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Amtsgericht Köln·117 C 87/01·18.07.2001

Haftung für Giftgasunfall: Haftungsprivileg des §106 Abs.3 SGB VII gilt nicht für Unternehmen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die gesetzliche Unfallversicherung forderte von der Betreiberin eines Abstellbahnhofs Kostenerstattung für Behandlungskosten nach einem Giftgasunfall. Zentral war, ob das Haftungsprivileg des §106 Abs.3 SGB VII die Unternehmerin von deliktischer Haftung ausnimmt. Das Amtsgericht hat die Klage stattgegeben und entschieden, dass das Privileg nur für Beschäftigte, nicht für Unternehmen gilt, sodass der Erstattungsanspruch besteht.

Ausgang: Klage der Unfallversicherung auf Erstattung von Behandlungskosten stattgegeben; Haftungsprivileg des §106 Abs.3 SGB VII greift nicht zugunsten des Unternehmens.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein deliktischer Schadensersatzanspruch wegen Umweltgefährdung kann sich aus §823 Abs.1 BGB i.V.m. §1 UmweltHG ergeben und besteht auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage, der die Gefährdung verursacht hat.

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Übernimmt ein Sozialversicherungsträger Heilbehandlungskosten für Versicherte, geht der zugrundeliegende Schadensersatzanspruch kraft Anspruchsübergangs/Abtretung auf den Träger über.

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Das Haftungsprivileg des §106 Abs.3 SGB VII i.V.m. §§104,105 SGB VII erstreckt sich nicht auf die Unternehmen als solche, sondern entfaltet Wirkung nur zugunsten der bei den beteiligten Unternehmen Tätigen.

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Bei eindeutiger Wortlautinterpretation und gesetzgeberischer Zielsetzung ist eine Ausdehnung einer Haftungsbefreiung auf Unternehmer nicht vorzunehmen, wenn der Gesetzeswortlaut und die Systematik dies nicht tragen.

Relevante Normen
§ 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz§ 106 Abs. 3 SGB VII i.V.m. § 104 Abs. 1 SGB VII§ 823 Abs. 1 BGB§ 1 UmweltHG i.V.m. § 116 SGB X§ 106 Abs. 3 SGB VII§ 104 SGB VII

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 4.327, 42 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz vom 19.06.1998 seit dem 06.04.2001 zu zahlen

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist gesetzlicher Unfallversicherer für den Bereich der Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen. Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist ein Unfall, der sich am Abend des 26.10.1997 auf dem Abstellbahnhof Köln-D, dessen Betreiberin die Beklagte ist, ereignete. Auf dem dortigen Gelände befindet sich eine Neutralisationsanlage für Schmutzwasser. Hieraus trat Säure aus. Es kam zur Entwicklung giftiger Gase. Acht Versicherte der Klägerin, die als Mitarbeiter der Fa. G. GmbH mit der Reinigung von Zügen beschäftigt waren, erlitten Verletzungen. Die Klägerin beglich Krankenhaus- und Behandlungskosten von insgesamt 4327,42 DM. Die Beklagte hat einen Ausgleich dieses Betrages unter Berufung auf das Haftungsprivileg gem. § 106 Abs. 3 SGB VII i.V.m. § 104 Abs. 1 SGB VII abgelehnt.

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Die Klägerin behauptet, die Tätigkeit der Versicherten habe mit der Neutralisationsanlage nichts zu tun, diese befinde sich lediglich auf dem gleichen Areal, ein Kontakt zu der Anlage habe nicht bestanden.

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Sie beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 4327,42 DM nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 Des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 19.06.1998 seit dem 06.04.2001 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, die Neutralisationsanlage diene der Außenreinigung der Züge, die FA. G. GmbH sei für die Innenreinigung der Züge zuständig. Daraus ergebe sich ein betriebliches Zusammenwirken, weil beide Maßnahmen der Reinigung des Fuhrparks dienten. Sowohl die G. GmbH als auch sie seien Tochtergesellschaften der Deutschen Bahn AG. Beide Unternehmen verfolgen das gemeinsame Ziel, die Durchführung und Aufrechterhaltung des Bahnbetriebs zu ermöglichen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist  begründet.

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Der Klägerin steht gegen die gegen die Beklagte aufgrund des Giftgasunfalls vom 26.10.1997 ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 1 BGB, § 1 UmweltHG i.V.m. § 116 SGB X. die Klägerin hat die Krankenhaus- und Krankenbehandlungskosten der bei ihr versicherten Mitarbeiter der FA.G. GmbH übernommen, so daß der dem zugrunde liegende Schadensersatzanspruch der Geschädigten auf sie übergegangen ist.

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Die Beklagte kann sich nicht auf das Haftungsprivileg gem. § 106 Abs. 3 SGB VII berufen. Gem. § 106Abs. 3 SGB VII gelten die in §§ 104, 105 SGB VII normierten Haftungsbeschränkungen auf den Fall der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls nur für die bei den beteiligten Unternehmen Tätigen. Nicht hingegen sind die Unternehmen selbst privilegiert. Der Wortlaut dieser Vorschrift läßt insoweit eine Auslegung nicht zu (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.1999 – 14 U 234/98 – r+s 1999, Seite 375, 376). Das Gericht verkennt nicht, daß diese Meinung in Rechtsprechung und Literatur erheblich umstritten ist (zur gegenteiligen Ansicht vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.11.2000 - 4 U 8/2000 – in Versicherungsrecht 2001, Seite 373, 374 m.w.N.). Für eine Ausdehnung der Haftungsbeschränkung, die den Zweck des Gesetzgebers erkennen läßt, den Betriebstätigen stärker vor einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme zu schützen, besteht kein Raum. Soweit von der Gegenmeinung das Argument ins Feld geführt wird, die Verweisung in § 106 SGB VII auf § 104 SGB VII lasse den Schluss zu, daß auch die Haftung von Unternehmen geregelt werden sollte, ist die Schlußfolgerung nicht zwingend, denn auch aus § 105 SGB VII ergibt sich die entsprechende Anwendung des § 104 SGB vII, so daß die Verweisung insoweit durchaus schlüssig ist, ohne hieraus die Einbeziehung der Unternehmer in die Haftungsfreistellung zu interpretieren.

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Auf die Frage, ob die Versicherten der Klägerin auf einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ im Sinne des § 106 Abs. 3 SGB VII tätig geworden sind, kommt es nach alledem nicht mehr an.

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Die Prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.