Klage auf Schadensersatz wegen angekündigter Strafanzeige abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, frühere Prozessbevollmächtigter, forderte Schadensersatz wegen einer Äußerung der Beklagten an deren Versicherung, sie werde ein Strafverfahren gegen ihn anstreben. Das Gericht hält die Aussage nicht für ehrverletzend, da sie eine zukünftige Handlung ankündigt und keine unwahr oder leichtfertig falsche Tatsachenbehauptung darstellt. Daher entfällt ein Anspruch aus Vertrag oder Delikt; auch der Feststellungsantrag ist unbegründet.
Ausgang: Klage auf Zahlung und Feststellung wegen angekündigter Strafanzeige als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Erstattung einer Strafanzeige oder die Ankündigung, ein Strafverfahren anzustreben, stellt grundsätzlich keine Verletzung der persönlichen Ehre dar; nur wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Beschuldigungen sind ehrverletzend.
Ein Schadensersatzanspruch aus Pflichtenverletzungen des Mandatsverhältnisses setzt voraus, dass die Gegenpartei Rechte, Rechtsgüter oder berechtigte Interessen des Vertragspartners tatsächlich verletzt hat.
Die bloße Mitteilung über eine beabsichtigte Einleitung eines Strafverfahrens ohne konkrete, unwahre Tatsachenbehauptungen begründet weder eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung noch ein herabsetzendes Werturteil.
Ansprüche nach §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit strafrechtlichen Tatbeständen (z. B. §§ 185, 186, 187 StGB) erfordern substantiierten Vortrag zu unwahren bzw. ehrenrührigen Tatsachen; bloße Ankündigungen genügen nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger vertrat die Beklagte in einem Rechtsstreit gerichtlich. Im Zusammenhang mit der Gebührenabrechnung des Klägers kam es zwischen den Parteien zum Streit. Die Beklagte stellte am 02.04.03 Strafanzeige gegen den Kläger bei der Staatsanwaltschaft Köln. Die Beklagte war dabei von dem Vorliegen eines Strafgrundes überzeugt. Das Verfahren wurde eingestellt, die gegen die Einstellung gerichtete Beschwerde der Beklagten blieb ohne Erfolg. Infolge der - streitigen - Äußerung der Beklagten gegenüber der B. M. Versicherung AG, sie werde Strafanzeige gegen den Kläger stellen, forderte der Kläger die Beklagte schriftlich zur Abgabe entsprechender Unterlassungserklärungen auf. Die dadurch entstandenen Kosten macht er im Wege des Schadensersatzes geltend.
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe gegenüber der B. M. Versicherung AG im Zuge einer Anfrage über an ihm erfolgte Entschädigungsleistungen und Gebührenzahlungen im Rahmen der gerichtlichen Vertretung der Beklagten geäußert, daß die Beklagte ein Strafverfahren gegen den Kläger anstrebe. Der Kläger ist der Ansicht, die Äußerung erfülle den Straftatbestand der §§ 164, 185, 186, 187 StGB.
Er beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 651,80 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen und
2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden, die aufgrund ihrer Äußerung im Schreiben an die B. M. Versicherung AG künftig entstehen, zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keine Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 611 BGB.
Soweit die Beklagte nach dem Mandatsvertrag, der zwischen den Parteien bestanden hatte, verpflichtet ist, sich so zu verhalten, daß Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Vertragspartners nicht verletzt werden, hat sie diese Verpflichtung nicht verletzt.
Insbesondere liegt eine Verletzung der persönlichen Ehre des Klägers nicht vor.
Die Mitteilung an die Versicherung, daß die Beklagte ein Strafverfahren gegen den Kläger anstrebe, stellt keine Verletzung der persönlichen Ehre des Klägers dar.
Mit der Erstattung einer Strafanzeige übt jeder Bürger ein ihm zustehendes Recht aus. Eine Grenze ist erst dann erreicht, wenn in der Erstattung der Strafanzeige selbst ein strafrechtlich relevantes Handeln vorliegt (BGH NJW 1962, 243 ff.). Eine nicht wissentlich unwahre oder leichtfertige Strafanzeige eines Bürgers liegt damit im allgemeinen Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens und an der Aufklärung von Straftaten. Lediglich wissentlich unwahre Angaben und leichtfertige Beschuldigungen sind hiervon nicht gedeckt und vermögen eine mit ihnen verbundene Ehrverletzung nicht zu rechtfertigen.
Daher stellt die Erstattung der Strafanzeige selbst keine Ehrverletzung dar, da der Kläger nicht vorgetragen hat, die Beklagte habe bei der Erstattung der Strafanzeige unwahre oder leichtfertig falsche Tatsachen vorgetragen.
Die Äußerung gegenüber der B. M. Versicherung, die Beklagte werde ein Strafverfahren gegen den Kläger anstreben, stellt ebenfalls keine Ehrverletzung dar.
Diese Äußerung der Beklagten beinhaltet keine unwahre Tatsachenbehauptung, da die Beklagte lediglich ein von ihm geplantes zukünftiges vorgehen beschrieben hat und im übrigen diese Planung auch tatsächlich durchgeführt wurde, weil die Beklagte das Strafverfahren eingeleitet hat. Ein Werturteil ist mit dieser Aussage noch nicht verbunden. Denn die Äußerung, man werde ein Strafverfahren gegen eine Person anstreben - noch dazu ohne jegliche Mitteilung, inwieweit der Kläger sich strafrechtlichrelevant verhalten haben soll - stellt noch kein Werturteil über den Kläger dar, sondern lediglich die Mitteilung, daß sie beabsichtige, das Verhalten des Klägers überprüfen zu lassen.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich auch nicht, inwieweit die Beklagte gegenüber der Versicherung Einzelheiten über den Inhalt der beabsichtigten Strafanzeige mitgeteilt hat und daß sie hierbei Tatsachenbehauptungen oder Werturteile aufgestellt hat.
Ansprüche aus §§ 823 Abs. 1 oder 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 164, 185, 186, 187 StGB bestehen ebenfalls nicht.
Wie bereits ausgeführt, hat die Beklagte der B. M. Versicherung lediglich ein zukünftiges eigenes Vorgehen gegenüber dem Kläger mitgeteilt, nicht jedoch Tatsachen behauptet, die einen Verdacht gegen den Kläger begründen sollten.
Die Voraussetzungen von §§ 185 BGB liegen ebenfalls nicht vor, da mit der Ankündigung, ein Strafverfahren gegen den Kläger anzustrengen, noch kein Werturteil oder eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung liegt.
Hinsichtlich §§ 186, 187 StGB fehlt es ebenfalls an einer unwahren Tatsachenbehauptung.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich auch die Unbegründetheit des Feststellungsantrages.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708, 711 ZPO.