Klage auf Wiederaufforstungskosten bei Wohngebäudeversicherung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangen Ersatzkosten für zwei entwurzelte Obstbäume nach Sturm unter ihrer Wohngebäudeversicherung. Streitpunkt ist, ob "Wiederaufforstung" den Ersatz durch hochgewachsene Bäume oder durch wuchsfähige Setzlinge umfasst und ob Neuwert statt Zeitwert gilt. Das Gericht verneint den Anspruch: Wiederaufforstung umfasst das Anpflanzen von Setzlingen (ca. 1,80 m), die Kostenversicherung ist keine Sachversicherung für bestehende Bäume und eine fiktive Abrechnung ist ausgeschlossen.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Wiederaufforstungskosten als unbegründet abgewiesen; Kläger tragen Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Versicherungsbedingungen sind objektiv aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu verstehen und gesetzesähnlich auszulegen.
Der Begriff "Wiederaufforstung" umfasst die Schaffung eines neuen Baumbestandes durch Anpflanzung wuchsfähiger Setzlinge; die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands mit gleichalten/ -starken Bäumen ist nicht erforderlich.
Für eine Inhaltskontrolle nach § 305 Abs. 2 BGB ist erforderlich, dass die objektive Auslegung zu einem mehrdeutigen Ergebnis führt; bloße Auslegungsstreitigkeiten genügen nicht.
Bei einer Kostenversicherung für Wiederaufforstung sind nur die tatsächlich nachgewiesenen Wiederbepflanzungskosten erstattungsfähig; eine fiktive Abrechnung sowie die Anwendung der Neuwertregelungen der Sachversicherung sind ausgeschlossen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Gebäudeversicherung.
Die Kläger unterhalten bei der Beklagten gem. Versicherungsschein vom 29.06.2004 eine Sachversicherung, wobei unter anderem eine Wohngebäudeversicherung Gegenstand des Versicherungsschutzes ist.
Mitversichert ist im Rahmen der Wohngebäudeversicherung die Aufforstung für durch Sturm oder Blitz umgestürzte Bäume bis 10.000,00 Euro.
Am 29.02./01.03.2008 kam es zum Versicherungsfall, als durch den Sturm "Emma" zwei ca. 20-30 Jahre alte Bäume im Garten der Kläger entwurzelt wurden.
Nachdem die Aufräumkosten zwischenzeitlich von der Beklagten reguliert wurden, streiten die Parteien um die Kosten für die Wiederaufforstung. Dabei erkannte die Beklagte pro Baum die Kosten für einen Setzling mit einer Größe von rund 1,80m in Höhe von 41,95 Euro zzgl. Mwst. an und erstattete 60 % dieses Betrages, d.h. 59,90 Euro, wobei die Zahlung der restlichen 40 % (und damit die Erstattung des Neuwerts) nach Vorlage der Rechnung durch die Kläger erfolgen soll.
Ausweislich Teil B Ziff. 2 der Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung gilt, dass für den Fall, dass das Gebäude zerstört wird, die Beklagte den Neubauwert erstattet, sofern eine entsprechende Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren erfolgt, anderenfalls lediglich den Zeitwert. Teil B Ziff. 4.2 bestimmt dagegen, dass der Neuwert erstattet wird, sofern sonstige versicherte Sachen zerstört werden, in Verlust geraten oder die Reparaturkosten den Neuwert übersteigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung Bezug genommen.
Die Kläger behaupten, es habe sich bei den entwurzelten Bäumen und einen Pflaumen- sowie einen Kirschbaum gehandelt. Die Kosten für zwei entsprechende Obstbäume, die innerhalb von zwei Jahren wieder Früchte tragen, lägen pro Baum bei 790,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer, d.h. insgesamt 1.820,30 Euro. Hingegen seien die von der Beklagten im Rahmen ihrer Regulierung für ausreichend erachteten Setzlinge allenfalls nach frühestens vier Jahren, zumeist jedoch erst nach fünf Jahren in der Lage, Obst zu tragen.
Sie sind der Ansicht, dass unter Wiederaufforstung im Sinne der bei der Beklagten bestehenden Gebäudeversicherung das Anpflanzen einer Ersatzbepflanzung zu verstehen sei, die in einem, jedoch spätestens in zwei Jahren Früchte trägt. Nach Auffassung der Kläger ist die Definition von "Wiederaufforstung" hier nicht geeignet, Klarheit zu schaffen, da sowohl das Anpflanzen von Bäumen sowie auch das Ausbringen von Samen unter Wiederaufforstung verstanden werden könne. Infolge mangelnder Transparenz der entsprechenden Klausel sei diese zugunsten der Kläger auszulegen.
Sie vertreten weiterhin die Ansicht, dass Teil B Ziff. 2.2 lediglich das Gebäude als solches umfasse und für die Bäume insoweit Teil B Ziff. 4.2 einschlägig sei, wonach der Neuwert unabhängig von einer Wiederherstellung erfolgt.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.820,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.05.2008 sowie 277,03 Euro außergerichtliche und gerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass es sich bei den entwurzelten Bäumen um Obstbäume gehandelt habe. Sie behauptet, dass auch aus botanischer Sicht der Ersatzbepflanzung mit jüngeren Bäumen der Vorzug zu geben sei, da diese besser anwachsen könnten. Aufgrund der Größe und des Alters der entwurzelten Bäume sei nicht davon auszugehen, dass diese noch in größerem Umfang Obst getragen hätten.
Darüber hinaus liege der Preis für Bäume mit einem Stammumfang von 20-25 cm, wie sie im Kostenvoranschlag der Kläger aufgeführt seien, bei 400,00 Euro incl. Transport und Einpflanzen.
Sie ist der Ansicht, dass es sich bei dem Begriff der Wiederaufforstung um einen feststehenden Rechtsbegriff handele, der in zahlreichen Gesetzen verwandt werde. Von der Rechtsprechung würden hier keine Vorgaben gemacht, vielmehr sei das Bepflanzen mit jedweden Bäumen zulässig. Im übrigen richte sich der Umfang der Reparaturkosten nach den Geboten der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit. Entscheidend sei, was ein nicht versicherter Gebäudeeigentümer bei verständiger Würdigung zur Wiederherstellung tun würde.
Eine fiktive Abrechnung der Kosten scheide im Rahmen einer Kostenversicherung aus.
Maßgeblich für die Abrechnung mit der Neuwertspitze sei gem. Teil B Ziff. 2.2 der Versicherungsbedingungen die Wiederherstellung, so dass die Erstattung des Zeitwerts von 60 % gerechtfertigt sei. Da Bäume ebenso wie Gebäude einen wesentlichen Teil des Grundstücks darstellten, könne Teil B Ziff. 4.2 der Versicherungsbedingungen nicht einschlägig sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
I. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1820,30 Euro.
1.
Teil D Ziff. 2.2 der Versicherungsbedingungen gewährt den Klägern keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Ersatz von Bäumen mit einem Stammumfang von 20-30 cm.
a) Ausweislich des Wortlauts von Teil D Ziffer 2.2 der Versicherungsbedingungen sind die Kosten der Wiederaufforstung versichert. Für die Auslegung von Versicherungsbedingungen gilt, dass diese grundsätzlich gesetzesähnlich und objektiv zu erfolgen hat. Insbesondere ist entscheidend die Verständnismöglichkeit des durchschnittlichen Versicherungsnehmers in dem betreffenden Versicherungszweig ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, der die Versicherungsbedingungen aufmerksam liest und verständig – unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs - würdigt (BGHZ 123, 83; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, Vorbem. III Rn. 2 mwN). Objektive Auslegung bedeutet dabei die Unabhängigkeit der Auslegung von Umständen des Einzelfalles (Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl. 1992, A II Rn. 7).
Ganz allgemein gilt der Grundsatz, dass Worte, mit denen die Rechtssprache feststehende Begriffe verbindet, in diesem Sinne zu verstehen sind (Prölss/Martin aaO, Vorbem. III Rn. 7 mwN).
Eine Legaldefinition des Begriffes "Wiederaufforstung" existiert nicht. Die jeweiligen Landeswaldgesetze sowie das Bundeswaldgesetz verwenden zwar den Begriff, ohne ihn jedoch genau zu definieren. Insofern ist auf die Verständnismöglichkeit des durchschnittlichen Versicherungsnehmers unter Berücksichtigung der beteiligten Interessen abzustellen.
b) Wie die Kläger selbst vortragen, handelt es sich bei Wiederaufforstung um das "Anpflanzen von Bäumen und die Aussaat von Samen mit dem Ziel einer Bewaldung, oft als Wiederherstellung einer früheren, durch Abholzung, Sturmschäden etc. verschwundenen Bewaldung". Diese Definition entspricht auch einem allgemeinen Begriffsverständnis ohne Berücksichtigung juristischer Besonderheiten. Bereits aus dieser Definition wird deutlich, dass keineswegs der Zustand vor Eintritt des Schadenfalles herzustellen ist. Vielmehr ergibt sich hieraus, dass lediglich die Grundlage für einen neuen Baumbestand geschaffen werden muss.
Diesen Anforderungen genügen Setzlinge in der Größe von ca. 1,80m, wie sie die Beklagte im Rahmen der Kostenversicherung erstatten will. Insbesondere handelt es sich dabei um Bäume, die – wie von den Klägern vorgetragen – innerhalb der nächsten fünf Jahre Früchte tragen werden. Die Kläger können demgegenüber nicht verlangen, Bäume von einem Stammumfang von 20-30 cm im Rahmen der Kostenversicherung ersetzt zu bekommen.
c) Hochstämme von einer Wuchshöhe von 1,80m entsprechen insbesondere auch dem Gebot der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit unter Beachtung dessen, was ein nicht versicherter Gebäudeeigentümer bei verständiger Würdigung zur Wiederherstellung tun würde. Bäume in der von der Beklagten veranschlagten Wuchshöhe, die nach rund 5 Jahren wieder Früchte tragen, tragen dabei den Gesamtumständen – d.h. den Interessen der Versicherten an einer Wiederaufforstung sowie den Interessen der Gesamtheit der Versicherungsnehmer – in angemessener Weise Rechnung.
d) Eine Unklarheit der im Streit stehenden Versicherungsklausel besteht entgegen der klägerischen Vortrags nicht. Für eine Unklarheit im Sinne des § 305 Abs. 2 BGB genügt es nicht, dass eine Klausel auf den ersten Blick "irgendwie" unklar ist oder Streit über ihre Auslegung besteht. Erforderlich ist vielmehr, dass eine objektive Auslegung zu einem mehrdeutigen Erfolg führt. Hier ergibt sich bereits aufgrund der objektiven Auslegung, dass die Wiederaufforstung die Bepflanzung mit wuchsfähigen Setzlingen beinhaltet, so dass für eine Auslegung zugunsten der Kläger infolge mangelnder Klarheit kein Raum bleibt.
2.
a) Demgegenüber hat es auf den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits keine Auswirkungen, ob für die Setzlinge der Zeitwert gem. Teil B Ziff. 2 der Versicherungsbedingungen oder der Neuwert gem. Teil B Ziff. 4.2 gilt. Der Teil B ist auf die Kostenversicherung, wie sie unter Teil D der Versicherungsbedingungen geregelt ist, nicht anwendbar, da hier Versicherungsleistungen im Rahmen der eigentlichen Gebäudeversicherung geregelt werden. Vielmehr geht es hierbei um das Gebäude im engeren Sinn sowie eingebrachte Sachen. Die Kostenversicherung für die Wiederaufforstung beinhaltet gerade keine Sachversicherung hinsichtlich der Bäume des Grundstücks.
b) Eine fiktive Abrechnung findet im Rahmen der Kostenversicherung nicht statt, so dass lediglich die tatsächlich entstandenen Kosten nach einer späteren Wiederbepflanzung zu erstatten sind (LG Köln, VersR 2007, 792).
II. Den Klägern steht damit auch kein Zinsanspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB zu.
III. Die Kläger können keinen Ersatz der vorgerichtlichen und gerichtlichen Rechtsanwaltskosten gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB verlangen.
IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Streitwert: 1.820,30 Euro