Klage auf Erstattung einer Chefarztrechnung wegen unwirksamer Wahlleistungsvereinbarung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Erstattung einer Chefarztrechnung nach einer schriftlichen Wahlleistungsvereinbarung und einer Patientenerklärung. Das Gericht prüft, ob die Vereinbarungen eine wirksame Grundlage für eine privatärztliche Liquidation bilden. Es verneint dies: Formularmäßige Stellvertreterklauseln und die Patientenerklärung verstoßen gegen §§ 305 ff., 307 BGB und die BGH-Rechtsprechung, sodass die Leistung nicht erstattungsfähig ist. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Erstattung der Chefarztrechnung (EUR 3.088,42) wegen unwirksamer Wahlleistungsvereinbarung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die privatärztliche Liquidation im Krankenhaus nach § 17 KHEntgG bedarf es einer schriftlichen Wahlleistungsvereinbarung vor Beginn der Behandlung und der persönlichen Leistungserbringung durch den Wahlarzt; Stellvertretung ist nur unter engen, konkretisierten Voraussetzungen zulässig.
Formularmäßige Klauseln, die eine stellvertretende Erbringung von Hauptleistungen durch nicht namentlich benannte Vertreter vorsehen, sind nach §§ 305 ff., insbesondere § 308 Nr. 4 BGB unwirksam.
Patientenerklärungen, die dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nicht genügen (z. B. ohne Angabe von Dauer oder Grund der Verhinderung), stellen eine unzureichende Scheinoption dar und sind unwirksam.
Fehlt eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung bzw. wirksame Stellvertreterregelung, begründet eine vom Behandler gestellte privatärztliche Liquidation keinen Erstattungsanspruch des Versicherten gegen die Krankenkasse.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vorläufig vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankheitskostenversicherung. Im Zeitraum vom 19.01.-31.01.2018 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung im Universitätsklinikum Düsseldorf zur Durchführung einer Bypass-Operation. Unter dem 19.01.2018 schloss er zu Beginn seines Aufenthaltes mit dem Krankenhaus eine Wahlleistungsvereinbarung (Anlage K 1, Bl. 4 d.A.). In dieser ist handschriftlich eingetragen, dass der Kläger eine persönliche Beratung und Behandlung durch Prof. R. wünscht. Weiterhin ist dort vorgedruckt,
dass in Fällen der unvorhersehbaren Verhinderung der Wahlärztinnen/-ärzte (Behandlung von Notfällen, Krankheit, Todesfall etc.) eine Vertretung die Beratung und Behandlung übernimmt. Die nach der als Vertreter infrage kommenden Ärztinnen und Ärzte ergeben sich aus beiliegendender Vertreterliste.
Am selben Tag unterschrieb der Kläger eine Patientenerklärung bei vorhersehbarer Verhinderung des Wahlarztes (Anlage K2, Bl. 5 d.A.). Diese enthält folgenden Vordruck:
Am (…) bin ich um (…) Uhr durch Krankenhausmitarbeiter Herrn/Frau (…) Darüber informiert worden, dass Herr Univ.-Prof.Dr.med R. zurzeit wegen (…) verhindert ist und deshalb die bei mir vorgesehen Behandlung nicht persönlich durchführen kann.
Die freien Felder des Tages, der Uhrzeit und des Krankenhausmitarbeiters sind handschriftlich ausgefüllt worden. Das Feld, in welches der Grund für die Abwesenheit einzutragen ist, ist nicht ausgefüllt.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Patientenerklärung, in der Dr. E. als ständiger ärztlicher Vertreter von Prof. R. handschriftlich eingetragen ist, wird auf die Anlage K2, Bl. 5 d.A. verwiesen.
Die Bypassoperation des Klägers erfolgte am 22.01.2018 durch Herrn Dr. E..
Unter dem 2.03.2018 stellte Herr Univ.-Prof.Dr.med R. über die ärztliche Verrechnungsstelle M. Behandlungskosten in Gesamthöhe von EUR 3.088,42 (Anlage K 4, Bl. 9 f. d.A.). Der Kläger beglich die Rechnung und begehrte in der Folgezeit Erstattung des Rechnungsbetrages von der Beklagten, was diese ablehnte. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers forderten die Beklagte mit Schreiben vom 13.12.2018 unter Fristsetzung zum 29.12.2018 nochmals vergeblich zur Regulierung auf.
Der Kläger ist der Ansicht, er sei aufgrund der Wahlleistungsvereinbarung vom 19.01.2018 und der Patientenerklärung vom 19.01.2018 liquidationsberechtigt.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 3.088,42 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.12.2018 zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. EUR 413,64 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.12.2018 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Wahlleistungsvereinbarung vom 19.01.2018 und die Patientenerklärung vom 19.01.2018 seien unwirksam. Hilfsweise erhebt sie gebührenrechtliche Einwände.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zur Akte gereichten wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Ein Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von EUR 3088,42 EUR besteht nicht. Denn die Rechnung des Herrn Univ.-Prof.Dr.med R. vom 2.03.2018 stellt keine erstattungsfähige Aufwendung im Sinne des Versicherungsvertrages dar. Voraussetzung für eine privatärztliche Liquidation im Krankenhaus ist nach § 17 KHEntgG die Vereinbarung einer Chefarztbehandlung im Rahmen einer schriftlichen Wahlleistungsvereinbarung vor Beginn der Behandlung. Ferner muss der Wahlarzt die abgerechnete Leistung gem. §§ 613 BGB, 4 Abs. 2 GOÄ persönlich erbracht haben.
Eine Vertretung im Rahmen einer sogenannten Chefarztbehandlung ist nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2007 (BGH, NJW 2008, 987) nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Der BGH hat entschieden, dass Klauseln in einer formularmäßigen Wahlleistungsvereinbarung, die durch die die einem Wahlarzt obliegende Leistung im Fall seiner seiner Verhinderung durch einen Vertreter erbracht werden darf, nach § 308 Nr. 4 BGB nur wirksam sind, wenn sie auf die Fälle beschränkt sind, in denen die Verhinderung im Zeitpunkt des Abschlusses nicht bereits feststeht und als Vertreter der namentlich benannte ständige ärztliche Vertreter iSd §§ 4 II 3 und 4, 5 GOÄ bestimmt ist.
Diesen Voraussetzungen wird die von dem Kläger unterzeichnete vorgedruckte Wahlleistungsvereinbarung vom 19.01.2018 (Anlage K 1, Bl. 4 d.A.) nicht gerecht. Darin wird gerade kein Behandler des Klägers namentlich benannt, sondern es wird auf eine beiliegende Vertreterliste verwiesen. Eine solche Klausel in einem Wahlarztvertrag, die eine mögliche ständige Vertretung des liquidationsberechtigten Chefarztes bei Hauptleistungen, also insbesondere bei Operationen, vorsieht, ist unwirksam gemäß §§ 305 ff. BGB (vgl. auch OLG Hamm VersR 95, 583; OLG Karlsruhe NJW 87, 1489; OLG Celle NJW 82, 2129; OLG Düsseldorf MedR 96, 25; OLG Stuttgart MedR 95, 320; Bach/Moser, PKV, nach § 1 MB/KK Rdnr. 133 mwN).
Darüber hinaus enthält die Patientenerklärung des Klägers vom 19.01.2018 (Anl. K2,Bl. 5 d.A.) keine wirksame Stellvertreterregelung. Auch bei dieser handelt es sich um eine vom Universitätsklinikum O. vorformulierte, formularmäßig verwendete Vereinbarung, welche lediglich als Individualvereinbarung deklariert ist. Dies wird bereits an der Formulierung deutlich, dass Herr Univ.-Prof.Dr.med R. „zurzeit“ (…) verhindert ist.
Die Erklärung verstößt gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, da weder der Zeitraum der Verhinderung des Univ.-Prof.Dr.med R., noch der Grund hierfür bezeichnet sind. Zumindest der Zeitraum dessen Abwesenheit ist indes für den Patienten von wesentlicher Bedeutung bei der Überlegung, ob er die Behandlung, wie in der Patientenerklärung als Option angegeben, bis zur Rückkehr oder bis zu dem Wegfall der sonstigen Verhinderung von Univ.-Prof.Dr.med R. verschieben möchte. Da der Patient diese Entscheidung nicht auf einer ihm bekannten Tatsachengrundlage treffen kann, handelt es sich folglich um eine „Scheinoption“, die den vom BGH im Urteil vom 20.12.2007 (BGH, NJW 2008, 987) genannten Kriterien nicht entspricht.
Darübrt hinaus gilt die Patientenerklärung für den Fall der „vorhersehbaren“ Verhinderung des Wahlarztes. Da diese am selben Tag wie die Wahlleistungsvereinbarung unterschrieben wurde, dürfte die Abwesenheit des Wahlarztes im Zeitpunkt des Abschlusses beider Erklärungen bereits festgestanden haben. In diesem Fall konnte die Wahlleistungsvereinbarung ihren Sinn von Anbeginn nicht erfüllen (vgl. BGH, NJW 2008, 987).
Mangels wirksamer Wahlleistungsvereinbarung und auch unwirksamer Stellvertreterregelung hätte Herr Univ.-Prof.Dr.med R. die streitgegenständliche Liquidation vom 2.03.2018 nicht stellen dürfen; der Kläger wäre seinerseits nicht verpflichtet gewesen, diese Liquidation zu begleichen. Dass er dies dennoch getan hat, bindet die Beklagte nicht; sie ist mangels wirksamer privatärztlicher Liquidation nicht leistungsverpflichtet.
Die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten teilen das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: EUR 3.088,42
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.