Ausgleichsleistung nach VO (EG) 261/2004: Entfernung nach Großkreismethode maßgeblich
KI-Zusammenfassung
Die Kläger forderten eine Ausgleichszahlung nach Verordnung (EG) 261/2004; das Amtsgericht Köln wies die Klage ab. Es stellte fest, dass bei der Großkreismethode die Entfernung zwischen Abflugort und letztem Ziel maßgeblich ist (Art. 2 Buchst. h VO 261/2004). Die Ausgleichsleistung ist keine Schadensersatzforderung, sodass vorgerichtliche Anwaltkosten nur bei sonstigem Zahlungsverzug erstattungsfähig sind; ein solcher Verzug lag hier nicht vor.
Ausgang: Klage auf Ausgleichszahlung nach VO (EG) 261/2004 abgewiesen; Erstattung vorgerichtlicher Anwaltkosten ebenfalls abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Berechnung der Entfernung nach der Großkreismethode gemäß Art. 2 Buchst. h der Verordnung (EG) 261/2004 ist die Entfernung zwischen dem ursprünglichen Abflugort und dem letzten Zielort maßgeblich.
Die Heranziehung der Einzelstrecken für die Entfernungsberechnung führt zu einer unbegründeten Ungleichbehandlung gegenüber Passagieren mit Direktflügen und ist nicht vorzuziehen.
Die Ausgleichsleistung nach Art. 7 VO (EG) 261/2004 ist keine Schadensersatzleistung, sondern eine pauschale Ausgleichsleistung, die unabhängig von der tatsächlichen Schadensentstehung gewährt wird.
Die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten setzt voraus, dass der Luftfahrtunternehmer vor Beauftragung des Anwalts in Verzug war; Kosten, die erst durch das anwaltliche Mahnschreiben entstehen, begründen keinen Erstattungsanspruch, wenn der Verzug erst durch dieses Schreiben eintritt.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO am 03.12.2013
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 33 %, die Beklagte zu 67 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(entfällt gemäß § 495 a ZPO)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist – soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt haben – unbegründet.
Ein Anspruch auf Zahlung eines über 250,-- € hinausgehenden Ausgleichsbetrages besteht für die Kläger nicht.
Denn bei der Berechnung der Entfernung nach der Großkreismethode kommt es auf die Entfernung zwischen dem ursprünglichen Abflugort und dem Endziel an.
Dies ergibt sich aus Artikel 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) 261/2004.
Dort heißt es: „Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrundegelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annulierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.“ Die vom den Klägern zitierte Entscheidung des BGH im Urteil vom 14.10.2010 (XAZR 15/10) ergibt nichts anderes.
Denn der BGH hat dort lediglich zu der Frage Stellung genommen , inwieweit bei der Annulierung eines Fluges im Fall von direkten Anschlussflügen die Verspätung an weiteren Zielorten zu berücksichtigen ist, besagt aber nichts darüber, welche Strecke bei der Entfernungsberechnung nach der Großkreismethode maßgeblich ist, nämlich die Strecke Startort – Zwischenlandungsort- Ankunftsort oder die Strecke Startort-Ankunftsort.
Würde man auf die Einzelstrecken abstellen, so läge eine durch nichts begründete Ungleichbehandlung zwischen solchen Passagieren vor, die den direkten Flug vom Startort zum Ankunftsort gebucht haben gegenüber denjenigen, bei denen – etwa weil die direkten Flüge von der betreffenden Fluggesellschaft nicht durchgeführt werden oder ausgebucht sind, der Passagier einen Flug gebucht hat, bei dem eine Zwischenlandung an einem nicht auf gerader Linie zwischen Abflugort und Ankunftsort liegt.
Ein Anspruch besteht auch nicht auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Bei dem Ausgleichsanspruch handelt es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern um eine Ausgleichsleistung, die unabhängig von der tatsächlichen Entstehung eines Schadens geleistet wird.
Dies ergibt sich insbesondere aus Artikel 12 der Verordnung, wo der Verordnungsgeber klar unterscheidet zwischen Schadensersatzanspruch und Ausgleichsleistung. Denn würde es sich bei der Leistung nach Artikel 7 um einen Schadensersatzanspruch handeln, so hätte es seiner gesetzlichen Regelung, dass die Ausgleichsleistung auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet werden kann, nicht bedurft.
Damit setzt ein Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten voraus, dass die Beklagte sich in Verzug befunden hat mit der Zahlung des Ausgleichsanspruches.
Für einen solchen Verzug vor Beauftragung der Rechtsanwälte ergibt jedoch der Vortrag der Kläger nichts. Da die Rechtsanwaltskosten schon durch das Schreiben der Anwälte vom 02.08.2013 entstanden sind, der Verzug jedoch erst durch dieses Schreiben begründet wurde, ist die Entstehung der Anwaltskosten nicht durch einen Verzug der Beklagten verursacht worden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708, 713 ZPO