Klage auf Ausgleich nach VO (EG) Nr. 261/2004 bei Firmentarif abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, angetretene Fluggastrechte einer Mitarbeiterin, begehrte Ausgleichszahlung wegen Verspätung/Anschlussverlust. Das Amtsgericht Köln verneinte die Anwendung der Fluggastrechte-Verordnung, weil die Beförderung zu einem nicht öffentlich verfügbaren ermäßigten Firmentarif erfolgte. Die Klägerin konnte die öffentliche Zugänglichkeit des Tarifs nicht substantiiert darlegen. Die Klage wurde abgewiesen; Berufung wurde zugelassen.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Ausgleichsleistung nach VO (EG) Nr. 261/2004 wegen Buchung zu einem nicht öffentlich zugänglichen Firmentarif als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der der Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung steht (Art. 3 Abs. 3 S. 1 VO).
Ein für Angehörige oder Mitarbeiter eines Unternehmens eingeräumter Corporate- bzw. Firmentarif ist der Öffentlichkeit nicht zugänglich und fällt daher nicht unter den Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 261/2004.
Die Ausnahme für Tickets aus Kundenbindungs- oder Werbeprogrammen (Art. 3 Abs. 3 S. 2 VO) erfasst kurzfristige Werbemaßnahmen und nicht dauerhaft eingeräumte Firmentarife; solche Programme sind als Sonderfall zu verstehen.
Wenn die Anwendbarkeit der Verordnung bestritten wird, obliegt es dem Anspruchsteller, substantiiert darzulegen, dass der gebuchte Tarif der Öffentlichkeit zugänglich war; bloßes Bestreiten der Gegendarstellung genügt nicht.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Zahlung von Ausgleichsansprüchen.
Die Zedentin N.I., Mitarbeiterin der J. AG, buchte zu einem sog. Firmentarif einen Flug für den 10.11.2018 von San Francisco nach München (xxx) sowie am 12.11.2018 von München nach Basel (yyy). Die Beklagte war ausführendes Unternehmen. Basel sollte planmäßig am 12.11.2018 um 09:10 Uhr erreicht werden. Der Flug xxx wurde verspätet durchgeführt, so dass die Zedentin den Anschlussflug yyy nicht mehr erreichen konnte. Ihr wurde eine Ersatzbeförderung angeboten; sie erreichte das Endziel mit einer Verspätung von 7 Stunden und 11 Minuten. Die Entfernung zwischen San Francisco und Basel beträgt 9340 km. Die Zedentin trat ihre Ansprüche an die Klägerin ab.
Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 19.11.2018 (unter Fristsetzung zum 03.12.2018) erfolglos zur Zahlung auf.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 600 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 04.12.2018 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
I.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Zahlungsanspruch aus abgetretenem Recht zu. Insbesondere ergibt sich ein Anspruch auf Zahlung von Ausgleichsleistungen nicht aus Art. 5 und 7 der VO (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden: VO).
Der Anwendungsbereich ist gem. Art. 3 Abs. 3 S. 1 VO nicht eröffnet. Hiernach gilt die Verordnung nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. So liegt der Fall hier. Das Gericht geht davon aus, dass die Zedentin zu einem vergünstigten Tarif geflogen war, zumal die Klägerin schließlich selbst erklärt hat, dies nun zu unterstellen. Soweit die Klägerin den Vortrag der Beklagten, hier sei zu einem Corporate Tarif gebucht worden, bestreitet, ist das Bestreiten auch unzureichend; es war der Klägerin möglich und zumutbar, sich hierzu sowie insbesondere zu der Frage, ob die Zedentin Mitarbeiterin der J. AG ist, zu erklären. Ein reduzierter Tarif für Mitarbeiter eines bestimmten Unternehmens steht der Öffentlichkeit jedoch nicht - auch nicht nur mittelbar - zur Verfügung (vgl. auch Schmid in BeckOK, Fluggastrechte-Verordnung, Art. 3, Stand 1.4.2019, Rn. 46 ff.).
In Art. 3 Abs. 3 S. 2 VO ist zwar geregelt, dass die Verordnung wiederum gilt für Fluggäste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen ausgegeben wurden. Dabei sind Kundenbindungsprogramme jedoch als ein Unterfall von Werbeprogrammen zu verstehen und somit - anders, als der hier in Rede stehende Tarif – nur kurzfristige Maßnahmen. Auf den vorliegenden Tarif findet die Verordnung nach Art. 3 Abs. 3 S. 2 VO daher keine Anwendung. Der im Streit stehende Tarif war der Öffentlichkeit nicht zugänglich, da er lediglich von und für Angehörige und Mitarbeiter der J.AG und nicht von sämtlichen weiteren potentiellen Fluggästen gebucht werden kann. Diesen kann nicht jedermann nutzen und auch nicht unbegrenzt, sondern nur im Rahmen von bestimmten Geschäftsreisen.
II.
Der Klägerin steht mangels Hauptforderung auch kein Zinsanspruch zu.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Entscheidung über die Zulassung der Berufung:
Die Berufung war nach § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen hinsichtlich der Frage, inwieweit die Buchung eines sog. Corporate Tarifs zu einem Ausschluss der Fluggastrechte (Art. 3 VO (EG) Nr. 261/2004) führt.
Streitwert: 250 €
Der Streitwert wird auf 600,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.