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Amtsgericht Köln·118 C 151/09·21.05.2009

Klage der Rechtsschutzversicherung auf Rückzahlung überzahlten Vorschusses stattgegeben

ZivilrechtSchuldrechtVersicherungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Rechtsschutzversicherung) verlangt die Rückzahlung eines Restvorschusses, den sie für die Verteidigung eines Mandanten an den Beklagten gezahlt hatte. Zentral ist, ob der Beklagte gegenüber der Versicherung höhere Anwaltsgebühren als durch behördliche Kostenfestsetzung erstattungsfähig geltend machen kann. Das AG Köln gab der Klage statt und verurteilte zur Rückzahlung, weil die Polizeibehörde die erstattungsfähigen Gebühren materiell bindend festgesetzt hatte und Mittelgebühren im Regelbereich von Verkehrsordnungswidrigkeiten nicht gerechtfertigt sind.

Ausgang: Klage der Rechtsschutzversicherung auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Vorschusses in Höhe von 255,85 € wird stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Hat eine Behörde in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren festgesetzt, kann der Rechtsanwalt gegenüber der Rechtsschutzversicherung keinen darüber hinausgehenden Ersatz verlangen; die Versicherung kann zu viel gezahlte Vorschüsse zurückfordern.

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Bei einfachen Verkehrsordnungswidrigkeiten erreichen Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit regelmäßig nicht das Durchschnittsniveau, sodass die Annahme einer Mittelgebühr grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist.

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Aus dem Unterlassen einer Reaktion der Rechtsschutzversicherung auf einen Hinweis des Anwalts zur Einlegung eines Widerspruchs gegen eine Kostenfestsetzung können dem Anwalt keine Ansprüche gegen die Versicherung zugunsten einer höheren Vergütung abgeleitet werden.

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Ein behördlicher Kostenfestsetzungsbescheid, der auf gesetzlicher Grundlage beruht, entfaltet materielle Bindungswirkung hinsichtlich des erstattungsfähigen Gebührenanspruchs und kann die Erforderlichkeit eines weiteren Gebührennachweises oder eines Kammergutachtens entfallen lassen.

Relevante Normen
§ 108 OWiG§ 62 OWiG§ 14 Abs. 2 RVG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 255,85 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2008 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtstreits trägt der Beklagte.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die Klägerin als Rechtsschutzversicherung eines Mandanten des Beklagten hatte im Rahmen eines Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahrens einen Vorschuss zu 285,60 € geleistet gehabt, auf den der Beklagte bereits 29,75 € zurückgezahlt gehabt hatte. Die Differenz stellt die Klageforderung zu 255,85 € dar.

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Die Klage ist schlüssig; die Klageverteidigung ist unerheblich, so dass die Klage zuzusprechen war.

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Die Kostenfestsetzung der Polizeibehörde vom 14.08.2008 (Blatt 26 der Gerichtsakte) erschöpft den Gebührenanspruch des Beklagten. Mehr steht ihm ungeachtet seiner Kostenberechnung vom 06.08.2008 (Blatt 25 der Gerichtsakte) nicht zu.

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Das zugrundeliegende Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren war auf Betreiben des Beklagten auf Kosten der Staatskasse eingestellt worden. Im Rahmen der Kostenfestsetzung wich die Polizeibehörde von den unter dem 06.08.2008 angemeldeten Rechtsanwaltsgebühren, die der Beklagte als Mittelgebühren berechnet gehabt hatte, nach unten ab. Gegen den Bescheid legte der Beklagte kein Rechtsmittel ein, §§ 108, 62 OWiG. Mit Schreiben vom 22.09.2008 wies er allerdings die Klägerin auf die Möglichkeit des Widerspruchs hin, worauf die Klägerin nicht reagierte, so dass der Beklagte die Kostenfestsetzung in Rechtskraft erwachsen lies.

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Bei diesem - unstreitigen - Sachverhalt steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Rückzahlungsanspruch auf den restlichen Vorschuss zur Seite, da weitere als die festgesetzten und aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten nicht geltend gemacht werden können, auf dass der verbleibende Vorschuss von dem Beklagten zur Deckung seiner Gebührenansprüche nicht mehr verbraucht werden kann.

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Auf die Frage eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung kommt es vorliegend unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt an.

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Ein solcher hätte unzweifelhaft nicht zu einer Abänderung der Kostenfestsetzung "nach oben", mithin im Sinne der angemeldeten Mittelgebühren geführt.

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Innerhalb der Gesamtheit der Ordnungswidrigkeitenverfahren erreichen der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren in der Regel nicht einmal den Durchschnitt. Auch die Auferlegung eines Bußgeldes führt ebenso wenig wie die Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister zur Annahme einer besonderen Bedeutung der Sache. Daher ist im Regelfall bei einer rechtlich und tatsächlich einfach gelagerten Sachverhaltskonstellation die Festsetzung einer Mittelgebühr nicht gerechtfertigt, sondern nur eine deutlich darunter liegende Gebühr angemessen.

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So lag es vorliegend hinsichtlich der vermeintlichen Unterschreitung des Mindestabstandes durch den Mandaten und Versicherungsnehmer.

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Dessen ungeachtet wäre es auch nicht Sache der Klägerin gewesen, dem Beklagten gleichsam grünes Licht für einen Kostenwiderspruch zu geben. Damit hätte dieser allein eigene Gebühreninteressen verfolgen können. Diese zu fördern, war zuletzt Sache der Klägerin. Folglich musste diese dem Beklagten auf dessen Schreiben vom 22.09.2008 keine wie auch immer geartete Antwort erteilen. Aus ihrem Schweigen kann der Beklagten danach keine Rechte gegen die Klägerin ableiten. Es oblag vielmehr dem Beklagten selbst, in geeigneter Weise für die Durchsetzung der von ihm für angemessen erachteten Anwaltsgebühren gegen die Staatskasse Sorge zu tragen. Dabei mag er zwar seinen eigenen Anspruch auf das Gesetzliche zu verfolgen berechtigt gewesen sein; indes hatte er in diesem Rahmen in Hinblick auf das Mandatsverhältnis den Mandanten von einer überhöhten Kostenfestsetzung zu bewahren.

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Dem Kostenfestsetzungsbescheid kommt im vorliegenden Einzelfall danach deshalb schon materielle Bindungswirkung zu, weil er auf das Gesetzliche geht.

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Die Frage einer formellen Bindungswirkung der Kostenfestsetzung, wie sie zwischen den Parteien thematisiert wird, bedarf danach keiner Beantwortung mehr. Gleichwohl verhehlt das Gericht nicht, dass es der Klage auch aus diesem Gesichtspunkte mit der wohl herrschenden Rechtsprechung stattgegeben hätte. Auf die Gründe der angezogenen Entscheidungen darf verwiesen werden.

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Der Einholung eines Kammergutachtens gemäß § 14 Abs. 2 RVG hat es vorliegend auch aus diesem Grunde nicht bedurft. Der Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer bedarf es nur im Gebührenprozess zwischen dem Anwalt und seinem Auftraggeber. Im Rechtsstreit zwischen dem Auftragnehmer und dem Rechtsschutzversicherer des Auftraggebers steht es im Ermessen des Gerichts, ein solches Gutachten einzuholen. Im Hinblick auf die - auch - formelle Bindungswirkung des Kostenfestsetzungsbescheides der Polizeibehörde geht ein solches Ermessen auf Null; die Einholung erübrigt sich, weil jedwedes Ergebnis derselben auf den Prozess ohne Einfluss bleibt.

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Die Nebenforderung folgt dem Grunde nach aus dem Gesichtspunkte des Verzuges und der Höhe nach aus dem Gesetz.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Streitwert: bis 300,00 €