Nachbarstreit: Zustimmung zur Fällung eines Grenzbaums; Beseitigungsansprüche teils verjährt
KI-Zusammenfassung
Die Parteien stritten über die Entfernung einer Tor-Elektroinstallation, die Fällung einer auf der Grenze stehenden Thuja sowie über Bepflanzungen und eine Videokamera. Das Gericht verurteilte die Beklagte, der Beseitigung des Grenzbaums zuzustimmen (§ 923 Abs. 2 BGB). Der Anspruch auf Entfernung der Elektroinstallation scheiterte an der zehnjährigen Verjährung des Beseitigungsanspruchs. Die Widerklage auf Beseitigung/Zurückversetzen von Anpflanzungen blieb wegen Ausschlussfrist des § 47 NachbG NRW bzw. Vereinbarung und fehlender Beeinträchtigung (§ 910 Abs. 2 BGB) erfolglos; auch ein Kamerabeseitigungsanspruch wurde mangels Betroffenheit/Überwachungsdruck verneint.
Ausgang: Klage auf Zustimmung zur Grenzbaumfällung stattgegeben, Elektroinstallationsbeseitigung abgewiesen; Widerklage insgesamt abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Grenzbaum i.S.d. § 923 BGB liegt vor, wenn der Stamm an der Austrittsstelle aus dem Boden von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird; eine mittige Teilung ist nicht erforderlich.
Der Nachbar kann nach § 923 Abs. 2 Satz 1 BGB die Zustimmung zum Fällen eines Grenzbaums verlangen; öffentlich-rechtliche Baumschutzvorschriften schließen den zivilrechtlichen Zustimmungsanspruch grundsätzlich nicht aus, sondern betreffen die Frage der Genehmigungsfähigkeit der Fällung.
Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§§ 226, 242 BGB) greift gegen das Zustimmungsverlangen nach § 923 Abs. 2 BGB nur, wenn kein schutzwürdiges Eigeninteresse besteht oder die Rechtsausübung ausschließlich schädigend ist; hierfür trägt der Einwender die Darlegungs- und Beweislast.
Beseitigungsansprüche wegen andauernder Eigentumsbeeinträchtigungen verjähren nach § 199 Abs. 4 BGB in zehn Jahren ab Beginn der Beeinträchtigung; ein späterer Eigentumserwerb des Berechtigten lässt den Verjährungsbeginn unberührt.
Der Beseitigungsanspruch wegen Unterschreitens nachbarrechtlicher Grenzabstände ist nach § 47 Abs. 1 NachbG NRW ausgeschlossen, wenn nicht binnen sechs Jahren nach der Anpflanzung Klage erhoben wird; ein Anspruch wegen Überhangs nach § 910 BGB setzt zudem eine konkret dargelegte Beeinträchtigung voraus (§ 910 Abs. 2 BGB).
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, der Beseitigung des auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen dem Grundstück der Klägerin mit der postalischen Anschrift ABC 123, 88888 O. und dem Grundstück der Beklagten mit der postalischen Anschrift ABC 456, 88888 O. stehenden Grenzbaumes (Thuja) zuzustimmen, wobei der Grenzbaum auf nachfolgendem Bild mit X gekennzeichnet ist:

Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 9 % und die Beklagte zu 91 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des Wohngrundstücks mit der Anschrift ABC 123, 88888 O. Die Beklagte ist Eigentümerin des Wohngrundstücks mit der Anschrift ABC 456, 88888 O. Die Grundstücke verfügen über eine gemeinsame Grundstücksgrenze.
Auf dem Grundstück der Beklagten befindet sich im Vorgartenbereich ein elektrisch betriebenes Tor. Die Elektroinstallation für das Tor nebst verankertem Befestigungspfahl wurde im Jahr 2005 angebracht, wobei zwischen den Parteien streitig ist, auf wessen Grundstück sie sich befindet.
Im hinteren Gartenbereich steht auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine circa 15 m hohe Thuja.
Die Klägerin forderte von der Beklagten im Rahmen eines im Jahre 2021 durchgeführten Schlichtungsverfahrens erfolglos die Beseitigung der Elektroinstallation und die Zustimmung zur Fällung der Thuja.
Die Klägerin behauptet, die Elektroinstallation stehe auf ihrer Grundstücksseite. Die Thuja verschatte ihr Grundstück in erheblichem Maße und werfe im Sommer und Herbst eine Vielzahl kleiner Zapfen ab, die damit gut sechs Monate im Jahr entfernt werden müssen oder sich beträchtlich ansammeln. Besonders störend sei aber, dass um den Baum herum, circa auf einer Fläche von 6 m², auf der Rasenfläche nichts wachse oder ansetze. Dort befinde sich eine große, graue fleckartige Fläche.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, die von ihrem Grundstück mit der postalischen Anschrift ABC 456, 88888 O. auf das Grundstück der Klägerin mit der postalischen Anschrift ABC 123, 88888 O. verlegte Elektroinstallation nebst verankertem Befestigungspfahl zu entfernen.
2. die Beklagte zu verurteilen, der Beseitigung des auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen dem Grundstück der Klägerin mit der postalischen Anschrift ABC 123, 88888 O. und dem Grundstück der Beklagten mit der postalischen Anschrift ABC 456, 88888 O. stehenden Grenzbaumes (Thuja) zuzustimmen, wobei der Grenzbaum auf nachfolgendem Bild mit X gekennzeichnet ist:
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die Elektroinstallation befinde sich vollumfänglich auf ihrem Grundstück. Hinsichtlich des Klageantrags zu 1. erhebt sie die Einrede der Verjährung. Sie ist der Ansicht, dass Zustimmungsverlangen der Klägerin zur Beseitigung der Thuja sei rechtsmissbräuchlich, da die Durchführung der geplanten Fällung durch die Baumschutzsatzung verboten sei. Eine Beseitigung des Baumes könne daher nicht verlangt werden und eine Zustimmung hierzu sei auch nicht zu erteilen. Es sei bloße Schikane, von ihr die Zustimmung zur Beseitigung zu verlangen. Hierzu behauptet die Beklagte, die Klägerin werde durch die Thuja nicht in der Nutzung ihres Grundstücks gestört. Die kahlen Rasenflächen hingen nicht mit dem Schattenwurf der Thuja zusammen, sondern lägen daran, dass die Klägerin in ihrem Garten ein Trampolin aufgestellt habe.
Mit der Widerklage begehrt die Beklagte von der Klägerin die Beseitigung beziehungsweise den Rückschnitt diverser Bepflanzungen auf dem klägerischen Grundstück sowie die Entfernung einer im Eingangsbereich des klägerischen Grundstücks montierten Videokamera.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im vorderen, zur Straße hin gelegenen Bereich des klägerischen Grundstücks befinden eine Birke mit einem Abstand von 63 cm zur gemeinsamen Grundstücksgrenze, ein 2,20 m hoher Kirschlorbeer sowie 15 Eiben. Im Hinblick auf die Eiben vereinbarten die Parteien, dass diese dort solange stehen können, bis der Zaun von der Beklagten erneuert wird. Die Beklagte brachte bislang jedoch nur ein neues Zaunelement an.
Im Übergang vom vorderen zum mittleren Bereich des klägerischen Grundstücks befindet sich im Abstand von 70 cm zur gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Buchenhecke.
Im mittleren Bereich des klägerischen Grundstücks befinden sich ein Pfirsichbaum sowie ein Hibiskus.
Im hinteren Bereich des Grundstücks der Klägerin befindet sich eine weitere Birke mit einem Grenzabstand von 40 cm sowie eine 9,5 m lange Eibenhecke mit einem Grenzabstand von 15 cm.
Im Eingangsbereich des klägerischen Grundstücks befindet sich auf der rechten Seite oberhalb der Hauseingangstür eine Kamera Model Ring Stick Up Cam. 3. Generation 2019. Diese ist an einen integrierten Bewegungsmelder gekoppelt und fängt an zu filmen und Ton aufzuzeichnen, wenn sich jemand in einem Radius von circa 1,20 m auf die Haustür zubewegt. Die Kamera ist so ausgerichtet, dass sie grundsätzlich das klägerische Grundstück und einen schmalen Bereich der Einfahrt der Beklagten erfasst. Aufgrund der von der Klägerin eingestellten Privatzonenmaskierung wird jedoch nur das klägerische Grundstück eingeblendet und der von der Kamera erfasste Grundstücksbereich der Beklagten geschwärzt.
Die Beklagte behauptet, die Birke wachse im Bereich der Garageneinfahrt 1,20 m über die gemeinsame Grundstücksgrenze in ihr Grundstück hinein. Es sei nicht ausschließbar, dass das Befahren mit dem Kfz dazu führe, dass dieses von dem Überwuchs gestreift beziehungsweise verkratzt werde. Der Kirschlorbeer habe einen Grenzabstand von 20 cm. Die Buchenhecke sei über 2 m hoch. Der Pfirsichbaum habe einen Abstand von 1,80 m und der Hibiskus von 40 cm zur gemeinsamen Grundstücksgrenze. Die Birke im hinteren Bereich des Grundstücks sei im August 2020 mit einer Höhe von mehr als 1,80 m gepflanzt worden. Aufgrund des geringen Abstands zu ihrem Schlafzimmer könne die Videokamera Tonaufnahmen von ihren Gesprächen mit ihrem Ehemann aufzeichnen.
Widerklagend beantragt die Beklagte,
1. die sich im vorderen, zur Straße hin gelegenen Bereich, des Grundstücks ABC 123, 88888 O. befindliche Birke zu beseitigen, hilfsweise auf einen Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Grundstück ABC 456, 88888 O. von 2 m zurückzuversetzen, hilfsweise den Überwuchs der Birke auf das Grundstück ABC 456, 88888 O. zu beseitigen.
2. den sich im vorderen, zur Straße hin gelegenen Bereich, des Grundstücks ABC 123, 88888 O. befindlichen Kirschlorbeer zu beseitigen, hilfsweise den Kirschlorbeer auf einen Grenzabstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Grundstück ABC 456, 88888 O. von 50 cm zurückzuversetzen.
3. die sich im vorderen, zur Straße hin gelegenen Bereich des Grundstücks ABC 123, 88888 O. befindlichen 15 Eiben zu beseitigen, hilfsweise die 15 Eiben auf einen Grenzabstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze mit dem Grundstück ABC 456, 88888 O. von 4 m zurückzuversetzen, hilfsweise den Eiben ausgehenden Überwuchs auf das Grundstück ABC 456, 88888 O. zu beseitigen.
4. die sich im mittleren Bereich des Grundstücks ABC 123, 88888 O. befindliche Buchenhecke zu beseitigen, hilfsweise die Buchenhecke auf einen Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Grundstück ABC 456, 88888 O. von 1 m zurückzuversetzen.
5. den sich im mittleren Bereich des Grundstücks ABC 123, 88888 O. befindlichen Pfirsichbaum zu beseitigen, hilfsweise den Pfirsichbaum auf einen Grenzabstand zum Grundstück ABC 456, 88888 O. von 1,50 m zurückzuversetzen.
6. den sich im mittleren Bereich des Grundstücks ABC 123, 88888 O. befindlichen Hibiskus zu beseitigen, hilfsweise auf einen Grenzabstand zur Grundstücksgrenze zum Grundstück ABC 456, 88888 O. von 50 cm zurückzuversetzen.
7. die sich im hinteren Bereich des Grundstücks ABC 123, 88888 O. befindliche Birke zu beseitigen, hilfsweise auf einen Grenzabstand zum Grundstück ABC 456, 88888 O. von 2 m zurückzuversetzen.
8. die sich im hinteren Bereich des Grundstücks ABC 123, 88888 O. befindlichen Eiben zu beseitigen, hilfsweise auf einen Grenzabstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Grundstück ABC 456, 88888 O. von 4 m zurückzuversetzen.
9. die sich in einem Abstand von 5,50 m zur Schlafzimmeraußenwand des Wohnhauses der Beklagten auf dem Grundstück ABC 456, 88888 O. auf der rechten Seite oberhalb der Eingangstür des Wohnhauses der Klägerin auf dem Grundstück ABC 123, 88888 O. angebrachte Videokamera zu beseitigen.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Klägerin behauptet, die Birke im vorderen Bereich des Grundstücks sei mindestens 30 bis 40 Jahre alt, sie sei im Jahre 1957 gepflanzt worden. Etwaiger Überwuchs der Birke, der erst in einer Höhe von zwei Metern beginne, beeinträchtige das Grundstück der Beklagten nicht. Der Kirschlorbeer halte den Grenzabstand von mindestens 50 cm ein. Dieser sei zu Zeiten ihrer Großeltern gepflanzt worden und habe bei ihrer Übernahme des Hauses im Jahre 2013 schon gestanden. Die Buchenhecke, die jährlich zurückgeschnitten werde, sei nicht höher als zwei Meter. Diese habe sie im Jahr 2013 gemeinsam mit ihrem Mann gepflanzt. Bei einer Neuvermessung der Grenze werde sich ergeben, dass der Pfirsichbaum einen Abstand von 2 m zur Grundstücksgrenze in jedem Fall einhalte. Es bestehe ein Abstand des Hibiskus zum Zaun von 80 cm und bei einer Neuvermessung der Grenze wachse der Grenzabstand auf über 1 m. Sowohl den Pfirsichbaum als auch den Hibiskus habe sie mit ihrem Mann im Frühjahr 2014 gepflanzt. Die Birke im hinteren Bereich des Grundstücks sei bereits im September 2014 gepflanzt worden. Die Eibenhecke sei von ihr unmittelbar nach Übernahme des Hauses im Jahr 2013 gepflanzt worden.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 03.06.2022 (Bl. 135 GA) durch Vernehmung des Zeugen X. sowie Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen P. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2022 (Bl. 223 ff. GA) sowie das Gutachten vom 21.09.2022 (Bl. 167 ff. GA) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die zulässige Widerklage hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
1.
Die Klage ist zulässig. Das gemäß § 15a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGZPO i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 1 lit. d JustG NRW erforderliche Schlichtungsverfahren ist vor Klageerhebung durchgeführt worden.
2.
Der Klageantrag zu 2. ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zustimmung zur Beseitigung der streitgegenständlichen Thuja gemäß § 923 Abs. 2 S. 1 BGB.
Nach § 923 Abs. 2 S. 1 ist der Grundstückeigentümer verpflichtet, auf Verlangen des Nachbarn dem Fällen eines Grenzbaumes zuzustimmen (OLG Schleswig, NJW-RR 2018, 269; MüKoBGB/Brückner, 8. Aufl. 2020, § 923 Rn. 5). Ein Baum ist ein Grenzbaum im Sinne von § 923 BGB, wenn sein Stamm dort, wo er aus dem Boden heraustritt, von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird (BGHZ 160, 18, 21). Die Grenzlinie muss den Baum nicht notwendiger Weise mittig schneiden (BGH NJW 2000, 512, 513; BeckOGK/Vollkommer, 1.11.2022, § 923 Rn. 4).
Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der streitgegenständlichen Thuja um einen Grenzbaum im Sinne des Gesetzes. Sofern die Beklagte meint, bei der Thuja handele es sich nicht um einen Grenzbaum, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Ausweislich des von der Beklagten zur Substantiierung ihres Sachvortrags vorgelegten Lageplans des Ingenieurbüros H. vom 03.05.2022 (Anlage B12, Bl. 117 GA) steht die Thuja mit ihrem Stamm auf der Grundstücksgrenze.
Der Zustimmungsanspruch ist auch nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen ausgeschlossen. Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Thuja um einen geschützten Baum im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01.08.2011 handelt, da öffentlich-rechtliche Bestimmungen zum Schutz des Grenzbaums nicht entgegenstehen, wenn die Zustimmung des Nachbarn zum Fällen verlangt wird. Die Zustimmung überwindet das vertikale Eigentum des Nachbarn an dem Grenzbaum und ermöglicht dem klagenden Nachbarn, den Baum aus eigenem Recht zu fällen. Dieser muss dann klären, ob der Beseitigung des Baumes andere Rechtsvorschriften entgegenstehen und erforderliche Genehmigungen einholen (BeckOGK/Vollkommer, § 923 Rn. 25).
Dem Zustimmungsanspruch der Klägerin stehen auch §§ 226, 242 BGB nicht entgegen. Der Einwand des Schikaneverbots und der unzulässigen Rechtsausübung greift, wenn die Geltendmachung eines Rechts keinen anderen Zweck haben kann als die Schädigung eines anderen, der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt oder das Recht nur geltend gemacht wird, um ein anderes, vertragsfremdes oder unlauteres Ziel zu erreichen (BeckOGK/Rövekamp, § 226 Rn. 1). Vorliegend hat die Klägerin jedoch ein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Beseitigung der streitgegenständlichen Thuja hinreichend dargelegt, indem sie behauptet, dass diese zu einer Verschattung des klägerischen Grundstücks führe, im Sommer und Herbst eine Vielzahl kleiner Zapfen abwerfe und für einen fleckenartigen Rasenwuchs sorge. Die für die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 266, 242 BGB darlegungs- und beweisbelastete Beklagte ist dem klägerischen Vortrag nicht hinreichend entgegengetreten und hat im Übrigen für ihre Behauptung, dass ein Zusammenhang zwischen den kahlen Rasenflächen und dem Schattenwurf des Baumes nicht bestehe, keinen Beweis angeboten.
2.
Der Klageantrag zu 1. ist hingegen unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Entfernung der Elektroinstallation nebst verankertem Befestigungspfahl. Ob der Klägerin ein Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB zusteht, kann dahinstehen, da ein solcher Anspruch jedenfalls verjährt ist.
Beseitigungsansprüche verjähren gemäß § 199 Abs. 4 BGB ohne Rücksicht auf Kenntnis oder Kennenmüssen des Anspruchs nach zehn Jahren ab Entstehung des Anspruchs. Der Beseitigungsanspruch entsteht mit dem Beginn der Beeinträchtigung, auch wenn die auf ein und derselben Handlung beruhende Beeinträchtigung fortdauert.
Hiernach begann die Verjährung mit der Anbringung der Elektroinstallation und des Befestigungspfahls im Jahr 2005, so dass die Verjährungsfrist im Laufe des Jahres 2015 gelaufen ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück erst zu einem späteren Zeitpunkt erwarb. Eine durch Rechtsnachfolge in den Anspruch herbeigeführte Änderung der Person des Berechtigten beeinflusst die Verjährung nicht (MüKoBGB/Grothe, § 195 Rn. 44).
II.
Die zulässige Widerklage ist unbegründet.
1.
Der Widerklageantrag zu 1. ist unbegründet.
a.
Die Beklagte hat gegen die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Beseitigung oder auf Zurückversetzen der im vorderen Bereich des klägerischen Grundstücks befindlichen Birke. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, 50 NachbG NRW.
Zwar liegt eine Beeinträchtigung des Eigentums der Beklagten vor. Eine Einwirkung auf das Nachbargrundstück kann dann als Eigentumsbeeinträchtigung des Nachbarn anzusehen sein, wenn die fragliche Benutzung des eigenen Grundstücks gegen eine Rechtsnorm verstößt, die den Inhalt des Eigentumsrechts im Interesse des Nachbarn beschränkt und damit zugleich dessen Eigentumssphäre entsprechend erweitert (BGH NJW-RR 2015, 1425; NJW 1984, 729). Dies ist vorliegend der Fall, da die streitgegenständliche Birke unstreitig nicht den nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 lit. b NachbG NRW erforderlichen Abstand zum Nachbargrundstück aufweist.
Der Beseitigungsanspruch ist jedoch gemäß § 47 Abs. 1 NachbG NRW ausgeschlossen. Der Anspruch auf Beseitigung einer Anpflanzung, mit der ein geringerer als der in den §§ 40 bis 44 NachbG NRW und § 46 NachbG NRW vorgeschriebene Abstand eingehalten wird, ist nach § 47 Abs. 1 NachbG NRW ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht binnen sechs Jahren nach dem Anpflanzen Klage auf Beseitigung erhoben hat.
Dies ist vorliegend der Fall. Die Beklagte hat die Behauptung der Klägerin, die Birke sei im Jahre 1957 gepflanzt worden, nicht hinreichend substantiiert bestritten, so dass ihr Bestreiten unbeachtlich ist und die Behauptung der Klägerin gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO muss sich eine Partei über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen erklären. Ein einfaches Bestreiten reicht dabei nur dann aus, wenn das Vorliegen des Gegners in allgemeinen Behauptungen besteht oder eine Partei den Geschehnissen, auf die sich der Vortrag ihres Prozessgegners bezieht, erkennbar fern steht, so dass von ihr eine nähere Substantiierung des Bestreitens nicht verlangt werden kann (Baumgärtel/Laumen/Prütting/Laumen, Handbuch der Beweislast, Band 1, 4. Aufl. 2019, Kapitel 3, Rn. 12 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin hat substantiiert zum Zeitpunkt der Anpflanzung der Birke vorgetragen. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, warum es der Beklagten, die das Grundstück ABC 456, 88888 O. mit einer zwanzigjährigen Unterbrechung seit 1956 bewohnt, nicht möglich sein soll, zu den Anpflanzungszeitpunkten – jedenfalls annäherungsweise – näher vorzutragen.
b.
Der Beklagten steht gegen die Klägerin auch kein Anspruch auf Beseitigung des Überwuchses der Birke gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 910 BGB zu.
Vorliegend kann dahinstehen, inwieweit die streitgegenständliche Birke auf das Grundstück der Beklagten herüberragt, da ein Beseitigungsanspruch jedenfalls gemäß § 910 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist.
Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Nutzung ihres Grundstücks durch überhängende Zweige konkret beeinträchtigt ist. Insoweit verkennt das Gericht nicht, dass der Eigentümer des Baumes im Grundsatz die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass von den herüberhängenden Zweigen keine Beeinträchtigung ausgeht. Den beeinträchtigten Nachbarn trifft insoweit aber eine sekundäre Darlegungslast, worin die Beeinträchtigung seines Grundstücks liegen soll (BeckOGK/Vollkommer § 910 Rn. 51). Die Beklagte hat im Hinblick auf eine Beeinträchtigung ihres Grundstücks lediglich vorgetragen, dass nicht auszuschließen sei, dass der Überwuchs im Bereich der Garageneinfahrt beim Befahren dazu führe, dass das Fahrzeug von diesem gestreift oder zerkratzt werde. Dass die Zweige der Birke ihr Fahrzeug tatsächlich streifen beziehungsweise zerkratzen, trägt die Beklagte schon nicht vor. Jedenfalls im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin, dass möglicher Überhang erst auf einer Höhe ab zwei Metern beginne, hätte es der Beklagten oblegen, hierzu näher vorzutragen, zumal auch auf dem beklagtenseits vorgelegten Lichtbild der Garageneinfahrt (Anlage B1, Bl. 31 GA) nicht zu erkennen ist, dass sich überragende Zweige in Fahrzeughöhe befänden.
2.
Der Widerklageantrag zu 2. ist unbegründet.
Die Beklagte hat gegen die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Beseitigung oder auf Zurückversetzen des im vorderen Bereich des klägerischen Grundstücks befindlichen Kirschlorbeers. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, 50 NachbG NRW.
Vorliegend kann dahinstehen, ob der gesetzlich vorgeschriebene Grenzabstand eingehalten ist, da ein Beseitigungsanspruch der Beklagten jedenfalls gemäß § 47 Abs. 1 NachbG NRW ausgeschlossen ist. Die Beklagte hat nicht binnen sechs Jahren nach dem Anpflanzen des Kirschlorbeers Klage auf Beseitigung erhoben.
Die Beklagte hat die Behauptung der Klägerin, der Kirschlorbeer sei schon zu Zeiten ihrer Großeltern der Klägerin gepflanzt worden und habe bei Übernahme des Hauses im Jahr 2013 schon gestanden, nicht hinreichend substantiiert bestritten, so dass ihr Bestreiten unbeachtlich ist und die Behauptung der Klägerin gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Die Klägerin hat substantiiert zum Zeitpunkt der Anpflanzung des Kirschlorbeers vorgetragen. Das einfache Bestreiten der Beklagten genügt aus den vorgenannten Gründen nicht.
3.
Der Widerklageantrag zu 3. ist unbegründet.
a.
Die Beklagte hat gegen die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Beseitigung oder auf Zurückversetzen der im vorderen Bereich des klägerischen Grundstücks befindlichen Eiben. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, 50 NachbG NRW.
Vorliegend kann dahinstehen, ob ein Verstoß gegen § 41 Abs. 1 Nr. 1 lit. a NachbG NRW vorliegt, da ein Beseitigungsanspruch der Beklagten vertraglich ausgeschlossen ist.
Die Vorschriften des NachbG NRW sind grundsätzlich dispositiver Natur und können gemäß § 49 Abs. 1 NachbG NRW von den Beteiligten durch einseitige Erklärungen oder Verträge oder durch stillschweigende Übereinkunft insgesamt abbedungen, eingeschränkt, abgeändert, ergänzt oder begründet werden (Schäfer/Fink-Jamann/Peter, Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen, 17. Aufl. 2018, § 49 Rn. 1). Vorliegend haben die Parteien vereinbart, dass die Eiben bis zur Erneuerung des Zauns – die unstreitig noch nicht in Gänze erfolgt ist – durch die Beklagte nahe der Grenze stehen können.
Entgegen der Auffassung der Beklagten bedurfte die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung nicht der Schriftform. Ein pauschales Schriftformerfordernis sieht das NachbG NRW nicht vor. Lediglich die Regelungen in § 40 NachbG NRW dürfen nach Maßgabe des § 40 Abs. 3 NachbG NRW nur durch einen schriftlichen Vertrag verändert werden und zum anderen muss nach § 49 Abs. 1 S. 2 NachbG NRW die in den einzelnen Normen des NachbG NRW enthaltene Vorgabe der Schriftform bei Einwilligungen und Anzeigen zwingend eingehalten werden. Ein Schriftformerfordernis für die Vereinbarung eines von § 41 Abs. 1 Nr. lit. a NachbG NRW abweichenden Grenzabstandes sieht das Gesetz hingegen nicht vor.
b.
Der Beklagten steht gegen die Klägerin auch kein Anspruch auf Beseitigung des Überwuchses der Eiben gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 910 BGB zu.
Die Beklagte hat eine Eigentumsbeeinträchtigung in Form eines Überhangs schon nicht dargelegt.
4.
Der Widerklageantrag zu 4. ist unbegründet.
Die Beklagte hat gegen die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Beseitigung oder auf Zurückversetzen der im mittleren Bereich des klägerischen Grundstücks befindlichen Buchenhecke. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 42 S. 1 lit. a, 50 NachbG NRW.
Vorliegend kann dahinstehen, ob der gesetzlich vorgeschriebene Grenzabstand eingehalten ist, da ein Beseitigungsanspruch der Beklagten jedenfalls gemäß § 47 Abs. 1 NachbG NRW ausgeschlossen ist. Die Beklagte hat nicht binnen sechs Jahren nach dem Anpflanzen der Buchenhecke Klage auf Beseitigung erhoben.
Die Beklagte hat die Behauptung der Klägerin, sie habe die Buchenhecke im Jahr 2013 gemeinsam mit ihrem Mann gepflanzt, nicht hinreichend substantiiert bestritten, so dass ihr Bestreiten unbeachtlich ist und die Behauptung der Klägerin gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Die Klägerin hat substantiiert zum Zeitpunkt der Anpflanzung der Buchenhecke vorgetragen. Das einfache Bestreiten der Beklagten genügt aus den vorgenannten Gründen nicht.
5.
Der Widerklageantrag zu 5. ist unbegründet.
Die Beklagte hat gegen die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Beseitigung oder auf Zurückversetzen des im mittleren Bereich des klägerischen Grundstücks befindlichen Pfirsichbaums. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 3, 50 NachbG NRW.
Vorliegend kann dahinstehen, ob der gesetzlich vorgeschriebene Grenzabstand eingehalten ist, da ein Beseitigungsanspruch der Beklagten jedenfalls gemäß § 47 Abs. 1 NachbG NRW ausgeschlossen ist. Die Beklagte hat nicht binnen sechs Jahren nach dem Anpflanzen des Pfirsichbaums Klage auf Beseitigung erhoben.
Die Beklagte hat die Behauptung der Klägerin, sie habe den Pfirsichbaum mit ihrem Mann im Frühjahr 2014 gepflanzt, nicht hinreichend substantiiert bestritten, so dass ihr Bestreiten unbeachtlich ist und die Behauptung der Klägerin gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Die Klägerin hat substantiiert zum Zeitpunkt der Anpflanzung des Pfirsichbaums vorgetragen. Das einfache Bestreiten der Beklagten genügt aus den vorgenannten Gründen nicht.
6.
Der Widerklageantrag zu 6. ist unbegründet.
Die Beklagte hat gegen die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Beseitigung oder auf Zurückversetzen des im mittleren Bereich des klägerischen Grundstücks befindlichen Hibiskus. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 42 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, 50 NachbG NRW.
Vorliegend kann dahinstehen, ob der gesetzlich vorgeschriebene Grenzabstand eingehalten ist, da ein Beseitigungsanspruch der Beklagten jedenfalls gemäß § 47 Abs. 1 NachbG NRW ausgeschlossen ist. Die Beklagte hat nicht binnen sechs Jahren nach dem Anpflanzen des Hibiskus Klage auf Beseitigung erhoben.
Die Beklagte hat die Behauptung der Klägerin, sie habe den Hibiskus im Frühjahr 2014 mit ihrem Mann gepflanzt, nicht hinreichend substantiiert bestritten, so dass ihr Bestreiten unbeachtlich ist und die Behauptung der Klägerin gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Die Klägerin hat substantiiert zum Zeitpunkt der Anpflanzung des Hibiskus vorgetragen. Das einfache Bestreiten der Beklagten genügt aus den vorgenannten Gründen nicht
7.
Der Widerklageantrag zu 7. ist unbegründet.
Die Beklagte hat gegen die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Beseitigung oder auf Zurückversetzen der im hinteren Bereich des klägerischen Grundstücks befindlichen Birke. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, 50 NachbG NRW.
Der Beseitigungsanspruch der Beklagten ist gemäß § 47 Abs. 1 NachbG NRW ausgeschlossen, da die Beklagte nicht binnen sechs Jahren nach dem Anpflanzen der Birke Klage auf Beseitigung erhoben hat.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Birke bereits im Jahr 2014 gepflanzt wurde. Der Zeuge X hat bekundet, dass er und die Klägerin das Haus übernommen und 2014 den Garten neugestaltet hätten. Die Birke sei 2014 gepflanzt worden und bei ihrer Anpflanzung maximal 10 cm groß gewesen. Nach 2014 hätten er und die Klägerin keine weiteren Pflanzmaßnahmen mehr vorgenommen. Das Gericht folgt der glaubhaften Aussage des Zeugen X., der die im klägerischen Garten nach dem Einzug vorgenommenen Bepflanzungen detailliert und nachvollziehbar geschildert und etwaige Erinnerungslücken unumwunden eingeräumt hat.
8.
Der Widerklageantrag zu 8. ist unbegründet.
Die Beklagte hat gegen die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Beseitigung oder auf Zurückversetzen der im hinteren Bereich des klägerischen Grundstücks befindlichen Eiben. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, 42, 50 NachbG NRW.
Vorliegend kann dahinstehen, ob der gesetzlich vorgeschriebene Grenzabstand eingehalten ist, da ein Beseitigungsanspruch der Beklagten jedenfalls gemäß § 47 Abs. 1 NachbG NRW ausgeschlossen ist. Die Beklagte hat nicht binnen sechs Jahren nach dem Anpflanzen der Eibenhecke Klage auf Beseitigung erhoben.
Die Beklagte hat die Behauptung der Klägerin, die Eibenhecke sei im Jahr 2013 unmittelbar nach Übernahme des Hauses gepflanzt worden, nicht hinreichend substantiiert bestritten, so dass ihr Bestreiten unbeachtlich ist und die Behauptung der Klägerin gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Die Klägerin hat substantiiert zum Zeitpunkt der Anpflanzung der Eibenhecke vorgetragen. Das einfache Bestreiten der Beklagten genügt aus den vorgenannten Gründen nicht
9.
Der Widerklageantrag zu 9. ist unbegründet.
Die Beklagte hat gegen die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Beseitigung der Videokamera. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG.
Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Dritter ist dann zu bejahen, wenn diese durch die Überwachung tatsächlich betroffen sind. Kann dies festgestellt werden und ergibt die erforderliche Abwägung, dass das Interesse des Betreibers der Kamera das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht überwiegt, ist der Unterlassungsanspruch begründet. Ein Unterlassungsanspruch kann ferner bestehen, wenn Dritte eine Überwachung objektiv ernsthaft befürchten müssen (sog. Überwachungsdruck). Die Befürchtung, durch vorhandene Überwachungsgeräte überwacht zu werden, ist dann gerechtfertigt, wenn sie auf Grund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint. Liegen solche Umstände vor, kann das Persönlichkeitsrecht des (vermeintlich) Überwachten schon auf Grund der Verdachtssituation beeinträchtigt sein. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch Videokameras und ähnliche Überwachungsgeräte beeinträchtigt hingegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen, die dadurch betroffen sein könnten, nicht. Maßgeblich sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls (BGH NJW-RR 2012, 140, 141; NJW 2010, 1533, 1534).
Nach diesem Maßstab liegt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beklagten nicht vor. Aufgrund der Privatzonenmaskierung und des von der Klägerseite als Sichtschutz montierten Brettes erfasst die Kamera visuell nur das Grundstück der Klägerin, so dass insoweit eine tatsächliche Betroffenheit der Beklagten nicht gegeben ist. Überdies hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass sich mit der Kamera im Regelfall keine Gespräche aus dem Schlafzimmer der Beklagten aufzeichnen lassen. Nach den von den Parteien nicht angegriffenen, überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen P., denen sich das Gericht in eigener Überzeugungsbildung anschließt, konnte bei einem Schalldruckpegel von 70 db(A) respektive 75 db(A), der einem lauten Gespräch entspricht, auch bei einseitig gekipptem Fensterflügel ein Ansprechen der Kamera nicht festgestellt werden. Die Audiofunktion der Kamera hat erst auf den Schalldruckpegel angesprochen, als der zweite Flügel des Schlafzimmerfensters vollständig geöffnet war. Die Lautstärke war dabei aber bereits so hoch, dass man in der Küche der Klägerin das Schallsignal gut ohne zusätzliche Hilfsmittel mithören konnte. Sofern im letzteren Fall eine tatsächliche Betroffenheit der Beklagten gegeben ist, überwiegt jedenfalls das Überwachungsinteresse der Klägerin das Persönlichkeitsrecht der Beklagten, der es unschwer möglich ist, Gespräche in normaler Lautstärke oder bei geschlossenem bzw. gekippten Fenster zu führen, ohne eine Aufzeichnung fürchten zu müssen.
Auch ein objektiv ernsthafter Überwachungsverdacht ist vorliegend zu verneinen. Zwar ist es der Klägerin grundsätzlich möglich, die Privatzonenmaskierung über eine Menüfunktion der zugehörigen Smartphone-App auszuschalten, was dazu führte, dass ein schmaler Streifen des Grundstücks der Beklagten von der Kamera erfasst würde. Die Beklagte hat aber keine konkreten Umstände vorgetragen, die ihre Befürchtung, von der Klägerin überwacht zu werden, nachvollziehbar und verständlich erscheinen lassen. Allein aus dem Beschreiten des Rechtswegs durch die Parteien und der hiermit verbundenen Belastung des nachbarschaftlichen Verhältnisses kann nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, die Klägerin würde sich künftig rechtswidrig verhalten und die Kamera zur Überwachung der Beklagten einsetzen (BGH NJW-RR 2012, 140). Gegen ein derartiges Interesse spricht auch die Tatsache, dass die Klägerin im Rahmen des Rechtsstreits in ihrem Eingangsbereich ein Brett montiert hat, um den potentiellen Aufnahmeradius der Kamera weiter einzuschränken.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 1, 2, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 5.500,00 € (Klage: 500,00 € pro Antrag, mithin 1000,00 €, Widerklage: 500,00 € pro Antrag, mithin 4.500,00 €) festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.