos" verwandt wird, so vermag das Gericht hieraus nicht den Schluss zu ziehen, der Begriff "reduziert" verlangte eine erhebliche Reduzierung. Die Verwendung beider Begrifflichkeiten zielt nicht auf eine (sprachliche) Gleichstellung bzw. einen weitgehenden Gleichlauf ab, sondern hat rein enumerativen Charakter.
Zudem ist der reduzierte Ticketpreis auch nicht für die Öffentlichkeit verfügbar gewesen. Die Verordnung stellt hierbei darauf ab, dass der Tarif weder mittelbar noch unmittelbar für die Öffentlichkeit verfügbar gewesen sein darf. Unstreitig stand der vorliegend gebuchte Tarif lediglich den Mitarbeiterin der D-Group zur Verfügung. Wenngleich zu konstatieren ist, dass die Verordnung selbst den Begriff der Öffentlichkeit nicht definiert, so legt bereits der Umstand, dass nur ein bestimmter - wenn auch vergleichsweise großer - Personenkreis den Tarif buchen kann die Annahme nahe, dass eine Anwendbarkeit der Verordnung zu verneinen ist. Denn es profitiert lediglich ein eingeschränkter Nutzerkreis - Mitarbeiter der D-Group - von den Tarifen, sodass von einem öffentlich verfügbaren Tarif nicht die Rede sein kann. Dies gilt auch mit Blick auf die normativen Statuierungen des Art. 3 Abs. 3 S. 2 der Verordnung. Denn die dort vorgesehenen Ausführungen stellen Rückausnahmen zu dem Ausschluss in Art. 3 Abs. 3 S.1 der Verordnung dar und ermöglichen es Mitgliedern von Kundenbindungsprogrammen oder Teilnehmern anderer Werbeprogramme, ggf. Ausgleichsansprüche geltend zu machen. Von einem im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms ausgegebenen Flugschein kann allerdings bei einem Firmenförderprogramm keine Rede sein, zumal damit ersichtlich Flugscheine gemeint sind, die als Prämie eines solchen Programms ausgegeben wurden.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711, ZPO.
Die Berufung war im Hinblick auf §§ 511 Abs. 1, Abs. 4 ZPO zuzulassen, da der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Streitwert: 250,00 EUR
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.