Klage auf Versicherungsleistung wegen Kofferraumdiebstahl in Nachtstunden abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Entschädigung aus zwei Diebstahlversicherungen für Handy und Laptop, die nach ihrer Darstellung in der Nacht aus dem verschlossenen Kofferraum entwendet wurden. Die Beklagte verweigerte Zahlung wegen einer AVB-Klausel, die Schutz nur für Einbruchsdiebstähle zwischen 6 und 22 Uhr gewährt. Das Gericht hält die Nachtzeitklausel für nicht überraschend und nicht unangemessen benachteiligend und sieht daher kein versichertes Risiko verwirklicht. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Entschädigung wegen Diebstahls aus verschlossenem Kofferraum mangels versichertem Risiko (Nachtzeitklausel) abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine in Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltene Nachtzeitklausel, die Versicherungsschutz für Einbruchsdiebstähle auf den Zeitraum 6–22 Uhr beschränkt, ist nicht per se überraschend im Sinne des § 305c BGB.
Eine Nachtzeitklausel ist nicht wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 BGB unwirksam, wenn sie sachlich gerechtfertigte Gründe aufweist und den Vertragszweck nicht entwertet.
Bei konkret bezeichneten, leicht transportablen Gegenständen kann die Begrenzung des Deckungsschutzes auf tagsüber verübte Diebstähle objektiv zumutbar sein.
Gewährt der AVB-Versicherungsschutz nur für nachweislich während des gedeckten Zeitraums verübte Einbrüche, ist die Leistungspflicht der Versicherung ausgeschlossen, wenn die Entwendung nach eigenen Angaben in der Nachtzeit erfolgte und der Versicherungsnehmer den gegenteiligen Nachweis nicht führt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin
.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung iHv 110 % des beizu-treibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Am 29.11.04 erwarb die Klägerin bei einem N-markt in Köln ein Handy. Auf eine Empfehlung des Verkäufers schloß sie bei der Beklagten eine Diebstahlsversicherung mit einer Versicherungssumme von 300 € bei einem Eigenanteil von 25 € ab.
Am 20.12.04 erwarb sie des weiteren bei einem N.markt in Bochum einen Laptop mit Zubehör, wobei sie ebenfalls die ihr empfohlene Diebstahlsversicherung bei der Beklagten bei einer Versicherungssumme von 1.500 € mit einer Eigenbeteiligung von 25 % abschloß. Gemäß § 2 Ziff.5 b AVB waren beide Gegenstände nur bei einem nachweislichen Einbruchsdiebstahl zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr versichert.
Nach vorangegangener telefonischer Schadensanzeige am 23.5.05 gab sie in ihrem schriftlichen Schadensbericht vom 30.5.05 an, am 22.5.05 gegen 0.15 Uhr hätte sie ihren PKW verschlossen für 15 Minuten auf dem Parkplatz vor dem Restaurant O. in Essen und nach anschließender Weiterfahrt auf einem beaufsichtigten Parkplatz abgestellt. Gegen 3.05 Uhr hätte sie die Entwendung ihres Laptops sowie ihrer Handtasche mit dem Handy aus dem Kofferraum ihres Fahrzeuges bemerkt. Aufbruchspuren waren in Anschluß an ihre unmittelbare Schadensanzeige bei der Polizei in Essen allerdings nicht festgestellt worden. Daraufhin lehnte die K. Service GmbH unter Bezugnahme auf die Vertragsbedingungen ihre Einstandspflicht ab.
Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag auf Entschädigungsleistung in Anspruch.
Die Klägerin behauptet, Laptop und Handy seien ihr am 22.5.05 auf dem Parkplatz vor O.Restaurant aus dem verschlossenen Kofferraum ihrer PKW gestohlen worden, die Kaufpreise beider Geräte hätten den jeweiligen Versicherungssummen entsprochen.
Die Nachtzeitklausel in den Vertragsbedingungen hält sie für unwirksam, weil diese Klausel nach ihrer Ansicht nicht nur völlig überraschend sei, sondern den Kunden auch unangemessen benachteilige, werde der Versicherungsschutz doch willkürlich gerade für den Zeitraum, in dem er am dringendsten benötigt werde, gänzlich versagt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.400,-- € nebst Jahreszinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.7.05 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den angezeigten Diebstahl aus einem verschlossenen Fahrzeugkofferraum aufgrund der fehlenden Aufbruchspuren für nicht nachweisbar, im übrigen handelt es sich nach ihrer Rechtsauffassung bei der wirksam vereinbarten Nachtzeitklausel um eine Risikobegrenzung, die vorliegend ihre Leistungspflicht ausschlösse.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das schriftsätzliche Parteivorbringen nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin kann aus den beiden mit der Beklagten abgeschlossenen Versicherungsverträgen unabhängig von der Frage,, ob der von ihr angezeigte Einbruchsdiebstahl ihres Handys und ihres Laptops mangels Einbruchsspuren an dem Kofferraumschlosses ihres PKW überhaupt nachweisbar ist, schon aus dem Grunde nicht die geforderte Versicherungsleistung von insgesamt 1.400,-- € beanspruchen, weil sich nach den zugrundeliegenden Vertragsbedingungen jedenfalls kein versichertes Risiko verwirklicht hat. Nach § 2 Ziff.5 b) AVB besteht Versicherungsschutz bei Verlust durch Einbruchsdiebstählen aus einem verschlossenen, nicht einsehbaren Kofferraum eines PKW nur insoweit, als der Einbruchsdiebstahl nachweislich zwischen 6 und 22 Uhr verübt wurde. Gemäß ihrer eigenen Schadensanzeige sind der Klägerin jedoch die beiden versicherten Gegenstände während der Nachtzeit entwendet worden, sodaß dahingestellt bleiben kann, ob, wie prozessual behauptet, der gemeldete Diebstahl um 0.15 Uhr während einer nur 15minütigen Abwesenheit auf dem Parkplatz von O.Restaurant in Essen oder nachfolgend auf einem anderen, beaufsichtigten Parkplatz begangen wurde.
Die Nachtzeitklausel gemäß § 2 Ziff.5b) AVB ist zudem nicht gemäß §§ 305 c, 307 BGB unwirksam, da sie weder überraschend ist noch die Vertragspartner der Versicherung unangemessen benachteiligt. Demzufolge kann die Frage dahingestellt bleiben, ob Risikoabgrenzungsklauseln in AVB überhaupt einer Inhaltskontrolle unterliegen.
Die beschränkte Gewährung von Versicherungsschutz nur für tagsüber verübte Einbruchsdiebstähle aus Kraftfahrzeugen aufgrund einer entsprechenden Nachtzeitklausel in der Reisegepäckversicherung gemäß § 5 AVBR 92 verstößt nicht gegen die gesetzlichen Bestimmungen nach §§ 305 c, 307 BGB (Prölss-Martin-Knappmann VVG 27.Aufl. § 5 AVBR Rdr.7.) Selbst die dort zitierte, zudem vereinzelt gebliebene Entscheidung des LG München (NJW 1983/1685) stellt den Ausschluß der Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr aus dem Versicherungsschutz nicht in Frage, sondern begründet die von ihr vertretene Auffassung zur Unwirksamkeit lediglich mit der dort getroffenen Beweislastregelung. Die Nachtzeitklausel ist auch in der Klausel 833 zu § 5 VHB 84 bzw. Klausel 7110 zu § 5 VHB 92, die den Versicherungsschutz gegen Fahrraddiebstahl regelt, enthalten, ohne daß deren rechtliche Zulässigkeit bezweifelt wird (Prölss-Martin –Knappmann aaO § 5 VHB 84 Rdr.8). Für die Begrenzung des Deckungsschutzes auf einen tagsüber verübten Diebstahl liegen nämlich sachlich gerechtfertigte Gründe vor, da während der Nachtzeit infolge der Dunkelheit sowie des deutlich eingeschränkten Publikumsverkehrs auf den allgemein zugänglichen Verkehrsflächen ein Diebstahlsrisiko, insbesondere bei den bekanntermaßen keinen großen zeitlichen Aufwand erfordernden Kfz-Aufbrüchen, wie ohne weiteres jedem einleuchten muß, durch zusätzliche Umstände generell ganz erheblich erhöht wird. Als Überraschungsklausel kann daher die Nachtzeitklausel in den Vertragsbedingungen der Beklagten nicht gewertet werden.
Durch diese Klausel wird ebensowenig der Vertragspartner der Beklagten unangemessen benachteiligt, denn mit ihr wird der nach dem Vertragszweck vorgesehene Versicherungsschutz keineswegs zur Bedeutungslosigkeit entwertet. Es verbleiben nach den vertraglichen Bestimmungen gemäß § 2 AVB genügend weitere Risiken, für die Deckungsschutz unabhängig von Kfz-Aufbrüchen gewährt wird. Zudem ist das gleichfalls erhebliche, keineswegs vernachläßbare Risiko von tagsüber begangenen Kfz-Aufbruchdiebstählen miterfaßt.
Eine unangemessene Benachteilung durch die Nachtzeitklausel der Beklagten kann schließlich nicht damit begründet werden, daß im Gegensatz zu den oben angeführten AVB der Reisegepäck- und Hausratsversicherung nicht einmal ein limitierter Entschädigungsbetrag zu leisten ist. Ob für die beiden genannten Versicherungen in AVB die Gewährung eines Mindestbetrages für Einbruchdiebstähle während der Nachtzeit aus rechtlichen Gründen zwingend erforderlich ist, bedarf vorliegend keiner näheren Erörterung. Denn vorliegende Versicherung erfaßt – im Gegensatz zu den genannten Versicherungen – jeweils einen bestimmten, konkreten Gegenstand, der – wie ein Handy - besonders klein und handlich oder - wie ein Notebook – wenngleich etwas größer, jedoch gleichfalls leicht transportabel – nicht nur durch den Versicherungsnehmer ohne große Mühe zu schützen, sondern aufgrund dieser Eigenschaften auch dem Diebstahlsrisiko in besonders hohem Maße ausgesetzt ist. Es erscheint daher jedem Versicherungsnehmer durchaus zumutbar, diesen geringen Aufwand zur Sicherung von begehrenswerten Klein- oder Kleinstgeräten zur Nachtzeit zu betreiben, sofern er nicht jeden Anspruch auf eine auch nur limitierte Entschädigungsleistung der Versicherung verliegen will.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziff.11, 711 ZPO.