Zahlungsklage: Erstattung von Invisalign‑Attachements (157,75 €) – Klage stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Erstattung von 157,75 € für die Anbringung von 10 Invisalign‑Attachements. Das Amtsgericht Köln verhandelte im vereinfachten Verfahren (§ 495a ZPO); die Beklagte nahm nicht fristgerecht Stellung, sodass die Tatsachen als zugestanden galten. Die Behandlung war medizinisch notwendig und gebührenordnungskonform abgerechnet; die Klage wurde stattgegeben und Zinsen zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Erstattung der zahnärztlichen Kosten in Höhe von 157,75 € nebst Zinsen vollständig stattgegeben; Kosten trägt die Beklagte; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Bei vereinbartem Erstattungssatz besteht ein Anspruch auf anteilige Erstattung kieferorthopädischer Kosten, wenn die Leistung medizinisch erforderlich ist und die Abrechnung gebührenordnungskonform erfolgt.
Erklärt die Beklagte im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO nicht fristgerecht Stellung, gelten die von der Klägerseite vorgetragenen Tatsachen gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden, sodass das Gericht auf diesen einseitigen Vortrag abstellen kann.
Bei fälligen Geldforderungen steht dem Gläubiger Anspruch auf Verzinsung nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zu.
Prozessuale Nebenentscheidungen wie Kostenentscheidung und Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit richten sich nach den einschlägigen Vorschriften der ZPO (insbesondere §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO).
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 157,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2016 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.
I.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß § 1 VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag ein Anspruch auf Erstattung von 157,75 € für die Anbringung von 10 Attachements gemäß der Rechnung vom 04.04.2016 zu.
Das Gericht hat das vereinfachte Verfahren nach § 495 a ZPO angeordnet und der Beklagtenseite Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen zu der Klagebegründung Stellung zu nehmen. Innerhalb der Frist und danach ist eine Stellungnahme nicht eingegangen, so dass gemäß § 138 Abs. 3 ZPO die von der Klägerseite vorgebrachten Tatsachen als zugestanden und damit unstreitig anzusehen sind. Das bedeutet, dass das Gericht bei seiner Entscheidung von dem einseitigen Klägervortrag auszugehen hat.
Hiernach ist der Kläger bei der Beklagten mit einem tariflichen Erstattungssatz von 50 % im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Behandlungen krankenversichert. Der Kläger wurde gemäß Rechnung vom 04.04.2016, Anlage K1, in der Fachpraxis Dr. C. T. kieferorthopädisch behandelt. Die Beklagte hat die Kosten für die Anbringung von 10 Invisalignattachements bislang nicht erstattetet. Diese waren jedoch medizinisch notwendig und die Abrechnung erfolgte gebührenordnungskonform. Dem Kläger steht danach noch ein Erstattungsanspruch in Höhe von 157,75 €, d.h. in Höhe von 50% der Kosten für die Invisalignattachements gemäß Ziffer 6100 GOZ, zu.
II.
Dem Kläger steht auch der geltend gemachte Zinsanspruch gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu.
Die prozessualen Nebenforderungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 157,75 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.