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Amtsgericht Köln·118 C 263/22·05.09.2023

Ertragsausfallversicherung: Kein weiterer Betriebsgewinnnachweis trotz Wasserschaden im Lockdown

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Betreiberin eines Landgasthofs verlangte von ihrer Ertragsausfallversicherung eine Nachregulierung wegen eines Wasserschadens an der Theke im November/Dezember 2020. Streitpunkt war, ob über die bereits gezahlte Entschädigung hinaus ein weiterer kausaler Ertragsausfall (u.a. zusätzliche Tage/Samstage) nachgewiesen ist. Das Gericht wies die Klage ab, weil die Klägerin nicht darlegte und bewies, dass sie im pandemiebedingten Lockdown die als Vergleich herangezogenen Umsätze/Gewinne tatsächlich hätte erzielen können. Die Berücksichtigung ungünstiger Umstände wie Lockdown folgt zudem aus der Klausel zur Entschädigungsberechnung; aus der bisherigen Regulierung ergab sich kein Schuldanerkenntnis.

Ausgang: Klage auf weitere Entschädigung aus der Ertragsausfallversicherung mangels Nachweises eines weitergehenden Ertragsausfalls abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch aus der Ertragsausfallversicherung setzt neben einem Sachschaden eine kausale Betriebsunterbrechung/-beeinträchtigung und einen hierauf beruhenden Ertragsausfallschaden voraus.

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Den Nachweis eines weitergehenden Ertragsausfallschadens hat der Versicherungsnehmer zu führen; hierfür müssen konkrete Anknüpfungstatsachen zur hypothetischen Ertragslage im Schadenszeitraum dargelegt und bewiesen werden.

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Bei der Ermittlung des Ertragsausfalls sind nach den Versicherungsbedingungen alle Umstände zu berücksichtigen, die den Gang und das Ergebnis des Betriebs im Unterbrechungszeitraum ohne den Schaden günstig oder ungünstig beeinflusst hätten.

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Bestreitet der Versicherer Tatsachen zur Öffnung und Umsatzerzielung des Versicherungsnehmers im Schadenszeitraum mit Nichtwissen, ist dies zulässig, wenn diese Tatsachen außerhalb seiner Wahrnehmungssphäre liegen.

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Aus einer (auch erweiterten) Regulierung des Versicherers folgt ohne besondere Umstände weder ein Anerkenntnis noch ein Anspruch auf weitergehende Entschädigung auf derselben Berechnungsgrundlage.

Relevante Normen
§ 50 ZPO§ 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG§ 112 S. 1 AktG§ 51 ZPO§ 52 ZPO§ 1 VVG i. V. m. § C1 AVG 2014

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Zahlung einer Nachregulierung für einen Ertragsausfall in Anspruch.

3

Die Klägerin betreibt die L., V.-straße, XXXXX Y., einen Landgasthof mit Gastronomiebereich. Die Beklagte ist eine Versicherung. Zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand seit dem 01.01.2016 ein dynamischer Ertragsausfallversicherungsvertrag. Es wurden allgemeine Versicherungsbedingungen (Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Verbundene Sach-Gewerbeversicherung 2014; im Folgenden: AVG) in den Vertrag mit einbezogen (Anl. B2, Bl. 107ff. d.A.). Diese lauten auszugsweise:

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§ C1 Gegenstand der Versicherung

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1. Gegenstand der Deckung

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Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens nach diesem Vertrag am Versicherungsort unterbrochen oder beeinträchtigt, leistet der Versicherer Entschädigung für den dadurch entstehenden Ertragsausfallschaden innerhalb der Haftzeit (siehe § C2).

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2. Sachschaden

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a) Ein Sachschaden liegt vor, wenn

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aa) bewegliche Sachen und Gebäude, die dem versicherten Betrieb dienen

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(…) im Versicherungsort (siehe § C14) durch eine versicherte Gefahr (siehe § C4) zerstört, beschädigt werden oder abhandenkommen. (…)

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3. Ertragsausfallschaden

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a) Der Ertragsausfallschaden besteht aus den

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aa) fortlaufenden Kosten und bb) dem Betriebsgewinn in dem versicherten Betrieb, die bzw. welcher der Versicherungsnehmer bis zu dem

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Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, infolge der Betriebsunterbrechung oder -beeinträchtigung nicht erwirtschaften konnte.

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(…) § C19 Entschädigungsberechnung, Versicherungssumme, Unterversicherung, Versicherung auf Erstes Risiko

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1. Entschädigungsberechnung

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a) Ersetzt wird der Ertragsausfall, das sind

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aa) der ausfallende Betriebsgewinn, welcher der Versicherungsnehmer ohne Ertragsausfall des Betriebes in dem Bewertungszeitraum erwirtschaftet hätte und

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bb) die Kosten, soweit deren Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und soweit sie ohne die Unterbrechung oder Beeinträchtigung erwirtschaftet worden wären (fortlaufende Kosten) innerhalb der Haftzeit. Bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die Gang und Ergebnis des Betriebes während des Unterbrechungszeitraumes, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre.

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(…)

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Im November 2020 ereignete sich im Bereich der Thekenanlage der Klägerin ein Wasserschaden. Die Reparaturarbeiten dauerten vom 09.11.2020 bis zum 04.12.2020. Vor der Gaststätte fanden in diesem Zeitraum Bauarbeiten in Form von Straßen- und Kanalarbeiten statt. Es herrschte zudem ein „Lockdown“ aufgrund der zu dieser Zeit geltenden Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, welche u.a. Restaurants lediglich den Außerhausverkauf und Behebung von Gästen lediglich zu beruflichen Zwecken erlaubte. Die Klägerin meldete die durch eine Gutachterin der Beklagten festgestellten Schadensposten der Beklagten, die anschließend am 21.12.2020 eine Regulierung vornahm. Gegenstand der Regulierung waren die Rechnung für die Thekenreparatur, eine Pauschale für Ein-, Ausräum- und Reinigungsarbeiten und ein Ertragsausfall für 17 Tage. Für diesen regulierte die Beklagte zunächst aufgrund eines 50-prozentigen Corona-Abzugs 3.082,44 EUR. Zugrunde gelegt wurde hierfür ein durchschnittlicher, täglicher Rohbetrag von 362,64 EUR, der sich aus der Gesamtleistung des Jahres 2019 (BWA), bestätigt durch ein Schreiben des Steuerberaters der Klägerin vom 08.12.2020, ergab. Mit Schreiben vom 13.01.2021 widersprach die Klägerin der Regulierung und forderte die weitere Regulierung von insgesamt 7.071,84 EUR bezüglich des Ertragsausfalles. Die Beklagte regulierte sodann weitere 3.082,44 EUR, mithin insgesamt 6.164,88 EUR für den Ertragsausfall. Weitere Zahlungen lehnte sie ab. Mit anwaltlichem Schreiben forderte die Klägerin die Beklagte am 24.08.2021 unter Fristsetzung zum 10.09.2021 erfolglos zur Nachregulierung von 3.989,04 EUR auf.

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Die Klägerin behauptet, es läge ein Gesamtertragsausfall in Höhe von 10.153,92 EUR, mithin 3.989,04 EUR mehr als durch die Beklagte reguliert, vor. Es seien zusätzlich vier Samstage als Berechnungsgrundlage der Regulierung hinzuzunehmen, zudem habe das Aus- und Einräumen und die Reinigung weitere sieben Werktage benötigt. Die Coronapandemie und der entsprechende Lockdown zur Zeit des Wasserschadens habe keine Auswirkung auf den Ertragsausfall gehabt, insbesondere habe sie ohne den Wasserschaden Umsätze durch das Beherbergen geschäftlicher Übernachtungsgäste und den Außerhausverkauf generieren können und habe dies auch schon zuvor getan.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Schadensersatzbetrag von 3.989,04 EUR zu zahlen, nebst einer Verzinsung von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2021.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte beruft sich bezüglich ihrer bisherigen Regulierungen für entgangenen Gewinn auf Kulanzzahlungen im Hinblick auf den „Lockdown“ und bestreitet, dass die Klägerin aufgrund dieses im Schließungszeitraum die vorgetragenen Gewinne hätte erwirtschaften können. Sie behauptet ferner, die Gaststätte der Klägerin sei aufgrund der umfangreichen Bauarbeiten mit dem Auto nicht erreichbar gewesen, woraus ebenfalls Umsatzeinbußen resultiert hätten.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

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Gegen die Zulässigkeit bestehen keine Bedenken. Beide  Parteien sind als juristische Personen parteifähig, § 50 ZPO.  Die Klägerin ist, vertreten durch die Geschäftsführerin gem. § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG, die Beklagten vertreten durch ihre Geschäftsführer gem. § 112 S. 1 AktG, prozessfähig und prozessführungsbefugt gem. §§ 51, 52 ZPO.

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Die Klage ist indes nicht begründet.

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Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von 3.989,29 EUR gegen die Beklagte wegen entgangenen Gewinns. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus § 1 VVG i. V. m. § C1 der AVG 2014 .

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Die Klägerin hat den ihr obliegenden Nachweis für das Vorliegen eines (weitergehenden) Versicherungsfalls nicht zu erbringen vermocht. Ein solcher ist bei dem vorliegend unstreitig bestehenden Versicherungsverhältnis gem. § C1 Nr. 1 AVG grundsätzlich gegeben, wenn  ein Sachschaden am Versicherungsort entstanden ist und es dadurch zu einer Betriebsbeeinträchtigung mit kausalem Ertragsausfallschaden kam.

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Unstreitig ist bei der Klägerin ein Sachschaden gem. § C1 Nr. 2 AVG, die als allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB wirksam in den Vertrag mit einbezogen wurden, entstanden. Ein solcher liegt gem. § C1 Nr. 2 AVG vor, wenn bewegliche Sachen und Gebäude, die dem versicherten Betrieb dienen im Versicherungsort durch eine versicherte Gefahr zerstört, beschädigt werden oder abhandenkommen. Der Betrieb der Klägerin ist Versicherungsort gem. § C14 AVG. Ein Wasserschaden an der Thekenanlage – welche dem Versicherungsbetrieb der Klägerin dient – aufgrund eines undichten Anschlusses stellt eine nach § C4 Nr. 1c AVG versicherte Gefahr i. S. d. „Leitungswassers“ dar. Dem Grunde nach unstreitig war aufgrund der Reparaturarbeiten und der damit zusammenhängenden Ein-, Ausräum- und Reinigungsarbeiten der Betrieb der Gaststätte inklusive der Zubereitung von Essen, die Bewirtung von Übernachtungsgästen und der Außerhaus-Betrieb nicht mehr möglich und damit der Betrieb gem. § C1 Nr. 1 AVG beeinträchtigt.

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Indes vermochte die Klägerin nicht darzulegen und zu beweisen, dass ein auf diesem Schaden kausal beruhender – weiterer – Ertragsausfall eingetreten ist. Gem. § C1 Nr. 3 AVG besteht ein schadensbedingter Ertragsausfall aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn in dem versicherten Betrieb, die die Klägerin infolge der Betriebsunterbrechung nicht erwirtschaften konnte.

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Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin in der Zeit des "Lockdowns", bereits vor dem Schadensereignis, überhaupt geöffnet hatte und Umsätze generierte. Das Bestreiten mit Nichtwissen ist gem. § 138 Abs. 4 ZPO zulässig, da diese Tatsachen außerhalb der Wahrnehmungssphäre der Beklagten liegen. Die Klägerin ist für diese Tatsachen beweisfällig geblieben. Sie hat keine Nachweise für entsprechende Beherbergungen und Umsätze durch Außerhaus-Verkauf erbracht, obgleich sie sowohl vorgerichtlich als auch in den Beklagtenschriftsätzen im anhängigen Verfahren darauf hingewiesen wurde, dass die Vorlage einer BWA für die Zeit vor dem Schadenseintritt und nach Inkrafttreten der Corona-Verordnungen erforderlich wäre. Vergleichbar mit der Geschäftssituation aus dem Jahre 2019, für welches eine entsprechende BWA vorgelegt wurde, ist die Geschäftssituation zum Schadensereignis gerade nicht ohne Weiteres. Zu der Zeit des Eintritts des Sachschadens im November und Dezember 2020 galt der sog. "Corona-Lockdown", weshalb die Klägerin ihren Übernachtungs- und Gastronomiebetrieb in der Gaststätte in dem Zeitraum einstellen und auf geschäftliche Übernachtungen und gegebenenfalls einen Außerhaus-Verkauf beschränken musste. Am 02.11.2020 ist die Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kraft getreten, die bis zum 30.11.2020 galt. Am 30.11.2020 trat daran anschließend Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Anpassung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kraft, die die hier einschlägigen Regelungen in gleicher Form enthielt. Gem. § 4 Abs. 2 VOen waren Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken untersagt und entgeltliche Übernachtungsangebote durften nur für glaubhaft notwendige, insbesondere für medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Beherbergungsbetriebe, die ausschließlich Übernachtungsangebote für andere als die in § 4 Abs. 2 S. 1 VOen genannten Zwecke unterbreiteten, mussten geschlossen werden. Gemäß § 4 Abs. 3 VOen durften gastronomische Bereiche von Beherbergungsbetrieben ausschließlich den Tagungs- und Übernachtungsgästen zur Verfügung stehen. Vor diesem Hintergrund wäre es an der Klägerin gewesen, nachzuweisen, dass sie ungeachtet dieser Umstände die BWA des Vorjahres mit einem täglichen Rohbetrag von 362,64 EUR, den sie ihrer Klageforderung zugrunde liegt, erwirtschaften konnte. Hierfür ist sie beweisfällig geblieben.

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Dies findet auch seinen Widerhall in § C19 Nr. 3 AVG, wonach bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens alle Umstände zu berücksichtigen sind, die Gang und Ergebnis des Betriebes während des Unterbrechungszeitraums günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre.

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Aus dem Umstand, dass die Beklagte für die vorgenommene Regulierung die vorgetragene BWA zugrunde legte, kann die Klägerin keinen Rechtsanspruch herleiten. Ein entsprechendes Schuldanerkenntnis ist weder vorgetragen, noch ersichtlich.

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Vor diesem Hintergrund kann der genaue Zeitraum des Ertragsausfalls, auch die Öffnung an Samstagen, ebenso wie die Frage, ob zusätzlich die bestehende Baustelle den Betrieb negativ beeinflusst hat, dahinstehen.

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Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung.

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II.

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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ZPO.

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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2, 709 S. 2 ZPO.Der Streitwert wird auf 3.989,04 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

51

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

52

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.