Klage auf Mietzins für Ersatzfahrzeug wegen unterlassener Aufklärung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt restlichen Mietzins für ein vermietetes Ersatzfahrzeug; die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zahlte nur einen Teil. Streitpunkt war, ob die Klägerin ordnungsgemäß über günstigere Normaltarife aufgeklärt hat. Das AG Köln wies die Klage ab: formularmäßiger Hinweis genügt nicht, es besteht Schadensersatzanspruch des Mieters wegen positiver Vertragsverletzung.
Ausgang: Klage auf Zahlung restlichen Mietzinses wegen unterlassener Aufklärung über günstigeren Normaltarif abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Gewerbliche Mietwagenanbieter sind verpflichtet, den Mieter in einschlägigen Fällen konkret und verständlich über die Möglichkeit kostengünstigerer Normaltarife gegenüber erhöhten Unfallersatzwagentarifen aufzuklären.
Ein bloß formularmäßiger, aufgedruckter Hinweis genügt nicht zur Erfüllung der Aufklärungspflicht; eine ordnungsgemäße Aufklärung muss sich aus dem Vortrag des Anbieters konkret ergeben.
Unterlässt der Anbieter die gebotene Aufklärung, kann der Mieter wegen positiver Vertragsverletzung Ersatz der Mehrkosten verlangen; der Anspruch schmälert oder verhindert insofern die Forderung des Anbieters auf den höheren Tarif.
Wer einen höheren Tarif geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dieses höheren, tatsächlich zur Anwendung gekommenen Tarifs; ein einfaches Bestreiten durch die Gegenpartei ist hierfür nicht ausreichend.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin mag die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten restlichen Mietzins für die Vermietung eines Kraftfahrzeuges.
Nachdem das Fahrzeug des Beklagten durch Drittverschulden verunfallt war, mietete er bei der Klägerin für die Zeit vom 18.02. bis zum 25.02.2000 ein Ersatzfahrzeug Audi A 4 der Preiskategorie D zum Unfallersatzwagentarif der Klägerin zu einem Preis von DM 1.570,-- zzgl. Mehrwertsteuer sowie DM 257,-- zzgl. Mehrwertsteuer für jeden weiteren Miettag an. Gleichzeitig vereinbarte er mit der Klägerin, diese solle die Mietwagenkosten zunächst gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers geltend machen.
Die von dem Beklagten unterzeichnete sog. Sicherungsabtretung enthält überhalb der Unterschrift folgenden Passus: "Über die Alternativen der Privatanmietung mit Vorauszahlung wurde ich informiert.".
Die Klägerin rechnete die Mietwagenkosten entsprechend dem vereinbarten Tarif mit DM 1.960,40 ab. Nachdem die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers im Laufe des Mahnverfahrens gegen den Beklagten lediglich DM 669,-- auf diese Rechnung gezahlt hat, nimmt die Klägerin nunmehr den Beklagten in Anspruch und behauptet, ihr Unfallersatzwagentarif sei ortsüblich und angemessen. Der Beklagte sei ausweislich des Vermerks auf der Sicherungsabtretung hinreichend auf die Alternative einer Privatanmietung hingewiesen worden.
Entsprechend der Versicherungsleistung hat die Klägerin ihre Klageforderung von ursprünglich DM 1.960,40 auf DM 1.291,40 reduziert und beantragt nunmehr,
den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 1.291,40 nebst 13 % Zinsen
seit dem 22.03.2001 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, nicht über die Möglichkeiten zur Anmietung eines Fahrzeuges zum Normaltarif informiert worden zu sein. Dieser habe ausweislich des Internetauftritts der Klägerin bei einem Mietpreis von DM 467,45 inkl. Mehrwertsteuer bei geringfügig veränderten Konditionen gelegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der geltend gemachte Mietzinsanspruch steht der Klägerin nicht zu.
Zwar hat der Beklagte das Fahrzeug Audi A 4 bei der Klägerin zu einem Unfallersatzwagentarif angemietet. Dieser Mietvertrag ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht nichtig gemäß § 138 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB, so daß die Klägerin von dem Beklagten grundsätzlich den vereinbarten Mietzins verlangen kann.
Dem Beklagten steht jedoch vorliegend ein Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung in Höhe des streitbefangenen Mietzinsanspruchs in Höhe von DM 1.291,40 zu. Die Klägerin vermag daher ihre Forderung nicht durchzusetzen.
Nach herrschender Rechtsprechung sind gewerbliche Mietwagenanbieter verpflichtet, in einschlägigen Fällen ihre Kunden auf die Problematik der Abrechnung nach erhöhten Unfallersatzwagentarifen und die Alternative einer kostengünstigeren Anmietung zum Normaltarif hinzuweisen. Dieser vertraglichen Nebenpflicht hat die Klägerin vorliegend nicht genügt.
Der formularmäßig aufgedruckte Hinweis auf der Sicherungsabtretung genügt zur Annahme einer ordnungsgemäßen Information des Beklagten nicht. Soweit der Beklagte eine Aufklärung durch die Klägerin bestreitet, hätte diese substantiiert darlegen müssen, von welchem Mitarbeiter
der Beklagte wann in welcher Weise und unter Zugrundelegung welcher Vergleichstarife hingewiesen worden ist. Mangels solchen erheblichen Vortrags ist daher davon auszugehen, daß die geschuldete Aufklärung nicht stattgefunden hat.
Es ist ferner davon auszugehen, daß der von dem Beklagten in Ansatz gebrachte Normaltarif der Klägerin entsprechend ihrer Internetpräsentation um ein Vielfaches niedriger liegt als der Unfallersatzwagentarif. Das einfache Bestreiten der Klägerin ist insoweit unsubstantiiert, als es an ihr gewesen wäre, einen tatsächlich höheren Tarif für den fraglichen Zeitraum zu behaupten und schlüssig darzulegen. Entsprechender Vortrag fehlt jedoch mit der Folge, daß zugunsten des Beklagten der angeführte Wochentarif von DM 467,45 brutto als Vergleichstarif anzunehmen ist.
Vor diesem Hintergrund ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, daß der Beklagte bei ordnungsgemäßer Aufklärung den günstigeren Tarif gewählt und von dem Unfallersatzwagentarif Abstand genommen hätte. Die so verursachten Kosten hätte die gegnerische Haftpflichtversicherung zu ersetzen gehabt mit der Folge, daß die Klägerin durch die geleisteten DM 669,-- bereits überzahlt ist. Darüber hinaus hat der Beklagte einen Anspruch auf Schadloshaltung gegenüber der Klägerin aus pVV mit der Folge, daß die Klägerin von ihm keinen höheren Mietzins verlangen kann, als die gegnerische Versicherung akzeptiert hat.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert:
bis zum 11.10.2001 DM 1.960,40 (= Euro 1.002,34);
danach DM 1.291,40 (= Euro 660,28)