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Amtsgericht Köln·113 C 448/16·22.12.2016

Anspruch nach EG-VO 261/2004 bei Flugannullierung trotz Gesamtzeitverlust < 3 Stunden

ZivilrechtSchuldrechtFluggastrechte / Luftverkehrsrecht (EG-VO 261/2004)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Ausgleich nach EG-VO Nr. 261/2004 wegen Annullierung eines Fluges; das AG Köln verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 250 EUR nebst Zinsen. Das Gericht entschied, dass bei Annullierung kein Mindestgesamtzeitverlust von drei Stunden Voraussetzung für den Anspruch ist. Art.5 Abs.1 c) iii greift nur, wenn das Angebot die genannten Zeitgrenzen ermöglicht.

Ausgang: Klage auf Ausgleich nach Art.5,7 EG-VO 261/2004 in Höhe von 250 EUR nebst Zinsen stattgegeben; Beklagte verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Annullierung eines Fluges begründet Art.5 Abs.1 c) i.V.m. Art.7 Abs.1 der VO (EG) Nr. 261/2004 einen Ausgleichsanspruch unabhängig davon, ob der Fluggast sein Endziel insgesamt weniger als drei Stunden später erreicht.

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Die Ausnahme des Art.5 Abs.1 c) iii (Angebot anderweitiger Beförderung) führt nur dann zum Ausschluss des Anspruchs, wenn das Angebot die in der Norm genannten Zeitgrenzen tatsächlich ermöglicht; maßgeblich ist, ob das Angebot diese Voraussetzungen grundsätzlich ermöglicht.

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Die drei-Stunden-Grenze, die in der Rechtsprechung für Entschädigungen bei Ankunftsverspätungen gilt, ist nicht teleologisch auf Fälle der Annullierung zu übertragen; eine derartige zusätzliche Beschränkung widerspräche dem Schutzzweck und der Systematik der Verordnung.

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Art.7 Abs.2 der Verordnung erlaubt eine Kürzung des Ausgleichsbetrags nach den dort genannten Zeitgrenzen; daraus folgt, dass eine generelle Voraussetzung eines Gesamtzeitverlusts von mehr als drei Stunden dem Regelungsaufbau der Verordnung widersprechen würde.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ Art. 7 Abs. 1 der VO-EG Nr. 261/2004§ Art. 5 Abs. 1 c) iii der VO-EG Nr. 261/2004§ Art. 5 Abs. 1 c), Art. 7 Abs. 1 a) der VO-EG Nr. 261/2004§ Art. 5 ff. der VO-EG Nr. 261/2004§ Verordnung (EU) Nr. 261/2004, Art. 5 Abs. 1 c) iii; Art. 7§ Verordnung (EU) Nr. 261/2004, Art. 5 Abs. 1 c) iii

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2016 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger macht gegen die Beklagte Ausgleichsansprüche nach den Vorschriften der EG-VO Nr. 261/2004/EG geltend.

3

Der Kläger hatte gemäß der Buchungsbestätigung C1C1 für den 08.07.2016 einen Flug von Hamburg nach Stuttgart (Flugnummer XXX) gebucht. Stuttgart sollte demnach planmäßig um 20:25 Uhr erreicht werden. Flug XXX wurde annulliert. Mit der vom Kläger in Anspruch genommenen Ersatzbeförderung durch die Beklagte mittels Flug YYY erreichte der Kläger Stuttgart am selben Tag um 22:32 Uhr, mithin 2 Stunden und 7 Minuten verspätet. Die Flugentfernung zwischen Hamburg und Stuttgart beträgt 553 km. Der Kläger forderte die Beklagte unter Einschaltung der H. GmbH unter dem 14.07.2016 zur Ausgleichszahlung binnen Frist von 2 Wochen auf. Zahlungen seitens der Beklagten erfolgten nicht.

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Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde ein Ausgleichsanspruch gem. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zu.

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Der Kläger beantragt,

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- wie erkannt -

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, Art. 5 Abs. 1 c) iii der Verordnung sei im Einklang mit der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der Verordnung einschränkend dahingehend zu verstehen, dass ein Entschädigungsanspruch auch dann entfällt, wenn der Fluggast insgesamt einen Zeitverlust von weniger als drei Stunden erleidet.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch gem. Art. 5 Abs. 1 c), Art. 7 Abs. 1 a) der VO-EG Nr. 261/2004 (im Folgenden "Verordnung") in Höhe von 250,00 EUR.

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Die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs infolge einer Annullierung gem. Art. 5 Abs. 1 c), 7 Abs. 1 a) der Verordnung sind gegeben. Zwischen den Parteien war ein Beförderungsvertrag geschlossen worden, wonach die Beklagte verpflichtet war, den Kläger auf Flug Nr. XXX zu befördern. Der Flug wurde unstreitig annulliert.

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Ausschlussgründe bestehen nicht. Es ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht erheblich, dass der Kläger nach der Beförderung mit einem Ersatzflug sein Ziel weniger als drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht hat, da dies nicht Voraussetzung für einen Anspruch ist.

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Anders als bei Ansprüchen wegen Ankunftsverspätung analog Art. 5 i.V.m. 7 der Verordnung besteht vorliegend keine solche Zeitgrenze. Die Zeitgrenze von drei Stunden für Ansprüche wegen einer Ankunftsverspätung resultiert aus der analogen Anwendung auf Fälle einer erheblichen Verspätung am Zielort. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Art. 5 ff. der Verordnung vor dem Hintergrund des Schutzzwecks dahin auszulegen, dass Fluggästen verspäteter Flüge ebenso wie Fluggästen annullierter Flüge aus Gleichbehandlungsgründen Ausgleichsansprüche zustehen, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden (vgl. EuGH, NJW 2010, 43). Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, die Analogie auf solche Fälle zu beschränken, in denen eine erhebliche Verspätung, das heißt von mehr als drei Stunden, eingetreten ist. Dies stellt eine Vergleichbarkeit hinsichtlich der Unannehmlichkeiten, welche Fluggäste in den Fällen von Annullierung und Verspätung erleiden, sicher.

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Von Fällen der erheblichen Verspätung ist der vorliegend relevante Tatbestand der Annullierung gem. Art. 5 der Verordnung zu unterscheiden. Weder dort, noch in Art. 7 der Verordnung wird nach dem Wortlaut eine Verspätung von mehr als drei Stunden vorausgesetzt. Gem. Art. 5 Abs. 1 c) iii der Verordnung ist eine Zeitgrenze nur insofern gegeben, als ein Anspruch nicht besteht, wenn eine anderweitige Beförderung angeboten wird, die es ermöglicht, dass der Abflug nicht früher als eine Stunde als geplant erfolgt und das Endziel nicht mehr als zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreicht wird. Dies liegt nicht vor, da der Kläger sein Ziel mehr als zwei Stunden später als geplant erreicht hat. Weitere Restriktionen sind im Tatbestand nicht vorgesehen.

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Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt nicht bereits das Angebot einer Ersatzbeförderung innerhalb der genannten Zeitgrenzen den Anspruch entfallen, wenn diese tatsächlich überschritten werden. Gem. Art. 5 Abs. 1 c) iii muss das Angebot es ermöglichen, die angegebenen Zeitgrenzen einzuhalten. Die Formulierung "Angebot" verdeutlicht, dass durch ein solches die Fluggesellschaft ihren Pflichten hinreichend nachkommt, unabhängig von einer Annahme durch den Fluggast. Eine Beurteilung, ob die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind, kann jedoch naturgemäß erst im Nachhinein erfolgen, da zuvor die Unannehmlichkeiten des Fluggastes, welche nach der Intention der Verordnung ausgeglichen werden sollen, weder eingetreten, noch absehbar sind.

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Die Begrenzungen von Ansprüchen durch Art. 5 Abs. 1 c) der Verordnung sind interessengerecht und ausreichend. Eine Begrenzung darüber hinaus ist vorliegend nicht vorzunehmen. Gegen eine zusätzliche Beschränkung der Entschädigung auf Fälle eines Gesamtzeitverlusts von mehr als drei Stunden spricht die Systematik der Verordnung. Denn gem. Art. 7 der Verordnung, auf den an verschiedenen Stellen der Verordnung verwiesen wird, sind Ausgleichsansprüche in ihrer Höhe zu kürzen, wenn das Endziel auf Flügen über bestimmte Entfernungen mit einer Verspätung von nicht mehr als zwei, drei oder vier Stunden erreicht wird. Art. 7 Abs. 2 a) der Verordnung, wonach der Ausgleichsanspruch bei einer Verspätung von nicht mehr als zwei Stunden gekürzt werden kann, hätte bei einer vorausgesetzten Zeitgrenze von drei Stunden keinen Anwendungsbereich, da dann schon dem Grunde nach kein Anspruch gegeben wäre.

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Zudem sprechen gegen ein Erfordernis der Verspätung von mehr als drei Stunden der Sinn und Zweck der Verordnung. Ein Anlass zur teleologischen Restriktion ist vor dem Hintergrund des verfolgten Ziels der Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für Verbraucher nicht gegeben. Daran kann der Umstand, dass die Rechtsprechung Ansprüche analog Art. 5, 7 der Verordnung erst bei einer Verspätung am Endziel von mehr als drei Stunden bejaht, nichts ändern. Dass Fluggäste, welche eine Ankunftsverspätung von weniger als drei Stunden erleiden, ohne dass eine Annullierung vorliegt, nicht entschädigt werden, während eine Entschädigung bei einer Annullierung ggf. auch ohne einen Gesamtzeitverlust von drei Stunden erfolgt, ist  innerhalb des Systems der Verordnung aus den genannten Gründen hinzunehmen.

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Der Anspruch besteht in der geltend gemachten Höhe. Eine Kürzung gem. Art. 7 Abs. 2 a) der Verordnung war nicht vorzunehmen, da der Kläger sein Endziel nicht weniger als zwei Stunden verspätet erreicht hat.

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Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befindet sich gem. § 286 Abs. 1 BGB in Verzug, nachdem sie zuvor ohne Erfolg zur Zahlung aufgefordert worden war.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Entscheidung über die Zulassung der Berufung:

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Die Berufung war zuzulassen, da die unterliegende Partei mit nicht mehr als 600,00 EUR beschwert ist und die Frage, ob die EG-VO Nr. 261/2004 so auszulegen ist, dass ein Ausgleichsanspruch gem. Art. 5, 7 der Verordnung nicht gegeben ist, wenn der Gesamtzeitverlust weniger als drei Stunden beträgt, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betrifft und die Rechtsfortbildung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

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Der Streitwert wird auf 250,00 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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A) B) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.