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Amtsgericht Köln·114 C 7/06·04.10.2007

Kostenfestsetzung nach RVG: Einwendungen wegen Rechtsschutzversicherung unbeachtlich

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Festsetzung von Rechtsanwaltsvergütung und Auslagen nach RVG. Die Antragsgegnerin machte Einwendungen mit dem Verweis auf eine Rechtsschutzversicherung geltend. Das Gericht setzte die Vergütung (145,82 EUR) und Auslagen (7,90 EUR) fest und wies die Einwendungen als unbeachtlich zurück, da der bloße Verweis keine Haftung begründet und keine substantiierten Umstände zur Leistungsbereitschaft oder -pflicht der Versicherung vorgetragen wurden. Bei Nichtzahlung ist ohne Weiteres Zwangsvollstreckung möglich.

Ausgang: Festsetzungsantrag nach § 11 RVG dem Antrag entsprechend stattgegeben; Einwendungen der Antragsgegnerin wegen Rechtsschutzversicherung unbeachtlich

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 11 RVG kann auf Antrag durch den Rechtspfleger die dem Rechtsanwalt zustehende Vergütung, eine nach § 42 RVG festgestellte Pauschgebühr und zu ersetzende Aufwendungen festgesetzt werden.

2

Einwendungen oder Einreden des Antragsgegners, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben, sind bei einer Kostenfestsetzung zurückzuweisen (vgl. § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG).

3

Der bloße Verweis auf eine Rechtsschutzversicherung begründet keine Haftung des Versicherers und ist in einem Festsetzungsverfahren unbeachtlich, soweit nicht substantiierte Tatsachen zur Leistungsverpflichtung oder Leistungsbereitschaft der Versicherung vorgetragen werden.

4

Wird die festgesetzte Vergütung nicht innerhalb der gesetzten Frist gezahlt, kann ohne weiteres Zwangsvollstreckung betrieben werden; die Gerichtskasse kann von der Anordnung ausgenommen sein.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 5 Satz 1 RVG§ 247 BGB§ 11 RVG§ 42 RVG

Tenor

wird die von der Antragsgegnerin an die Antragsteller zu zahlende Vergütung auf 145,82 EUR (in Buchstaben: einhundertfünfundvierzig und 82/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 28.11.2006 festgesetzt.

Festgesetzt gegen den Antragsgegner werden weitere 7,90 EUR Auslagen des Fest-setzungsverfahrens nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz nach § 247 BGB seit dem 08.02.2007.

Die Festsetzung beruht auf dem Antrag vom 20.11.2006. Sie entspricht § 11 RVG, wo-nach die der Rechtsanwältin/dem Rechtsanwalt zustehende Vergütung, eine nach § 42 RVG festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen, soweit diese Kosten zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, auf Antrag der Rechts-anwältin/des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch die Rechtspflegerin/den Rechtspfleger festgesetzt werden.

Die einzelnen Ansätze des Festsetzungsantrags sind sachlich und rechnerisch richtig.

Die Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens trägt der Antragsgegner.

Rubrum

1

Gründe der Festsetzung:

2

Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben (§ 11 Abs. 5 Satz 1 RVG). Die Antragsgegnerin macht geltend, der Rechtsanwalt sollte die A Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen. Die Haftung eines Dritten wäre eine nicht gebührenrechtliche Einwendung, die zu berücksichtigen wäre. Allein der Verweis auf die Rechtsschutzversicherung löst jedoch nicht deren Haftung aus. Die Rechtsanwälte haben einen eigenen Anspruch gegen ihre Mandantin. Die Antragsgegnerin trägt weitere Ausführungen hinsichtlich der Leistungsverpflichtung oder Leistungsbereitschaft seitens der Rechtsschutzversicherung nicht vor. Der Verweis auf die Rechtsschutzversicherung ist daher unbeachtlich. Dem Festsetzungsantrag war stattzugeben.

3

Köln, 05.10.2007

4

Hinweis:

5

Aus diesem Beschluss kann ohne weiteres die Zwangsvollstreckung betrieben werden, wenn die festgesetzten Kosten nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung dieses Beschlusses gezahlt werden.

6

Die Gerichtskasse ist zur Entgegennahme der Zahlung nicht befugt.