Ausgleichsleistung nach FluggastrechteVO – Ersatzbeförderung von anderem Flughafen reicht nicht aus
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Ausgleichsleistung nach Art. 7 i.V.m. Art. 5 FluggastrechteVO wegen Annullierung eines Fluges. Die Beklagte beruft sich auf Ausschluss nach Art. 5 Abs.1 lit. c) Nr. iii), beruft sich auf Ersatzbeförderung ab anderem Flughafen. Das Gericht verneint den Ausschluss: ein anderer Abflughafen stellt keine befriedigende Ersatzbeförderung dar und verursacht erhebliche Unannehmlichkeiten; die reine Einhaltung des 2‑Stunden‑Zeitfensters genügt nicht.
Ausgang: Klage auf Ausgleichsleistung nach FluggastrechteVO in Höhe von 250 € dem Kläger stattgegeben; Ersatzbeförderung ab anderem Flughafen schließt Anspruch nicht aus
Abstrakte Rechtssätze
Eine anderweitige Beförderung schließt den Ausgleichsanspruch nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) Nr. iii) FluggastrechteVO nur aus, wenn sie unter zufriedenstellenden Bedingungen erfolgt; ein Wechsel des Abflughafens gehört nicht dazu.
Erwägungsgründe der FluggastrechteVO sind dahin auszulegen, dass Ärgernisse und große Unannehmlichkeiten zu vermeiden sind; daher ist bei Anspruchsausschlüssen ein strenger Auslegungsmaßstab anzulegen.
Die bloße Erreichung des Reiseziels innerhalb des in Art. 5 Abs. 1 lit. c) Nr. iii) genannten Zeitfensters (z. B. zwei Stunden) reicht nicht aus, um einen Ausgleichsanspruch auszuschließen, wenn erhebliche organisatorische Nachteile für den Fluggast entstehen.
Hat die Fluggesellschaft keine substantiierten Umstände vorgetragen, die eine zufriedenstellende Ersatzbeförderung belegen, ist der Ausgleichsanspruch zu gewähren.
Leitsatz
1. Eine anderweitige Beförderung, die an einem anderen Flughafen als dem der bestätigten Flugreise beginnt, ist nicht geeignet, einen Anspruch auf Ausgleichsleistung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c) Nr. iii) FluggastrechteVO auszuschließen.
2. Ändert sich bei der anderweitigen Beförderung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c) Nr. iii) FluggastrechteVO der Abflughafen im Vergleich zur bestätigten Buchung, so sind hiermit Ärgernisse und große Unannehmlichkeiten für die Fluggäste verbunden, sodass eine solche Beförderung keine zufrieden stellenden Bedingungen gemäß Erwägungsgrund 13 der FluggastrechteVO aufweist.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 250,00 EUR (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.08.2020 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung in Höhe von 250 € gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit c) VO (EG) 261/2004 ("FluggastrechteVO"). Der von der Klägerin gebuchte Flug A111 von München nach Düsseldorf am 25.11.2016, der Teil einer Flugreise von Verona über München nach Düsseldorf war, wurde annulliert.
Die Beklagte beruft sich zur Verteidigung auf Art. 5 Abs.1 lit. c) Nr. iii) der FluggastrechteVO, dies bleibt jedoch im Ergebnis erfolglos. Die von der Beklagten behauptete anderweitige Beförderung betrifft nämlich eine andere Reiseroute als die von der Klägerin gebuchte Route. So ist unstreitig geblieben, dass die Klägerin eine Flugreise von Verona über München nach Düsseldorf gebucht und die Flüge bestätigt worden sind. Die von der Beklagten behauptete Ersatzbeförderung war aber ein Flug von Mailand-Malpensa (Abkürzung: MPX) nach Düsseldorf. Vor dem Hintergrund, dass die Ersatzansprüche nach der FluggastrechteVO dazu dienen, Ärgernisse und große Unannehmlichkeiten der Fluggäste zu vermeiden (vgl. Erwägungsgrund 2 und 12), ist ein strenger Auslegungsmaßstab bei dem Anspruchsausschluss nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) Nr. iii) FluggastrechteVO anzusetzen. Hierzu muss also vor allem eine anderweitige Beförderung unter zufrieden stellenden Bedingungen vorliegen (so ausdrücklich Erwägungsgrund 13). Eine Reise, die von einem anderen Flughafen startet als ursprünglich gebucht und bestätigt, ist keine solche Beförderung unter zufrieden stellenden Bedingungen. Die dem Fluggast aufgedrängte Pflicht, sich mit den örtlichen Begebenheiten der unterschiedlichen Flughäfen auseinander zu setzen und einen Transport zum anderen als dem ursprünglich geplanten Flughafen zu organisieren und/oder auf sich zu nehmen, sind ein Ärgernis und eine große Unannehmlichkeit im Sinne der FluggastrechteVO. Der bloße Umstand, dass das Ziel (bestrittenerweise) innerhalb des Zeitfensters von zwei Stunden gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c) Nr. iii) FluggastrechteVO erreicht worden ist, genügt für den Anspruchsausschluss nicht. Eine solche Auslegung würde entgegen des umfassenden Schutzzweckes der FluggastrechteVO (vgl. Erwägungsgründe 2, 12 und 13) die Unannehmlichkeiten für den Fluggast unzulässigerweise auf ein rein zeitliches Element verkürzen. Der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO ist jedoch keine reine Kompensation für ärgerlichen Zeitverlust, sondern betrifft auch andere Unannehmlichkeiten im Zusammenhang mit u.a. der Annullierung von Flügen.
Vor diesem Hintergrund konnte es offenbleiben, ob die Klägerin - wie von ihr vorgetragen - den Teilflug nach München angetreten ist oder sie - wie von der Beklagten behauptet - von Mailand nach Düsseldorf ersatzbefördert worden ist.
Die Beklagte hat im Übrigen keine Verteidigung gegen den Anspruch der Klägerin vorgebracht.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 250,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.