Handelsvertreter: Rechtswidriger Bestandsentzug begründet Provisions- und Schadensersatzansprüche
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus einem Handelsvertretervertrag Bestandspflege-Provisionen sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten nach vollständigem Entzug ihres Bestands und anschließender Vertragsbeendigung. Streitentscheidend war, ob der Bestandsentzug nach der Vertragsklausel wegen Pflichtverstößen gerechtfertigt war und welche Folgen dies für Provisions- und Schadensersatzansprüche hat. Das Gericht sprach der Klägerin Leistungsprovisionen für Juli bis September 2013 sowie Schadensersatz nach § 89a Abs. 2 HGB in Höhe der bis zum ordentlichen Beendigungszeitpunkt entgangenen Provisionen (Oktober bis Dezember) zu. Einen weitergehenden Anspruch auf höhere Basisprovisionen wies es mangels Substantiierung bzw. wegen Erfüllung ab; Anwaltskosten wurden nur nach dem berechtigten Gegenstandswert zugesprochen.
Ausgang: Klage überwiegend erfolgreich: Provisions- und § 89a Abs. 2 HGB-Schadensersatzansprüche zugesprochen, Mehrforderung (Basisprovision) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Entzieht der Unternehmer dem Handelsvertreter den gesamten zu betreuenden Bestand ohne hinreichend dargelegte vertragliche Rechtfertigung, ist der Entzug rechtswidrig und der Unternehmer muss sich nach § 242 BGB so behandeln lassen, als bestünde die Bestandsbetreuung fort.
Beruft sich der Unternehmer auf eine vertragliche Entzugsklausel wegen schuldhafter Pflichtverletzung, muss er die Tatsachen der Pflichtverletzung substantiiert darlegen; unsubstanziierter Vortrag führt dazu, dass eine Beweisaufnahme als unzulässige Ausforschung ausscheidet.
Eine spontane Ankündigung, einen zugewiesenen Bestand künftig nicht betreuen zu wollen, stellt für sich genommen nicht ohne Weiteres eine schuldhafte Pflichtverletzung zur ordnungsgemäßen Bestandsbetreuung dar.
Der vollständige, nicht gerechtfertigte Entzug des Bestands kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung durch den Handelsvertreter nach § 89a Abs. 1 HGB darstellen und einen Schadensersatzanspruch nach § 89a Abs. 2 HGB auslösen.
Der Schadensersatz nach § 89a Abs. 2 HGB umfasst grundsätzlich die bis zum nächstmöglichen Beendigungszeitpunkt bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist entgangenen Vergütungsbestandteile; höhere variable Ansprüche sind nur bei substantiiertem Vortrag zur Anspruchshöhe ersatzfähig.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.795,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.231,86 € seit dem 14.11.2013 und aus weiteren 2.563,72 € seit dem 13.04.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 163,80 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin war auf Grundlage eines Vertrages vom 28.09.2009 seit dem 01.10.2009 als Handelsvertreterin für die Beklagte tätig.
Nach Ziffer 4 des Vertrages ist die Beklagte berechtigt, den Bestand der Klägerin dann teilweise oder ganz zu entziehen, wenn sie schuldhaft gegen ihre Pflichten zur ordnungsgemäßen Betreuung der Versicherten verstößt.
Nach den geltenden Provisionsbestimmungen sollte die Klägerin eine Bestandspflege-Basisprovision in Höhe von monatlich 0,33 % aus dem Monatssollbeitrag des für sie ermittelten Gesamtbestandes, mindestens aber 100 € und maximal 200 € erhalten. Darüber hinaus sollte sie eine Bestandspflege-Leistungsprovision aus dem Monatssollbeitrag des für sie ermittelten Gesamtbestandes des Vorjahres erhalten, der in konstanter Höhe unverändert für den Zeitraum eines kompletten Kalenderjahres gezahlt wurde.
Am 08.05.2013 kam es zu einem Gespräch zwischen der Klägerin und dem Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen H.. Die Klägerin hatte darum gebeten, ein anderes Bestandsgebiet zu erhalten. Der Zeuge H. sagte der Klägerin, dass einige Mitarbeiter von Umstrukturierungsmaßnahmen bei der Beklagten und neuen Vertragsbedingungen profitieren werden, der Klägerin jedoch der Bestand gekürzt werde.
Die Beklagte erhielt ein neues Gebiet in Bergisch Gladbach und entsprechend einen neuen Bestand.
Ab August 2013 wurde der Klägerin der Bestand insgesamt entzogen.
Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 26.09.2013 den Vertrag zum 31.12.2013. Die Klägerin reagierte mit Schreiben vom 27.09.2013 und kündigte ihrerseits außerordentlich.
Mit Schreiben vom 14.10.2013 antwortete die Beklagte auf die außerordentliche Kündigung der Klägerin und verdeutlichte, dass diese aus Sicht der Beklagten keinen Anspruch mehr auf Bestandsprovisionen seit Entzug der Bestandsbetreuung habe.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.11.2013 machte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch in Höhe von 1.331,86 € geltend und setzte eine Zahlungsfrist bis zum 15.11.2013. Hierfür machte er gegenüber der Klägerin eine 0,65-Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer geltend. Die Beklagte verweigerte die Zahlung der Provisionen mit Schreiben vom 13.11.2013.
Die Klägerin hatte in den Monaten Januar bis Juni 2013 eine Bestandpflege-Leistungsprovision in Höhe von je 615,93 € monatlich erhalten. Die Zahlung wurde ab Juli 2013 eingestellt. Für die Monate August bis November 2013 wurden als Bestandspflege-Basisprovision je 100 € an die Klägerin gezahlt, für Dezember 2013 keine Basisprovision.
Die Klägerin behauptet, sie habe von Beginn an und auch im Jahr 2013 einen großen Bestand gehabt. Der Bestand sei in den Monaten Juli und August noch von ihr betreut worden.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.295,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.331,86 € seit dem 14.11.2013 und aus 2.963,72 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 258,17 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, es habe bei den vermittelten Verträgen der Klägerin ein auffällig hohes Stornoaufkommen gegeben, zudem sei ein Umsatzrückgang zu verzeichnen und die Kundenbeschwerden über sie hätten sich gehäuft. Sie behauptet außerdem, die Klägerin habe sich geweigert, den neuen Bestand zu betreuen und im Beisein der Zeugen X. und H. inhaltlich geäußert „Diesen Bestand werden ich keinesfalls ordnungsgemäß betreuen. Dafür fahre ich bestimmt nicht den weiten Weg raus nach Bergisch Gladbach!“. Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe der Klägerin daher den Bestand nach Ziffer 4 des Vertrages rechtmäßig entziehen können.
Die Klage ist der Beklagten am 13.04.2015 zugestellt worden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist größtenteils begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zunächst einen Anspruch auf Zahlung von 1.847,79 € aus dem abgeschlossenen Handelsvertretervertrag i.V.m. den Provisionsvereinbarungen hinsichtlich der Bestandspflege-Leistungsprovision.
Der Vertrag sah eine konstante Provisionszahlung über das Kalenderjahr hinweg vor. Die Klägerin hatte unstreitig für die vorangegangenen Monate eine Leistungsprovision in Höhe von 615,93 € erhalten. Der Vertrag bestand auch zumindest bis Ende September ungekündigt fort. Für die drei Monate Juli bis September 2013 ist ein solcher Anspruch mithin entstanden. Er ist auch der Höhe nach weiterhin mit 615,93 € monatlich zu beziffern. Der Entzug des Bestandes als Ganzes und der damit einhergehende Wegfall jeglicher Grundlage für die Auszahlung der Bestandsprovisionen erfolgte rechtswidrig. Die Beklagte muss sich dabei nach den Geboten von Treu und Glauben, § 242 BGB, so behandeln lassen, als betreute die Klägerin den Bestand weiterhin. Auf die Frage, ob dabei die Ziffer 4 des Handelsvertretervertrages der AGB-Kontrolle standhält, kommt es nicht an, da die beweisbelastete Beklagte deren Voraussetzungen schon nicht substantiiert darlegen konnte. Eine tatsächliche und schuldhafte Verletzung der Pflichten zur Betreuung des Bestandes durch die Klägerin konnte die Beklagte nicht im Einzelnen darlegen. Ein Gespräch, in welchem die Klägerin geäußert haben soll, sie werde den Bestand in Bergisch Gladbach nicht betreuen, ist weder nach Ort, noch nach Datum und Tageszeit substantiiert vorgetragen. Eine Beweiserhebung hätte mithin der Ausforschung gedient. Darüber hinaus ist in einer Aussage wie der von der Beklagten beschriebenen, dass die Klägerin den Bestand in Bergisch Gladbach sicher nicht betreuen werde, nicht unbedingt als endgültige Verweigerung zu sehen. In einer Situation, in welcher ein Handelsvertreter ein neues Gebiet zugewiesen bekommt, mit welchem er nicht einverstanden ist, ist durch die emotionale Einbindung schnell eine Aussage über ein künftiges Verhalten getroffen, das dann letztlich nicht erfolgt. Eine spontane Ankündigung der Weigerung ist mithin noch keine Verletzung der Pflicht zur Betreuung der Versicherten.
Die Klägerin hat hingegen keinen Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von 200 € aus dem abgeschlossenen Handelsvertretervertrag i.V.m. den Provisionsvereinbarungen hinsichtlich der Bestandspflege-Basisprovisionen.
Für die Monate, in welchen der Vertrag jedenfalls noch bestand, erhielt die Klägerin 200 € Basisprovision für den Monat Juli und je 100 € für die Monate August und September. Damit sind die Ansprüche insoweit nach § 362 Abs. 1 BGB erfüllt. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. Die Klägerin konnte nicht substantiiert darlegen, dass auch nach der Zuweisung des neuen Bestandes dieser noch hoch genug war, um die maximale Basisprovision von 200 € zu erhalten. Im Gegensatz zu der Leistungsprovision berechnet sich dieser Anspruch nicht in gleichbleibender Höhe für ein ganzes Kalenderjahr. Die pauschale Behauptung, der Bestand der Klägerin sei immer sehr hoch gewesen, reicht zur Substantiierung nicht aus.
Die Klägerin hat außerdem einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.947,79 € aus § 89a Abs. 2 HGB.
Danach ist derjenige zum Ersatz des durch die Aufhebung des Vertragsverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet, der eine Kündigung aus wichtigem Grund durch den anderen Teil veranlasst und zu vertreten hat.
Die Klägerin hat hier wirksam aus wichtigem Grund gekündigt. Eine Kündigungserklärung liegt vor, die Klägerin hat mit Schreiben vom 27.09.2013 die außerordentliche Kündigung erklärt. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 89a Abs. 1 HGB liegt dann vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung bis zum Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung nicht zugemutet werden kann (Baumbach/Hopt –Hopt, HGB, § 89a Rn 6). Der Entzug des kompletten Bestandes stellt einen solchen wichtigen Kündigungsgrund dar. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die vertragswidrige Beschneidung des Bezirks durch den Unternehmer eine übermäßige und damit unzulässige Rechtsausübung darstellt, wenn sie in keinem angemessenen Verhältnis zu dem vom Handelsvertreter gegebenen Anlass steht (BGH, WM 1971, 561). Wenn bereits die unberechtigte Beschneidung des Bezirks eine erhebliche Vertragsverletzung darstellt, so stellt erst recht der Entzug des gesamten Bestandes eine solche Verletzung dar. Dass dieser Entzug nicht durch Ziffer 4 des Handelsvertretervertrages gerechtfertigt war, wurde oben bereits dargelegt. In diesem Einzelfall ist das Interesse der Beklagten daran, sicherzustellen, dass eine ordnungsgemäße Betreuung des von ihr zugewiesenen Bestandes erfolgt, mit dem Interesse der Klägerin abzuwägen, einen Bestand zugewiesen zu bekommen, um ihrer Tätigkeit überhaupt nachgehen zu können, und eine Provisionszahlung zu erhalten. Ob die Klägerin daneben auch Abschlussprovisionen erhielt, spielt hier keine Rolle, da die Bestandsprovisionen jedenfalls eine beträchtliche Summe der monatlich gesicherten Bezüge ausmachten. Dabei überwiegen die Interessen der Klägerin bei weitem. Dies insbesondere, da die Beklagte keinen, zumindest keinen hier substantiiert vorgetragenen, Grund hatte, von der nicht vertragsgemäßen Betreuung des Bestandes durch die Klägerin auszugehen. Auch andere Gründe wie ein angeblicher Umsatzrückgang, ein erhöhtes Stornoaufkommen oder Kundenbeschwerden sind weder konkretisiert worden, noch berechtigen sie zu einem so schwerwiegenden Eingriff in die Provisionsinteressen der Klägerin. Hinzu kommt, dass durch das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 26.09.2013 das gegenseitige Vertrauen erschüttert war. Auch eine Abmahnung war hier aufgrund der besonders schwerwiegenden Vertragsverletzung entbehrlich. Die Beklagte hatte die Kündigung auch allein zu vertreten.
Die Höhe dieses Anspruches umfasst dasjenige, was bis zum nächstmöglichen Beendigungszeitpunkt, das heißt bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist nach § 89 Abs. 1 HGB, von der Klägerin vereinnahmt worden wäre. Die Kündigungsfrist beträgt bei Verträgen im dritten bis fünften Jahr 3 Monate. Bei Abschluss des Vertrages im Jahr 2009 und Kündigungserklärung im Jahr 2013 ist hier eine Kündigung im fünften Jahr gegeben. Der Anspruch umfasst mithin die Bestandspflege-Leistungsprovisionen für die drei Monate Oktober, November und Dezember, insgesamt 1.847,79 €. Hinzu kommt die Bestandspflege-Basisprovision in Höhe von 100 € für den Monat Dezember. Eine Substantiierung eines höheren Schadens hinsichtlich der Basisprovisionen ist auch hier, wie oben bei dem Erfüllungsanspruch, nicht gegeben.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB.
Ein Teilbetrag in Höhe von 1.331,86 € ist durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 01.11.2013 angemahnt worden. In diesem Betrag sind 100 € ungerechtfertigte Forderung wegen der nicht näher konkretisierten Basisprovision enthalten. Mit einem Betrag in Höhe von 1.231,86 € (zwei Leistungsprovisionszahlungen) befindet sich die Beklagte daher spätestens am 14.11.2013, im Verzug. Hinsichtlich der restlichen Forderung greift § 291 BGB bei einer Klagezustellung am 13.04.2015.
Der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs.2 Nr. 3 BGB. Bereits das Schreiben der Beklagten vom 14.10.2013 ist als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung zu verstehen. Die Beklagte befand sich daher bereits zu diesem Zeitpunkt im Verzug. Die Klägerin konnte die daraufhin erfolgte Inanspruchnahme rechtlicher Vertretung auch für erforderlich und zweckmäßig halten. Der Höhe nach kann hier allerdings nur ein Gegenstandswert des begründeten Anspruchs angesetzt werden. Dieser liegt bei unter 4.000 €. Bei unveränderter Ansetzung einer Geschäftsgebühr mit 0,65 plus Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer ergibt sich ein Gesamtbetrag von 163,80 €.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709S. 1, 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 4.295,58 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.