Feststellung der Unwirksamkeit mehrerer Prämienerhöhungen in der Krankenversicherung
KI-Zusammenfassung
Der Versicherte klagt auf Feststellung der Unwirksamkeit mehrerer Beitragserhöhungen seiner Krankenversicherung. Zentrale Frage ist, ob die Beklagte die Voraussetzungen der Beitragsanpassung gemäß § 12b Abs. 2 VAG substantiiert dargelegt hat. Das Gericht gab der Klage statt, weil die Beklagte keine konkrete Jahresgegenüberstellung von kalkulierten Tarifen und erforderlichen Leistungen vorlegte. Die Kosten trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit mehrerer Beitragserhöhungen dem Kläger stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anfechtung von Prämienerhöhungen durch den Versicherungsnehmer obliegt dem Versicherer die Darlegung der Berechtigung der Prämienanpassung.
Zur Berechtigung einer Beitragsanpassung nach § 12b Abs. 2 VAG ist erforderlich, dass die jährliche Gegenüberstellung von kalkuliertem Tarif und erforderlichen Versicherungsleistungen eine dauerhafte Abweichung von mehr als 10 % ergibt.
Die Benennung von Zeugen oder Sachverständigen sowie die Vorlage umfangreicher Unterlagen ersetzt nicht die Pflicht des Versicherers, in der Klageerwiderung einen substantiierten, nachvollziehbaren Jahresvergleich darzulegen.
Ein Feststellungsinteresse kann auch dann bestehen, wenn Rückzahlungsansprüche für einen Teilzeitraum verjährt sind, weil spätere, ordnungsgemäß begründete Erhöhungen auf vorangegangenen Erhöhungen beruhen können.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beitragserhöhung der Beklagten, betreffend die Krankenversicherung des Klägers, nach dem Tarif XXX 1) zum 01. Januar 2000, 2) zum 01. Januar 2001, 3) zum 01. Januar 2002, 4) zum 01. Januar 2003,5) zum 01. Januar 2004 zum 01. Januar 2007 unwirksam sind.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist seit 1992 bei der Beklagten krankenversichert, nach dem im Tenor benannten Tarif.
Der ursprüngliche Beitrag betrug DM 72,20 oder € 36,38 pro Monat.
Die Beklagte erhöhte den Beitrag des Klägers wie folgt:
Mit Schreiben vom November 1999 zum 01. Januar 2000 auf 47,96 €,
mit Schreiben vom November 2000 zum 01. Januar 2001 auf 54,99 €,
mit Schreiben vom November 2001 zum 01. Januar 2002 auf 71,68 €,
mit Schreiben vom November 2002 zum 01. Januar 2003 auf 75,28 €,
mit Schreiben vom November 2003 zum 01. Januar 2004 auf 89,96 €,
mit Schreiben vom November 2006 zum 01. Januar 2007 auf 111,28 €.
Der Kläger wandte sich in der Vergangenheit mehrfach an die Beklagte und bat um Darlegung und Begründung der Beitragserhöhungen. Eine Reaktion der Beklagten in Form von konkreten Darlegungen erfolgte nicht.
Eine Besprechung mit dem Zeugen V. führt zu keinem Ergebnis.
Der Kläger begehrt mit der Klage Feststellung der Unwirksamkeit der Erhöhungen.
Er beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
Sie trägt vor, die Voraussetzungen für eine Beitragsanpassung seien in dem hier maßgeblichen Zeitraum gegeben gewesen, da die erforderlichen Leistungen von den kalkulierten innerhalb des Vergleichszeitraumes um mehr als 10 % abgewichen seien.
Der Treuhänder habe die Einhaltung der Bestimmungen für die Prämienanpassung geprüft und die Zustimmung erteilt.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Zulässigkeit entfällt nicht deswegen hinsichtlich der Erhöhungen für die Zeit bis 01. Januar 2004, weil die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat und der Kläger deshalb Rückzahlungsansprüche hinsichtlich der Zahlung unverdienter Prämie für die Zeit vor diesem Zeitraum nicht mehr geltend machen kann.
Denn der Kläger hat auch dann ein Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Erhöhungen vor diesem Zeitraum, wenn er Rückzahlungsansprüche für die Zeit vor dem 01. Januar 2004 nicht mehr geltend will. Denn wenn etwa die Beitragserhöhungen nach 2004 ordnungsgemäß begründet werden, so basiert ihre Höhe dennoch auf den ordnungsgemäßen Erhöhungen vor diesem Zeitraum, so dass das Feststellungsinteresse sich auf den gesamten Zeitraum erstreckt.
Die Klage ist auch begründet.
Denn die Beklagte hat die Berechtigung der Prämienerhöhungen nicht dargelegt.
Wehrt sich der Versicherungsnehmer mit einer negativen Feststellungsklage gegen Prämienerhöhungen, so muss der Versicherer deren Berechtigung darlegen (vgl. BGH Urteil vom 16. Juni 2004 IV ZR 117/02).
Dabei ist Voraussetzung für die Berechtigung zur Prämienanpassung gemäß § 12 b Abs. 2 VAG, dass die jährliche Gegenüberstellung des kalkulierten Tarifs und der erforderlichen Versicherungsleistungen eine Abweichung von mehr als 10 % ergibt, die nicht nur als vorübergehend anzusehen ist.
Hierzu hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung nichts substantiiert dargelegt.
Sie hat lediglich vorgetragen, diese Voraussetzungen seien in dem hier maßgeblichen Zeitraum gegeben gewesen und hat Beweis angetreten durch Zeugnis des Treuhänders, des Aktuars sowie durch Sachverständigengutachten.
Die Benennung von Zeugen und Sachverständigen ist jedoch nicht geeignet, einen substantiierten Sachvortrag zu ersetzen.
Die Beklagte hätte insoweit in ihren Ausführungen in der Klageerwiderung darlegen müssen, wie hoch der jeweils für die einzelnen Jahre die erforderlichen Versicherungsleistungen wahren und diese dem kalkulierten Tarif gegenüberstellen müsse. Hierzu hat sie – auch nach Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung – keine Ausführungen gemacht.
Die Vorlage eines Stapels von Unterlagen ohne nähere Erläuterung ist insoweit nicht ausreichend.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91, 708, 711 ZPO.
Streitwert: 3.145,80 €