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Amtsgericht Köln·113 C 141/11·23.07.2013

Keine Ausgleichszahlung bei Anschlussflug mit unterschiedlichem ausführendem Luftfahrtunternehmen

ZivilrechtReiserechtLuftverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten Ausgleichszahlungen nach VO (EG) Nr. 261/2004 sowie Erstattung eines Aufpreises, weil sie ihren Anschlussflug nicht erreichten und später mit einer anderen Verbindung ankamen. Das Amtsgericht Köln wies die Klage ab. Es verneint die Haftung der Beklagten nach Art.7 und Art.10 der Verordnung sowie Ersatzansprüche nach LuftVG/Montreal ohne konkreten Schaden und ohne Passivlegitimation gegenüber dem Luftfahrtunternehmen.

Ausgang: Klage auf Ausgleichszahlung und Ersatz des Sitzplatzaufpreises gegen die ausführende Fluggesellschaft abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 begründet einen Anspruch auf Ausgleichszahlung bei erheblicher Endverspätung, lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres auf Fälle mit Anschlussflügen ausdehnen, die von unterschiedlichen ausführenden Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden.

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Art. 10 Abs. 2 der Verordnung begründet keinen Anspruch gegen ein Luftfahrtunternehmen für einen Anschlussflug, das den betreffenden Anschlussflug nicht selbst ausgeführt hat.

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Schadensersatzansprüche nach § 46 LuftVG oder Art. 19 des Montrealer Übereinkommens setzen einen nachgewiesenen Vermögensschaden voraus; ein rein subjektiver oder unbewiesener Unterschied zwischen gebuchter und tatsächlich erbrachter Sitzklasse begründet keinen Ersatzanspruch.

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Ansprüche aus § 651d/f BGB (Reiserecht) richten sich primär gegen den Reiseveranstalter; ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nur dann passivlegitimiert, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine direkte Haftung gegen dieses Unternehmen vorliegen.

Relevante Normen
§ Art. 7 der Verordnung Nr. 263/2004§ Art. 6 der Verordnung Nr. 263/2004§ Art. 13 der Verordnung Nr. 263/2004§ Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 263/2004§ Art. 10 Abs. 2 der Verordnung§ 46 Luftverkehrsgesetz

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Die Kläger buchten bei der Firma U. Reisen eine Pauschalreise nach Mauritius. Diese beinhaltete einen Flug von München nach Frankfurt mit der Beklagten und von Frankfurt nach Mauritius mit der Firma D..

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Planmäßiger Abflug in München war 13.45 Uhr und planmäßige Ankunft in Frankfurt 14.45 Uhr, planmäßige Abflugzeit von Frankfurt war 16.05 Uhr und planmäßige Ankunft in Mauritius 05.35 Uhr.

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Der Flug von Frankfurt nach Mauritius sollte in der Klasse „Economy plus“ stattfinden.

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Infolge einer Umlaufverspätung des vorangegangenen Fluges XXX von Frankfurt nach München kam es bei dem Flug der Kläger YYY zu einer Abflugverspätung von 51 min. und einer Ankunftsverspätung in Frankfurt von 48 min., so dass die Maschine Frankfurt erst um 15.33 Uhr erreichte. Dies hatte zur Folge, dass die Kläger für den Anschlussflug von Frankfurt nach Mauritius ZZZ nicht mehr angenommen wurden, da sie nach den geltenden Meldeschlusszeiten am Abfertigungsschalter erschienen.

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Die Beklagte führte daraufhin eine Umbuchung für die Kläger durch auf eine Maschine über Dubai nach Mauritius, so dass die Kläger am Zielflughafen erst um 16.45 Uhr eintrafen.

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Der Flug Frankfurt-Mauritius über Dubai wurde nicht in der Sitzplatzkategorie Premium Economy Class durchgeführt; für den Flug in dieser Klasse hatten die Kläger einen Betrag von jeweils zusätzlich 200,00 € an die Firma U. Reisen gezahlt.

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Die Kläger begehren mit der Klage eine Ausgleichszahlung von jeweils 600,00 € aus der Fluggastrechteverordnung wegen Verspätung von mehr als 3 Std. in Höhe von jeweils 600,00 € sowie Zahlung des o. g. Betrages von 200,00 € mit der Behauptung, der Ersatzflug sei lediglich in der Economy Class durchgeführt worden.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 1.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.12.2010 zu zahlen, sowie weitere 277,03 € Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.12.2010.

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Die Beklagte beantragt

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Klageabweisung.

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Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Ein Anspruch auf Zahlung von jeweils 600,00 € steht den Klägern nicht zu aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden: „Verordnung“).

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Insbesondere ergibt sich dieser Anspruch nicht aus Art. 7 der Verordnung.

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Soweit der EuGH im Urteil vom 26.02.2013 – C-11/11 – ausgeführt hat, dass Art. 7 der Verordnung dahingehend auszulegen ist, dass dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abfluges unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von 3 Std. oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, einen Ausgleichszahlung zusteht, ergibt sich hieraus nichts anderes.

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Denn der EuGH hatte über einen Flug mit Anschlussflug zu entscheiden, welcher von derselben Fluggesellschaft als ausführendes Flugunternehmen durchgeführt wurde, nämlich sowohl der Flug von Bremen nach Paris, als auch derjenige von Paris nach Sao Paulo, jeweils von der Gesellschaft B..

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Dies kann jedoch nicht gelten, wenn Anschlussflüge vorliegen, die von unterschiedlichen ausführenden Fluggesellschaften durchgeführt werden. Denn in der Entscheidung heißt es: „Dass Art. 7 der Verordnung Nr. 263/2004 dahin auszulegen ist, dass auf seiner Grundlage dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abfluges unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von 3 Std. oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine Ausgleichszahlung zusteht, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 aufgeführten Voraussetzungen abhängt.“

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Würde man diese Entscheidung ausdehnen auf solche Fälle, bei denen zwei unterschiedliche ausführende Flugunternehmen tätig werden, so würde dies bedeuten, dass das erste ausführende Flugunternehmen selbst dann, wenn es lediglich eine geringfügige Verspätung oder auch gar keine Verspätung hat, das zweite ausführende Unternehmen des Anschlussfluges aber eine Verspätung von mehr als 3 Std., dennoch das erste Luftfahrtunternehmen in Anspruch genommen werden könnte.

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Im Extremfall könnte sogar das erste Luftfahrtunternehmen, das mit wenig Verspätung abgeflogen ist, jedoch die Verspätung im Laufe des Fluges wieder aufholt und pünktlich am Zwischenziel ankommt, auf Zahlung in Anspruch genommen werden, wenn der Fluggast den zweiten Flug nicht mehr erreicht, weil die zweite Fluggesellschaft früher abgeflogen ist als vorgesehen.

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Insoweit ist auch der Hinweis des EuGH, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen bei allen Verursachern der Verspätung Regress nehmen kann gem. Art. 13 der Verordnung, wenig hilfreich. Denn wenn zwischen dem ersten und dem zweiten Unternehmen keine vertraglichen Vereinbarungen hinsichtlich des Anschlussfluges bestehen, ist nicht ersichtlich, wie das erste ausführende Unternehmen bei dem zweiten Regress nehmen soll. Hinzu kommt, dass das erste Unternehmen in diesem Fall auch Schwierigkeiten hätte, sich gem. Art. 5 Abs. 3 zu exkulpieren, weil es sich bei den Umständen, die zu einer Verspätung der zweiten ausführenden Fluggesellschaft geführt haben, gerade nicht um solche Umstände handelt, die im Betrieb des ersten ausführenden Unternehmens entstanden sind.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von den Klägern vorgelegten Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 02.05.2013, Geschäftsnr. 5 C 0262/10.

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Denn dort waren beide Flüge unter dem IATA Code der Beklagten durchgeführt worden und das Amtsgericht Bremen hat die dortige Beklagte daher als ausführendes Luftfahrtunternehmen beider Flüge gesehen.

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Ein Anspruch der Kläger besteht auch nicht auf Zahlung eines Betrages von jeweils 200,00 €.

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Eine Anspruchsgrundlage ergibt sich nicht aus Art. 10 Abs. 2 der Verordnung, da die Beklagte hinsichtlich des zweiten Fluges nicht ausführendes Luftfahrtunternehmen war.

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Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 46 Luftverkehrsgesetz oder Art. 19 des Montrealer Übereinkommens.

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Denn dieser setzt voraus, dass dem Fluggast durch die verspätete Beförderung ein Schaden entstanden ist.

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Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn gem. § 249 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. D. h. nur dann, wenn ohne die Verspätung der Beklagten das Vermögen der Kläger um einen Betrag von jeweils 200,00 € höher wäre als nach der verspäteten Beförderung, wäre den Klägern ein Schaden von jeweils 200,00 € entstanden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr stellt sich ihr Vermögen nach der Verspätung nicht anders dar, als es ohne die Verspätung gewesen wäre.

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Ansprüche aus § 651 d) oder f) BGB bestehen ebenfalls nicht, da insoweit die Beklagte nicht passivlegitimiert ist, da sich diese Ansprüche gegen den Reiseveranstalter richten.

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Daher kann letztlich dahingestellt bleiben, dass die Kläger auch nichts vorgetragen haben zu der Frage, wie weit sich die gebuchte Klasse Premium Economy von den tatsächlichen Umständen unterschieden hat zu dem dann tatsächlich durchgeführten Flug.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708, 711 ZPO.