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Amtsgericht Köln·117 C 367/22·22.02.2023

Klage auf Zinsen wegen Flugverspätung abgewiesen – FlugVO nicht auf Zug anwendbar

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Zinsen aus §§ 286, 288 BGB wegen einer Flugverspätung, durch die ein Anschlusszug verpasst wurde. Das AG Köln verneint einen Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechte-VO (Art.7), da der Zeitverlust am Endziel unter drei Stunden lag. Die Verordnung erfasst keine schienengebundene Beförderung. Mangels (abgetretenen) Anspruchs stehen keine Verzugszinsen zu; die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zinsen aus §§286, 288 BGB abgewiesen; kein Ausgleichsanspruch nach Fluggastrechte-VO (Zeitverlust < 3 Std.) und FlugVO nicht auf Zugbeförderung anwendbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Für einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Fluggastrechte-VO ist erforderlich, dass der Fluggast am Endziel einen Zeitverlust von drei oder mehr Stunden erleidet.

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Der Anwendungsbereich der Fluggastrechte-VO setzt voraus, dass der Anspruchsinhaber einen Flug antritt; schienengebundene Beförderungen fallen nicht unter die Verordnung.

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Zinsen aus §§ 286, 288 BGB setzen einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch voraus; fehlt ein solcher (z. B. weil kein Ausgleichsanspruch besteht), tritt Verzug nicht ein.

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Eine Vorlage an den EuGH kann entfallen, wenn die Rechtsfrage wegen acte clair keiner vertieften Klärung durch den EuGH bedarf.

Relevante Normen
§ 130a ZPO§ 313a, 495a ZPO§ 286, 288 BGB§ Art. 7 Abs. 1 c) FlugVO§ Art. 3 Abs. 1a) FlugVO§ 91 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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entbehrlich gemäß §§ 313a, 495a ZPO

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

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Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zinsen aus §§ 286, 288 BGB.

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Es fehlt bereits an einem (abgetretenen) Anspruch der Klägerin, bezüglich deren Begleichung die Beklagte in Verzug geraten ist. Unstreitig sollte Herr N. D. am 21.06./22.06.2022 mit dem Flug N01 von Y. nach A. befördert werden. Die Weiterbeförderung zum geplanten Zielort X. sollte von A. aus per Zug mit einer geplanten Ankunft am 22.06.2022 um 19:47 Uhr erfolgen. Der Flug N01 landete mit einer Verspätung von 2 Stunden und 23 Minuten, was zur Folge hatte, dass der vorgenannte Fluggast seinen Zug nicht mehr erreichte und den Zielort X. erst am 23.06.2022 um 7:55 Uhr erreichte.

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Bezüglich des Fluges besteht kein Anspruch auf einen Ausgleichsanspruch nach der FlugVO gemäß Art. 7 Abs. 1 c) FlugVO, zumal die Verspätung nicht das Ausmaß einer „großen“ Verspätung erreichte. Gemäß der Sturgeon-Entscheidung des EuGH (Entscheidung vom 19.11.2009, Az. C 402/07), der sich das Gericht anschließt, stehen Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nicht nur Fluggästen annullierter Flüge, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Fluggästen verspäteter Flüge zu, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei oder mehr Stunden am Endziel erleiden. Vorliegend war der Zeitverlust im Hinblick auf die Landung in A. geringer als 3 Stunden, sodass sich hieraus keine klägerischen Ansprüche ergeben.

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Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die geplante Zugbeförderung sei gleichermaßen in den Anwendungsbereich der FlugVO mit einzubeziehen, kann sie hiermit schlichtweg nicht gehört werden. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin ist für eine Zugbeförderung offensichtlich der Anwendungsbereich der Verordnung nicht eröffnet. Dies offenbart sich bereits mit Blick auf Art. 3 Abs. 1a) FlugVO, wonach der Anwendungsbereich der Verordnung nur eröffnet ist, wenn „Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten“. Es bedarf keiner weiteren Vertiefungen, dass eine schienengebundene Beförderung kaum die Wesensmerkmale eines „Fluges“ erfüllt; ebenso wenig sind Bahnhöfe mit „Flughäfen“ gleichzusetzen. Angesichts des klaren Wortlauts kann die Klägerin auch nicht damit gehört werden, dass die Beklagte Vertragspartnerin für die Bahnfahrt war – wobei schon fraglich ist, inwieweit dies unmittelbare Relevanz haben soll, zumal die Verordnung auf das ausführende Luftfahrtunternehmen abstellt. Ebenso wenig können angesichts dessen weder klägerseits unterstellte Verstöße gegen Treu und Glauben noch die Tatsache, dass beide Beförderungen gleichzeitig bei der Beklagten gebucht wurden, die Annahme eines Ausgleichsanspruchs rechtfertigen.

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Unter Berücksichtigung des „acte clair“ war auch der klägerischen Anregung zur Vorlage an den EuGH nicht zu entsprechen.

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Damit war die Klage abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO. Angesichts der vorstehenden Erwägungen entspricht es billigem Ermessen, der Klägerin auch die Kosten des zurückgenommenen Teils der Klage aufzuerlegen, § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO.

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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Streitwert:              bis zum 26.10.2022:              600,00 EUR

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                            hiernach:                                          bis 500,00 EUR

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

22

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.