Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über HIV-Infektion (psychische Gesundheitsverletzung)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz, weil der Beklagte vor ungeschütztem Geschlechtsverkehr nicht über seine HIV‑Infektion aufklärte und der Kläger aus Angst eine Post‑Expositions‑Prophylaxe selbst bezahlen musste. Das AG Köln hat die Klage nach § 823 Abs. 1 BGB teilweise stattgegeben und 1.140,34 € zugesprochen; ein Mitverschulden des Klägers wurde nach § 254 BGB mit 25 % berücksichtigt. Einen erhöhten Zinssatz von 27 % lehnte das Gericht mangels Substantiierung ab; Zinsen wurden in gesetzlicher Höhe zugesprochen.
Ausgang: Klage wegen unterlassener Aufklärung über HIV‑Infektion teilweise stattgegeben; Zahlung von 1.140,34 € zugesprochen, erhöhter Zinsanspruch abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Verheimlichung einer HIV‑Infektion vor ungeschütztem Geschlechtsverkehr kann eine Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen und Schadensersatzpflicht begründen.
Auch ohne tatsächliche Infektion ist die durch die Kenntnis von der HIV‑Infektion beim Geschlechtspartner ausgelöste erhebliche Angst eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung, die ersatzfähig sein kann.
Wer trotz Kenntnis seiner HIV‑Infektion ungeschützten Geschlechtsverkehr betreibt, ohne den Partner vorher aufzuklären, handelt schuldhaft, weil er die Entstehung der Angst vor einer Infektion billigend in Kauf nimmt.
Bei der Bemessung des Schadens ist ein Mitverschulden des Geschädigten nach § 254 BGB zu berücksichtigen, wenn dieser Schutzmaßnahmen unterließ (z.B. kein Kondom, keine Erkundigung).
Für Verzugszinsen gilt die gesetzliche Verzinsung; ein deutlich höherer Zinssatz ist nur bei substantiierter Darlegung besonderer Umstände bzw. konkretem Nachweis zu gewähren.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1140,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 06.11.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Beklagte ist HIV positiv und befindet sich aufgrund dessen in regelmäßiger ärztlicher Behandlung und macht eine antiretrovirale Therapie.
Der Kläger, der russischer Austauschstudent ist, lernte den Beklagten über die Internetplattform Gayromeo kennen. Es handelt sich um eine Plattform für homosexuelle Männer, die u. a. dazu dient, sexuelle Kontakte aufzunehmen. Beide Parteien hatten auf dieser Internetplattform ein Profil, über welches Kontaktaufnahmen erfolgen konnten.
Die Parteien hatten am 19.09.2009 ungeschützten Geschlechtsverkehr in der Wohnung des Beklagten, wobei letzterer den Kläger vorher nicht über seine HIV-Infektion aufklärte, sondern erst im Anschluß an den Verkehr.
Da der Kläger eine HIV-Infektion befürchtete, machte er daraufhin eine HIV-Post-Expositions-Prophylaxe. Dabei wurden ihm „Kaletra“ und „Combivir“ Tabletten verschrieben. Diese Tabletten mußte er selbst zahlen, da seine russische Krankenversicherung die Kosten – die sich auf 1520,45 € beliefen – nicht übernahm.
Der Kläger begehrt mit der Klage insoweit Schadensersatz.
Er behauptet, der Beklagte habe – nachdem er ihn über seine HIV-Infektion aufgeklärt habe – keine Details zu seiner Therapie genannt. Im übrigen habe er ansonsten keine konkreten Hinweise auf eine HIV-Infektion des Beklagten gehabt. Im übrigen habe der Kläger dem Beklagten auch vorgeschlagen, geschützten Verkehr zu haben, dies habe der Beklagte abgelehnt und gesagt, daß dies nicht nötig sei.
Er behauptet, er sei gezwungen gewesen, die Zahlung für die Medikamente durch Geld aus Rußland aufzufangen, für welches er Zinsen in Höhe von 27 % zahlen müsse.
Nachdem dem Kläger Prozeßkostenhilfe lediglich in Höhe von 75 % des für die Medikamente ausgelegten Betrages bewilligt worden war, macht er nur noch einen Betrag in Höhe dieser Summe geltend.
Er beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1140,34 € nebst Zinsen in Höhe von 27 % seit 06.11.2009 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Er behauptet, aus seinem persönlichen Profil auf Gayromeo sei ausdrücklich auf verlinkte Clubs hingewiesen. Aus diesen sei ohne weiteres zu entnehmen, daß der Beklagte HIV infiziert sei.
Ferner behauptet er, die antiretrovirale Therapie diene dazu, daß die Viruslast unter die nachweisgrenze gedrückt werde, also weniger als 50 Viruskopien pro Mikroliter Blut vorhanden seien. Diese Situation habe beim Beklagten seit dem 06.01.2009 bestanden. Ein HIV-Infizierter, dessen Viruslast für jedenfalls sechs Monate unter der Nachweisgrenze liege, sei für den Sexualpartner nicht mehr infektionsgefährlich. Er habe in dieser Zeit auch nicht an einer anderen sexuell übertragbaren Erkrankung oder die Infektionsgefährlichkeit erhöhenden Erkrankung erlitten.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten ergibt sich auch aus § 823 Abs. 1 BGB.
Denn das Verhalten des Beklagten stellt eine Gesundheitsverletzung des Klägers dar.
Eine solche ist durch jeden Eingriff gegeben, der zu einer Störung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohlbefindens führt.
Vorliegend ist es zwar nicht zu einer HIV-Infektion des Klägers gekommen, so daß eine Gesundheitsbeeinträchtigung unter diesem Gesichtspunkt nicht gegeben ist. Jedoch stellt die Angst, sich infiziert zu haben, eine Beeinträchtigung in psychischer Hinsicht dar (vgl. AG Nürtingen, Urteil vom 10.03.2008, 13 LS 26 (HG) JS 97756/07). Dies ist vorliegend der Fall. Denn es ist ohne weiteres nachvollziehbar, daß der Kläger – nachdem er von der HIV-Infektion des Beklagten erfahren hat – in großer Angst geriet, daß er sich eventuell mit dem Virus infiziert haben könnte.
Dem steht nicht entgegen, daß der Beklagte eine antiretrovirale Therapie durchführt und – nach seinen Angaben – die Viruslast bei ihm unter die Nachweisgrenze gedrückt ist. Denn zum einen ist die Beteuerung des Beklagten, eine solche Therapie durchzuführen und hinsichtlich der Viruslast unter der Nachweisgrenze zu liegen, nicht geeignet, die Entstehung dieser Angst zu verhindern.
Denn dabei ist zu berücksichtigen, daß zum einen der Beklagte mit dem Bekenntnis, HIV infiziert zu sein, gewartet hat, bis die Parteien den Geschlechtsverkehr durchgeführt hatten. Allein dies ist nicht gerade geeignet, das Vertrauen in die Ehrlichkeit des Beklagten zu begründen. Denn der Beklagte hätte dies ohne weiteres vor dem Verkehr sagen können, so daß der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, das Risiko abzuwägen und selbst zu entscheiden, ob er wegen der Therapie, die der Beklagte durchführt, das Risiko ungeschützten Geschlechtsverkehrs eingehen will. Der einzige Grund für den Beklagten, dies nicht vorher zu erzählen, war daher, daß er befürchtete, der Kläger werde ganz von einem sexuellen Kontakt Abstand nehmen.
Unter diesen Umständen ist durchaus nachvollziehbar, wenn der Kläger nach einem solchen Verhalten des Beklagten kein Vertrauen in dessen Versicherung hatte, er liege mit der Viruslast unter der Nachweisgrenze. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß es sich bei dieser Krankheit um eine lebensbedrohliche Krankheit handelt, so daß irgendwelche Bekundungen – noch dazu von einem mehr oder weniger Fremden, den man über eine Internetplattform kennengelernt hat – nicht geeignet sind, diese Angst zu beseitigen. Abgesehen davon hätte der Kläger nicht nur der Äußerung des Beklagten vertrauen müssen, sondern – wie sich aus den Studien zur Frage der Infektionsgefahr ergibt – auch noch darauf vertrauen müssen, daß der Beklagte keine weiteren Infektionen hat und seine Medikamente regelmäßig einnimmt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beklagte dem Kläger dies alles nach dem Verkehr und vor der Behandlung gesagt hätte, böte dies für den Kläger keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Angaben, so daß die psychische Beeinträchtigung des Klägers in jedem Fall gegeben ist.
Die Verletzungshandlung des Klägers liegt in der Ausübung des Geschlechtsverkehrs ohne die Benutzung eines Kondoms trotz Kenntnis von seiner HIV-Infektion. Denn wer mit einem Dritten ungeschützten Geschlechtsverkehr ausübt, obwohl er HIV infiziert ist, begründet naturgemäß bei dem anderen die Angst, infiziert worden zu sein, sobald dieser von der Infektion erfährt.
Der Beklagte hat auch insoweit schuldhaft gehandelt.
Dem steht nicht entgegen, daß er selbst davon ausging, keine Ansteckungsgefahr für den Kläger darzustellen. Denn der Beklagte hat zumindest billigend in Kauf genommen, daß bei dem Kläger die Angst vor einer Infektion eintrat.
Denn nur so ist erklärlich, daß der Beklagte die Aufklärung über seine Infektion nicht vor dem Geschlechtsverkehr durchgeführt hat, sondern erst hinterher, weil ihm nämlich klar war, daß ansonsten wegen der Angst von Ansteckung ein Verkehr gar nicht stattgefunden hätte.
Insoweit ist dem Kläger ein Schaden in Höhe von 1520,45 € entstanden, da er die Kosten für seine Medikamente selbst tragen mußte.
Angesichts der psychischen Ausnahmesituation, in der sich eine Person befindet, die erfährt, daß ihr Sexualpartner HIV infiziert ist und deshalb von einer möglichen Ansteckung mit dem Virus ausgeht, war der Kausalverlauf jedenfalls nicht gänzlich unwahrscheinlich, sondern es war vorhersehbar, daß der Kläger alles medizinisch Mögliche versuchen würde, um eine Infektion zu verhindern. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß die Krankheit nach dem heutigen Stand der Wissenschaft letztlich nicht heilbar ist und bei der überwiegenden Zahl der Infizierten einen tödlichen Verlauf nimmt.
Das Mitverschulden des Klägers gemäß § 254 BGB ist mit 25 % angemessen berücksichtigt, weil der Kläger sich weder erkundigt hat, ob der Kläger HIV infiziert ist, noch ein Kondom benutzt hat.
Hinsichtlich des Zinsanspruches ist die Klage nur in der zuerkannten Höhe begründet.
Das Vorbringen des Klägers, er habe „auf Geld aus Rußland zurückgreifen müssen“, für das er diese Zinsen zahlen müsse, ist zum einen völlig unsubstantiiert, zum anderen hat er auch nicht vorgetragen, aus welchem Grund er die Zahlung nicht durch einen Kredit mit marktüblichen Zinsen hatte erbringen können.
Somit liegen hinsichtlich der Zinshöhe - soweit sie über 5 % Punkte über dem Basiszinssatz liegen – die Voraussetzungen von § 254 BGB ebenfalls vor.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 708, 711, 713 ZPO.