Berichtigungsbeschluss (§ 319 ZPO) zur Korrektur der Kostenentscheidung („3. und 3.“ → „2. und 3.")
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Köln berichtigte gemäß § 319 ZPO eine offenkundige Unrichtigkeit im Tenor seines Urteils: Statt „Beklagten zu 3. und 3.“ heißt es nun „Beklagten zu 2. und 3.“. Die Berichtigung erfolgte wegen eines eindeutigen Versehens im Wortlaut der Kostenentscheidung. Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen statthaft.
Ausgang: Berichtigungsantrag nach § 319 ZPO stattgegeben; Tenor der Kostenentscheidung entsprechend korrigiert
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 319 ZPO sind offenkundige Unrichtigkeiten des Urteilswortlauts vom erkennenden Gericht zu berichtigen; hierfür bedarf es keiner materiellen Neubewertung der Entscheidung.
Eine Berichtigung erfordert, dass die vorhandene Formulierung offensichtlich vom tatsächlichen Willen des Gerichts abweicht (z. B. Zahlendreher oder offensichtliches Versehen).
Die Berichtigung beschränkt sich auf die Korrektur des Tenors bzw. Wortlauts und ändert nicht die materiellen Feststellungen des Urteils, soweit dies nicht ausdrücklich erforderlich ist.
Gegen einen Berichtigungsbeschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft; die Notfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung (längstens fünf Monate ab Erlass).
Tenor
Der Tenor des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 04.09.2018 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es im ersten Satz der Kostenentscheidung heißen muss:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 20% und die Beklagten zu 2. und 3. gesamtschuldnerisch zu 80%.
Rubrum
Hinweis: Berichtigungsbeschluss I zum Urteil vom 04.09.2018
Gründe
Im Tenor hieß es zunächst: .. die Beklagten zu 3. und 3 ... Hierbei handelt es sich um ein offenkundiges Versehen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, oder dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln oder dem Landgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.