Klage wegen Rechnungen aus 'Kostenloses Rückfax' abgewiesen wegen irreführender AGB
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Zahlung aus drei Rechnungen, die auf einem als "Kostenloses Rückfax" bezeichneten Formular beruhten. Das AG Köln entschied, dass hier kein kostenpflichtiger Werkvertrag zustande gekommen ist. Ziffer 5 der AGB ist nach §§ 305c Abs. 2, 307 Abs. 1 S. 2 BGB überraschend und mehrdeutig und daher unwirksam. Die Hervorhebung von "Kostenlos" war objektiv irreführend, weil der tatsächliche kostenpflichtige Leistungsumfang nicht transparent ausgewiesen wurde.
Ausgang: Klage der Klägerin auf Zahlung aus den Rechnungen wegen unwirksamer und irreführender AGB als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein kostenpflichtiger Werkvertrag kommt nicht zustande, wenn ein vom Anbieter vorformuliertes Rückfax den Eindruck einer kostenlosen Leistung erweckt und der konkrete kostenpflichtige Leistungsumfang nicht transparent ausgewiesen ist.
Eine AGB-Klausel ist nach §§ 305c Abs. 2, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, wenn sie überraschend oder mehrdeutig ist und den Vertragspartner über seine Zahlungs- und Leistungspflichten im Unklaren lässt.
Die Verwendung des hervorgehobenen Begriffs "kostenlos" in werblichen Formularen ist objektiv zur Irreführung geeignet; zur Vermeidung der Irreführung muss der Anbieter klar angeben, welche Leistungen tatsächlich kostenlos sind und wann Kosten entstehen.
Eine Partei kann sich nicht auf Rechtsprechung berufen, die auf abweichenden Sachverhalten oder nicht vergleichbaren AGB beruht, wenn dadurch die Substanz des eigenen Falles nicht gedeckt ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Rechnungsbeträge aus den streitgegenständlichen Rechnungen vom 31.05.2005, 02.01.2006 und 02.01.2007 (Bl. 17 ff d. A.) in Höhe des geltend gemachten Klageanspruches gem. § 631 Abs. 1 BGB fordern.
Insoweit ist zwischen den Parteien aufgrund des als „Kostenloses Rückfax“ bezeichneten Fax-Formulars der Klägerin, das die Beklagte der Klägerin mit Datum vom 30.05.2005 zurückgefaxt hat (Bl. 16 d. A.), kein kostenpflichtiger Werkvertrag zustande gekommen.
Die Klägerin beruft sich zwar insoweit auf Ziffer 5. ihrer AGB. Diese Regelung ist aber gem. §§ 305 c Abs. 2, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB als überraschende und mehrdeutige Klausel unwirksam.
In den AGB der Klägerin ist nicht transparent und eindeutig erläutert, was konkret unter einem „Kostenlosen-Interneteintrag“ im Sinne der AGB der Klägerin zu verstehen ist, was „Kostenloser Suchbegriff“ bedeutet und wann ein sogenannter „Zusätzlicher Suchbegriff“ bestellt ist, der kostenpflichtig wäre. Das Formular der Klägerin „Kostenloses Rückfax“ ist auf erste Sicht so aufgebaut, dass dieser Begriff optisch hervorgehoben ist und ins Auge springen soll. Auch wird darunter in der nachfolgenden Rubrik des Formulars, in dem der Vorschlag eines möglichen kostenlosen Grundeintrags von Seiten der Klägerin bereits vorformuliert ist, durch Unterstreichung auf „Kostenlos“ besonders hingewiesen. Die Gestaltung des Rückfaxes der Klägerin ist nach Auffassung des Gerichtes durch den Hinweis auf eine kostenlose Leistung an hervorgehobener Stelle objektiv zur Irreführung geeignet und verletzt damit das Täuschungsverbot (Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Auflage 2009, § 307 Rn 24).
Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin in einem an die Beklagte unaufgefordert gefaxten sogenannten „Rückfax“-Formular an hervorgehobener Stelle den Begriff „Kostenlos“ verwandt hat, wäre es Sache der Klägerin gewesen, zur Ausschließung der objektiven Eignung des Formulars zur Irreführung durch ein transparentes Beispiel in dem Formular klarzustellen, welcher mögliche sogenannte Grundeintrag tatsächlich kostenlos ist und bei welchem gewünschten Eintrag Kosten in welchem Umfang entstehen. Es geht zu Lasten der Klägerin, dass dies in dieser Weise nicht geschehen ist.
Die Klägerin kann sich auch nicht für ihre Auffassung auf den Beschluss vom 08.10.2007 - OLG Celle 20 U 40/07 - berufen, dessen Ergebnis das Gericht nicht teilt. Hiervon abgesehen liegen der Entscheidung nicht der gleiche Sachverhalt und die streitgegenständlichen AGB der Klägerin zugrunde (Bl. 16, 69 d. A.).
Aus den genannten Gründen war die Klage abzuweisen.
Die Berufung ist gem. § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht eine Entscheidung des Berufungsgerichts.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen den §§ 91 Abs. 1, 708 Ziff. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 544,80 €.
Richter am Amtsgericht
Ausgefertigt
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamte
der Geschäftsstelle