Schadensersatz wegen verweigerter Beförderung; Teilkündigungs-Ausschluss unwirksam
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt 340,32 € Schadensersatz, weil die Beklagte vereinbarte Flugbeförderungen nicht erbrachte. Streitpunkt war die Zulässigkeit einer AGB-Klausel, die (Teil-)Kündigung bzw. Leistungspflicht ausschließt. Das AG Köln gab der Klage statt: Beförderungsvertrag als Werkvertrag (§631 BGB); die Klausel verstößt gegen §307 Abs.2 BGB; bei endgültiger Leistungsverweigerung ist keine Fristsetzung nach §323 BGB erforderlich.
Ausgang: Klage des Klägers auf Zahlung von 340,32 € nebst Zinsen wegen verweigerter Beförderung vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung ist zur Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung nach §323 Abs.1 BGB eine vorherige Fristsetzung entbehrlich.
Ein Beförderungsvertrag kann als Werkvertrag im Sinne des §631 BGB zu qualifizieren sein, sodass die Rechte des Bestellers aus §649 BGB (Kündigung) zur Anwendung gelangen.
Vertragsklauseln, die das Kündigungs- oder Teilkündigungsrecht des Bestellers unangemessen einschränken oder ausschließen, sind nach §307 Abs.2 BGB unwirksam.
Dem Besteller obliegt keine Mitwirkungspflicht, gebuchte Beförderungsleistungen tatsächlich in Anspruch zu nehmen; eine vertragliche Verpflichtung zum Antritt einer gebuchten Reise stellt eine unangemessene Benachteiligung dar.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 340,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 01.07.2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden und vom Kläger zu zahlen sind, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
(Von einer Ab fassung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 340,32 Euro aus § 323 Absatz 1 BGB. Die Beklagte hat die ihr aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Beförderungsvertrags, der gemäß § 631 BGB als Werkvertrag zu qualifizieren ist, obliegenden Verpflichtungen, diesen am 27.0ß5.2004 um 10.40 Uhr von Dresden nach Frankfurt und am 19.07.2004 um 18.05 Uhr von Dresden nach Frankfurt zu transportieren, nicht erfüllt. Der Fristsetzung bedarf is entgegen § 323 BGB zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs nicht, da die Beklagte die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat.
Die Beklagte ist nicht berechtigt, die Beförderung gemäß Ziffer 3.3.1. Satz 4 ihrer Beförderungsbedingungen zu verweigern. Denn diese Regelung stellt einen Verstoß gegen § 307 Absatz 2 BGB dar. Gemäß § 649 BGB ist der Besteller jeder Zeit berechtigt, den Werkvertrag zu kündigen. Auch eine Teil-kündigung ist zulässig. Diese ist lediglich unzulässig, wenn sie dem Unternehmer deshalb unzumutbar ist, weil die ihm verbleibende Werkleistung wegen der Teilkündigung in ihrer Mangelfreiheit gefährdet wird. Die Beklagte ist ohne weiteres zur Erbringung der ihr obliegenden Verpflichtung in der Lage, auch wenn ein Fluggast den Hin- und Rückflug nicht in Anspruch nimmt. Die erbrachte Leistung ist hiervon hinsichtlich ihrer möglichen Mangelfreiheit nicht berührt.
Dieses Kündigungsrecht muß unangetastet bleiben (Staudinger/Peters, Kommentar zum BGB, 13. Auflage, § 649 Randnummer 15). Eine Beschneidung des Kündigungsrechts stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden gemäß § 307 Absatz 2 BGB dar (Bundesgerichts-hof, Urteil vom 08.07.1999 – VII ZR 237/98 – in NJW 1999, 3261). Dies gilt auch für den Ausschluß eines Teilkündigungsrechts (Staudinger/Löwisch, Kommentar zum BGB, 13. Auflage, § 308 Randnr. 20). Die Argumente der Beklagten vermögen nicht zu überzeugen. Auch wenn ein Kunde einen Hinflug antritt, hingegen den Rückflug verfallen ließe, stellte sich das selbe Problem für die Beklagte. Es ist gerichtsbekannt, daß die Beklagte ebenso wie andere Flug-gesellschaften Überbuchungen bewußt deshalb in Kauf nimmt, weil Flüge vielfach storniert und umgebucht werden. Es ist ihr daher möglich, Umbuchungen bzw. auch das Verfallenlassen von Flügen in ihre Kalkulation aufzunehmen. Hinzukommt, daß ihr ein wirtschaftlicher Nachteil hierdurch nicht entsteht, weil es ihr unbenommen ist, im Falle des Buchens eines günstigen Hin- und Rückflugs die Erstattung des hälftigen Flugpreises bei Inanspruch-nahme nur eines Fluges auszuschließen. Es besteht keine Mitwirkungsver-pflichtung gemäß § 642 BGB des Kunden insoweit, daß dieser verpflichtet wäre, einen gebuchten Flug anzutreten. Es stellt hingegen einen nicht hinzu-nehmenden Eingriff in die Entschließungsfreiheit des Vertragspartners dar, diesen zum Antritt der Hinreise zu verpflichten. Hinzukommt, daß es mannig-fache Gründe gibt, die dazu führen können, daß eine Hinreise nicht angetreten wird. Dies könnte beispielsweise in Betracht kommen, weil der Flug deshalb nicht erreicht wird, weil der Fluggast verspätet am Flughafen erscheint oder aus gesundheitlichen Gründen an dem Flug nicht teilnehmen kann. Es ist auch bei der Inanspruchnahme anderer Verkehrsmittel, wie beispielsweise der Eisenbahn schadlos möglich, auch im Falle einer gebuchten Hin- und Rückfahrt, eine dieser Fahrten fallen zu lassen. Es ist nicht als arglistig anzusehen, unabhängig davon, ob bei dem Kläger tatsächlich Vorsatz bei der Buchung vorgelegen hat, die Preisgestaltung der Beklagten, die nach eigenem Vortrag unter Umständen für Hin- und Rückflüge einen günstigeren Tarif als für einen One-Way-Flug anbietet, auszunutzen. Die Beklagte hat es in der Hand, ihre Preise so zu gestalten, daß die Buchung eines Hin- und Rückflugs gegen-über einem One-Way-Ticket nicht von Vorteil ist.
Der Beklagten entsteht keinerlei Nachteil dadurch, daß ein Fluggast einen Flug fallen läßt. Der Nachteil entsteht vielmehr dem Fluggast, der unter Umständen keine anteilige Rückerstattung des Tickets verlangen kann. Ihm über diesen wirtschaftlichen Nachteil hinaus die vertraglich vereinbarte hälftige Leistung zu verweigern, ist als unangemessene Benachteiligung anzusehen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Absatz 1, 281 Absatz 3 Satz 2, 708 Nummer 11, 713 ZPO.