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Amtsgericht Köln·116 C 184/21·27.07.2021

Rückerstattung von Flugticketkosten wegen Einreiseverbot (§ 313 BGB)

ZivilrechtSchuldrecht (Störung der Geschäftsgrundlage)Reise-/BeförderungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin klagte auf Rückerstattung bezahlter Flugticketkosten in Höhe von 597,74 EUR und berief sich auf die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) infolge eines amtlichen Einreiseverbots vom 15.03.2020. Das Amtsgericht Köln gab der Klage statt, da die Klägerin substantiiert vorgetragen und die Beklagte den Vortrag nicht bestritten hat. Die Zahlung ist zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen zu erstatten.

Ausgang: Klage auf Rückerstattung der Ticketkosten in Höhe von 597,74 EUR nebst Zinsen voll stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Die Voraussetzungen des § 313 BGB liegen vor, wenn nach Vertragsschluss Umstände eintreten, die die Geschäftsgrundlage derart verändern, dass die Fortführung des Vertrags der betroffenen Partei nicht mehr zugemutet werden kann.

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Ist die Durchführung eines Beförderungs- bzw. Reisevertrags infolge eines amtlichen Einreiseverbots nach Vertragsschluss unmöglich, begründet dies grundsätzlich einen Erstattungsanspruch für bereits gezahlte Ticketkosten.

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Ungestellter bzw. unbestrittener Vortrag der anspruchsbegründenden Umstände gilt im Zivilverfahren prozessual als zugestanden, wenn die Gegenpartei keine substantiierten Einwendungen erhebt.

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Ein Anspruch auf Verzugszinsen kann sich aus §§ 280, 286, 288 BGB ergeben, wenn der Gläubiger vorfristentlich zur Zahlung aufgefordert wurde und die Gegenpartei in Verzug gerät.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 138 Abs. 3 ZPO§ 313 BGB§ 280 BGB§ 286 BGB§ 288 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 597,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.03.2021 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Rubrum

1

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückerstattung der Ticketkosten von 597,74 EUR.

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Aufgrund des Klägervortrags, der von der Beklagten nicht bestritten wurde und somit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt, steht fest, dass der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten zusteht, da sie zunächst ausreichende Umstände genannt hat, nach denen die Voraussetzungen des § 313 BGB zu bejahen sind und sie somit berechtigt haben den Vertrag ohne weitere Kosten zu stornieren. Dies insbesondere, weil nach unstreitig gebliebenem Vortrag der Klägerin zum 15.03.2020 eine Einreiseverbot für EU-Bürger galt, der es dem Fluggast unmöglich gemacht hat, einzureisen. Es fehlt an einem ausreichenden Gegenvortrag durch die Beklagte. Die von der Klägerin geleisteten Zahlung aufgrund der Ticketkosten sind somit zu erstatten.

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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB. Mit anwaltlichen Schreiben vom 18.02.2021 hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten die Beklagte unter Fristsetzung zur Zahlungen aufgefordert.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 597,74 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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B) Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.

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Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.

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C) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.