Klage wegen unverlangter Werbe‑E‑Mail abgewiesen – Wiederholungsgefahr ausgeschlossen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Unterlassung und Schadensersatz wegen einer am 04.11.2005 unverlangt zugesandten Werbe‑E‑Mail. Das AG Köln hält die Klage für zulässig, weist sie jedoch als unbegründet ab. Der Beklagte hat sofort eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und die E‑Mail als einmalige Info‑Werbung gekennzeichnet, so dass eine Wiederholungsgefahr entfiel. Eine sofortige anwaltliche Einschaltung war vor diesem Hintergrund nicht erforderlich.
Ausgang: Klage wegen unverlangter Werbe‑E‑Mail als unbegründet abgewiesen, da Wiederholungsgefahr durch strafbewehrte Unterlassungserklärung und Einmaligkeitsvermerk entfallen war.
Abstrakte Rechtssätze
Unverlangt zugesandte Werbe‑E‑Mails können einen unterlassungsrelevanten Eingriff in die Rechte eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs darstellen.
Eine konkludente Einwilligung des Empfängers ist nicht bereits durch ein bloßes potenzielles Interesse am Inhalt der E‑Mail zu bejahen.
Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den Absender kann die erforderliche Wiederholungsgefahr entfallen lassen und damit einen Unterlassungsanspruch ausschließen.
Vor dem Hintergrund einer wirksamen strafbewehrten Unterlassungserklärung und der erkennbaren Einmaligkeit der Werbe‑Mitteilung ist eine sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht stets erforderlich; dem Empfänger kann zugemutet sein, zunächst direkten Kontakt zur Klärung aufzunehmen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird im Hinblick auf § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Zwar liegt in der unverlangt eingesandten Werbe-E-mail des Beklagten vom 04.11.2005 grundsätzlich ein unterlassungsrelevanter Eingriff in die Rechte des Klägers und Empängers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (vgl. nur OLG Düsseldorf MMR 2004, 820). Eine konkludente Einwilligung des Empfängers liegt nicht vor; diese lässt sich insbesondere nicht durch ein potenzielles Interesse am Inhalt der E-mail ersetzen (OLG Düsseldorf aaO).
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte jedoch jegliche Wiederholungsgefahr unmittelbar ausgeräumt, indem er – entgegen dem durch den Kläger in Bezug genommenen Fall des OLG Düsseldorf – sofort eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Auch aus dem Inhalt der streitbefangenen E-mail ergibt sich deutlich, dass es sich um eine "einmalige Info-Werbung" handelte, die keine Wiederholung erwarten ließ.
Unter diesen Umständen bestand ein Unterlassungsanspruch der Zedentin nicht; dieser wäre es vielmehr zuzumuten gewesen, entweder abzuwarten oder zunächst selbst kurz an den Beklagten etwa durch eine Antwort-E-mail heranzutreten und um zukünftige Unterlassung zu bitten. Gerade im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Absender um eine Rechtsanwaltskanzlei handelt, die sich der Rechtswidrigkeit ihres Tuns im Wiederholungsfall bei Widerspruch bewusst sein muß, hätte eine solche Kontaktaufnahme nahegelegen. Die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts war weder erforderlich noch angemessen; die Klage war daher abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: € 459,40