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Amtsgericht Köln·113 C 184/21·30.11.2021

Klage auf 510 € nach Kürzung des Ankaufspreises wegen Mängeln abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtKaufrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt 510 € von der Beklagten wegen einer Kürzung des Ankaufspreises für sein Fahrzeug. Streitgegenstand ist, ob die Kürzung wegen festgestellter Schäden rechtsgrundlos und damit ein Anspruch aus § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB begründet ist. Das Gericht verneint den Anspruch: ein DEKRA-Gutachten belegt einen höheren Minderwert und der vertragliche Vorbehalt „vorbehaltlich mängelfreiem Werkstatttest“ rechtfertigt die Anrechnung. Kosten trägt der Kläger; Berufung nicht zulässig.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 510 € wegen angeblicher ungerechtfertigter Bereicherung abgewiesen; Kürzung des Ankaufspreises wegen festgestellter Mängel war berechtigt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch nach § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB besteht nicht, wenn die geleistete Zahlung aufgrund einer berechtigten, feststellbaren Minderung des Kaufpreises infolge von Mängeln erfolgte.

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Ein qualifiziertes Sachverständigengutachten, das Mängel und daraus folgenden Minderwert substantiiert darlegt, kann eine preisberechtigende Grundlage bilden; pauschale Bestreitungen sind demgegenüber unbeachtlich.

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Eine vertragliche Formulierung ‚vorbehaltlich mängelfreiem Werkstatttest‘ berechtigt die Parteien, nachträgliche Werkstatttests zur Feststellung von Mängeln und zur Preisbereinigung heranzuziehen; der Vorbehalt ist nicht auf rein technische, nicht sichtbare Mängel zu beschränken.

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Fehlt ein durchsetzbarer Hauptanspruch, so sind damit verbundene Nebenansprüche ebenfalls nicht durchsetzbar.

Relevante Normen
§ 313 a ZPO§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO§ 713 ZPO§ 511 Abs. 4 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

- von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen, § 313 a ZPO -

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist, soweit über sie nach teilweiser Klagerücknahme noch zu entscheiden war, unbegründet und damit abzuweisen.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 510 € gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Die Beklagte hat zwar etwas durch Leistung des Klägers erlangt. Dies erfolgte allerdings nicht ohne rechtlichen Grund, sondern vielmehr aufgrund einer berechtigten Kürzung des Ankaufspreises um 510 € aufgrund festgestellter Mängel des angekauften Fahrzeuges. Einer Beweisaufnahme zu der Behauptung der Beklagten, der Kläger habe sich mit dem bei der Beklagten beschäftigten Zeugen U. anlässlich der Bewertung des Altfahrzeuges auf eine Wertminderung i.H.v. 510 € wegen Schäden an der Motorhaube (und am Kühlergrill) geeinigt, bedarf es hierfür nach Ansicht des Gerichts nicht.

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Das als qualifizierter Beklagtenvortrag zu wertende Dekra-Gutachten kommt nach der Begutachtung des Fahrzeuges zu einem Minderwert von insgesamt brutto 7.494 € und entfallend auf die festgestellten Schäden an der Motorhaube von einem Minderwert, der den hier geltend gemachten von 510 € überschreitet. In Anbetracht des Gutachtens, der dortigen Fotos, des Datums der Gutachtenerstellung sowie der eingetragenen Haltereigenschaft des Klägers kann dieser mit dem Vortrag, bei Übergabe des Fahrzeuges hätten keine Verklebungen der Motorhaube und des Kühlergrills bestanden, nicht gehört werden. Das bloße pauschale Bestreiten eines Schadens ist hinsichtlich des substantiierten Beklagtenvortrages unerheblich.

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Die Beklagte war auch berechtigt, eine Wertminderung i.H.v. 510 € anzurechnen. Vertraglich vereinbart war der Ankaufpreis “vorbehaltlich mängelfreiem Werkstatttest“. Der nach Übergabe des Fahrzeuges im Auftrag der Beklagten durchgeführte Werkstattest wies demgegenüber die beschriebenen Schäden aus. Die Instandsetzungsarbeiten als solche sind unstreitig. Die komplette Instandsetzung in Form der Erneuerung der Motorhaube inklusive Lackierung führt indessen zu einer Wertminderung des Fahrzeuges. Soweit der Kläger - im Widerspruch zu dem Bestreiten eines Schadens als solchen - einwendet, nicht jeder Schaden sei ein Mangel und die hier seitens der Beklagten vorgebrachten Schäden seien offenkundig und nicht erst durch einen Werkstatttest festzustellen gewesen, weshalb sie nicht unter den im Ankaufvertrag eingeräumten Vorbehalt fallen würden, so kann er hiermit nicht gehört werden. Der in den Vertrag aufgenommene Vorbehalt ist weder dem Wortlaut, noch dem Sinn und Zweck nach auf technische Mängel beschränkt. Zudem und insbesondere ist zu beachten, dass sich im Rahmen einer rein optischen Begutachtung sichtbare und in einem späteren Werkstatttest festgestellte Mängel sprachlich und inhaltlich weder begrenzen, noch gar einander ausschließen, sondern sich vielmehr ergänzen. Soweit der Kläger nun anführt, die Schäden an der Motorhaube seien offenkundig gewesen, so hätte es zusätzlich wenigstens noch der substantiierten Behauptung bedurft, diese seien in den Ankaufspreis mit einkalkuliert gewesen.

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Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen. Diese teilen insofern das Schicksal der Hauptforderung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus den 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Streitwert:

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Zunächst:                                          1.500 €

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ab dem 17.11.2021:                               510 €

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Entscheidung über die Zulassung der Berufung:

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Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 € erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteils hinsichtlich eines Werts von über 600,00 € beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen, hat § 511 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO.