Klage auf Differenzzahlung nach Einbruchdiebstahl abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von ihrer Hausratversicherung die Differenz zwischen dem gezahlten Wiederbeschaffungswert einer entwendeten Kamera und dem von ihr behaupteten höheren Wert eines Nachfolgemodells. Streitpunkt war, welches Modell als gleichwertiger Ersatz und damit maßgeblicher Wiederbeschaffungswert anzusehen ist. Das Amtsgericht folgte dem Sachverständigengutachten und sah die von der Beklagten angesetzte Kamera als nächstgeeigneten Ersatz an. Die Klage wurde daher abgewiesen; Kosten wurden teilweise quotiert.
Ausgang: Klage auf Zahlung eines weiteren Differenzbetrags bezüglich des Wiederbeschaffungswerts als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei abhanden gekommenen Hausratgegenständen richtet sich der Versicherungsersatz nach dem Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand und nicht nach dem ursprünglichen Anschaffungspreis.
Wenn eine Wiederherstellung nur durch ein qualitativ besseres, aber realisierbares Modell möglich ist, ist die nächstbessere und tatsächlich verfügbare Art und Güte zugrunde zu legen.
Zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts sind technische Ausstattungsmerkmale und marktübliche Preise zum Zeitpunkt des Schadens maßgeblich; deutlich leistungsfähigere Nachfolgemodelle sind nicht ohne Weiteres als gleichwertiger Ersatz anzusehen.
Werden Teile der Hauptsache durch Zahlung nach Zustellung eines Mahnbescheids erledigt, ist eine quotengerechte Kostenverteilung des Mahnverfahrens vorzunehmen; ein förmlicher Mahnungsschriftwechsel ist entbehrlich, wenn anderes Schreiben (z.B. E‑Mails) die Zahlungsaufforderung nachweisen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien wie folgt:
Die Kosten des Mahnverfahrens tragen die Beklagte zu 60 %, die Klägerin zu 40 %; die Kosten des streitigen Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Zwischen den Parteien besteht ein Hausratversicherungsvertrag betreffend die Wohnung der Klägerin im Haus S.- Straße 00 in Hamburg. Diesem liegen die VHB 2002 – kompakt – zugrunde.
Die Klägerin war am 19.09.2012 von einem Einbruchdiebstahl betroffen.
Das Schadensfeststellungsbüro M. & Partner hat den Gesamtschaden mit 18.169,44 € festgestellt; diesen Betrag zahlte die Beklagte.
In der Schadensfeststellung war eine Kamera Typ Sony DCR-PC 100 E enthalten, die im Jahr 2001 für etwa 2.250,00 € gekauft wurde. Diese Kamera hatte das Schadensfeststellungsbüro mit einem Betrag von 379,00 € angesetzt.
Die Klägerin begehrt mit der Klage den Differenzbetrag zwischen der oben angegebenen Summe und dem vermeintlichen Wert einer vergleichbaren Kamera.
Sie ist der Auffassung, bei dem Camcorder Sony NEX-VG30 handele es sich um das Nachfolgegerät und damit um einen gleichwertigen Ersatz für die entwendete Kamera; dessen Wert liege bei 2.400,00 €.
Soweit die Klägerin mit dem dieser Klage vorausgehenden Mahnbescheid insgesamt 5.391,44€ geltend gemacht hat, hat die Beklagte den Differenzbetrag zur jetzigen Klageforderung nach Zustellung gezahlt; insoweit haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.182,00 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
04.01.2013 und 15,00 € vorgerichtliche Mahnkosten nebst Zinsen
seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Sie ist der Auffassung, eine von Qualität und Ausstattung der entwendeten Kamera – die unstreitig im Handel nicht mehr zu kaufen ist – entsprechende Kamera sei die Sony HDR – PJ 240. Diese habe einen Wiederbeschaffungswert von 379,00 € gehabt.
Im Übrigen ist sie der Auffassung, die Kosten für den erledigten Teil der Hauptsache seien der Klägerin aufzuerlegen, da die Beklagte nicht gemahnt worden sei.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der geltend gemachte Anspruch besteht nicht aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrages in Verbindung mit den VHB 2002 kompakt.
Denn gemäß Ziffer 14.2 der VHB 2002 kompakt werden bei abhanden gekommenen Hausratssachen der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls ersetzt, d. h. gemäß Ziffer 14.1 der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand.
Somit kommt es nicht auf den Anschaffungspreis der entwendeten Kamera im Zeitpunkt ihrer Anschaffung an. Vielmehr ist – wenn eine Wiederherstellung aus tatsächlichen Gründen nicht mehr in gleicher, sondern nur noch in besserer Art und Güte möglich ist – die nächst bessere und realisierbare Art und Güte zugrunde zu legen (vgl. BGH VersR 1990, 488). Die nächst bessere und realisierbare Kamera war aber noch nach Überzeugung des Gerichts aufgrund der Beweisaufnahme die Kamera Sony HDR-PJ 240.
Dass die Sony NEX-VG30, die die Klägerin herangezogen hat zum Vergleich, nicht die nächst bessere, sondern wesentlich höher angesiedelt war als die abhanden gekommene Kamera ergibt sich aus den widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten und der mündlichen Verhandlung, die sich das Gericht zu eigen macht. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass diese Kamera von den Werten wesentlich besser als diejenige ist, die entwendet wurde und zudem noch im Gegensatz zu der entwendeten Kamera ein Wechselobjektiv besaß.
Die mündliche Anhörung des Sachverständigen hat aber auch ergeben, dass die von ihm zunächst al nächst bessere Kamera ermittelte Sony HDR-PJ 780 VE nicht die nächst bessere Kamera war.
Hierzu hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass diese Kamera von den Werten her noch über der von der Kläger zugrunde gelegten Kamera HDR-PJ 240 liegt, diese aber von den Werten noch über der entwendeten Kamera liegt. Auch insoweit macht sich das Gericht die Ausführungen des Sachverständigen zu eigen.
Im Übrigen hat auch die Beweisaufnahme ergeben, dass im Zeitpunkt des Schadens die von der Beklagten zugrunde gelegte Kamera erhältlich war zum Preis von damals (unverbindliche Preisempfehlung) 349,00 €.
Dies ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen X., der bekundet hat, er habe mit einem speziellen PC Programm (dem Erdmann-Artikel-Manager) überprüft, ob das Gerät zum Zeitpunkt der Auftragserteilung noch erhältlich war, und die unverbindliche Preisempfehlung habe damals 349 € betragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 91 a ZPO.
Danach waren die Kosten des Mahnbescheides wie erkannt zu quoteln. Denn zum Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides war die Klage in Höhe des Teilbetrages, den die Beklagte dann geleistet hat, zulässig und begründet.
Insbesondere fehlte ihr nicht ein Rechtsschutzbedürfnis unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Mahnung der Klägerin.
Denn die Klägerin hat im Termin vom 04.11.2013 e–Mails vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass mit den e–Mails vom 12. Und 18. Januar die Beklagte zur zahlung aufgefordert worden war.
Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708, 711 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.