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Amtsgericht Köln·112 C 578/09·04.02.2010

Zivilklage auf Zustimmung zur Auszahlung hinterlegten Betrags wegen Verstärkerpunktverlegung

ZivilrechtSachenrechtTelekommunikationsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangen, dass die Beklagte der Auszahlung eines bei Gericht hinterlegten Betrags zustimmt. Streitgegenstand ist die Kostenpflicht für die Versetzung eines Verstärkerpunktes, der die Zufahrt zum Grundstück blockiert. Das Gericht gibt der Klage statt und verneint eine Duldungspflicht der Kläger; nach TKG trägt die Betreiberin die Kosten. Die Kläger erhalten Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung, Kosten und Vollstreckbarkeitsregelungen folgen.

Ausgang: Klage auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrags wegen Verpflichtung der Betreiberin zur Versetzung des Verstärkerpunktes vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung eines hinterlegten Betrags kann sich aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB ergeben, wenn der Beklagte einen vermögenswerten Vorteil (z. B. Prätendentenstellung) ohne Rechtsgrund erlangt hat.

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Die Prätendentenstellung an einem hinterlegten Betrag stellt einen vermögenswerten Vorteil im Sinne des Bereicherungsrechts dar.

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Der Widmungszweck öffentlicher Wege im Sinne von § 68 TKG umfasst auch den Anliegergebrauch; ist dieser durch eine Telekommunikationsanlage nicht nur vorübergehend beschränkt, begründet dies einen Anspruch auf Abänderung oder Beseitigung nach § 72 Abs. 1 TKG.

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Nach § 72 Abs. 3 TKG trägt der Nutzungsberechtigte die durch die Abänderung oder Beseitigung entstehenden Kosten auch gegenüber privaten Dritten; damit sind Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zur Kostentragung verpflichtet, wenn sie den Widmungszweck beschränken.

Relevante Normen
§ 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB§ 1004 Abs. 1 BGB§ 1004 Abs. 2 BGB§ 68 ff. TKG§ 68 Abs. 1 TKG§ 69 Abs. 1 TKG

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem AG Herne der Auszahlung des dort zu Az. 14 HL 40/09 hinterlegten Betrages in Höhe von 1.678,63 EUR an die Kläger als Gesamtgläubiger zuzustimmen.

Die Kläger tragen die durch das Anrufen des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Kosten der Verlegung eines Verstärkerpunktes.

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Die Kläger erwarben im Jahre 2008 jeweils zur Hälfte das Grundstück in I., Straße 1, Gemarkung 534, in der Absicht, es mit einem Wohnhaus zu bebauen.

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Von der Straße „Straße“ erfolgt der einzige Zugang zum Grundstück über einen schmalen Weg an der Südseite des Flurstücks 427. An der Stelle, wo dieser Weg auf die Straße trifft, befand sich auf dem Bürgersteig ein Verstärkerpunkt der Beklagten, der eine Zufahrt zum Grundstück für Kraftwagen verhinderte.

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Daraufhin forderten die Kläger von der Beklagten die Verlegung des Verstärkerpunktes aus dem Zufahrtsbereich. Die Beklagte sagte dies zu, verlangte aber Kostenerstattung, was die Kläger wiederum verweigerten.

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Die Parteien schlossen daraufhin am 23.07.2009 einen Vertrag über die Hinterlegung des erforderlichen Betrages durch die Kläger bei dem Amtsgericht Herne und die Durchführung der Arbeiten durch die Beklagte. Der Betrag wurde am 30.07.2009 bei dem Amtsgericht Herne hinterlegt.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem AG Herne der Auszahlung des dort zu Az. 14 HL 40/09 hinterlegten Betrages in Höhe von 1.678,63 EUR an sie als Gesamtgläubiger zuzustimmen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Klage ist begründet.

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Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung des im Tenor näher bezeichneten hinterlegten Betrages aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB zu.

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Die Beklagte hat in sonstiger Weise etwas erlangt. Darunter versteht man jeden vermögenswerten Vorteil. Die Prätendentenstellung der Beklagten ist eine günstige Rechtsstellung und somit ein vermögenswerter Vorteil. (Palandt/Sprau, 68. Aufl. 2009, § 812 Rn. 93).

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Ein Rechtsgrund besteht zunächst aufgrund von Ziffer 1 des Vertrages (Bl. 13 ff.). Nach dessen Auslegung soll die Prätendentenstellung jedoch dann entfallen, wenn die Beklagte die Kosten der Versetzung nach dem Gesetz zu tragen hatte, d.h. wenn die Kläger einen Anspruch auf Verlegung durch und auf Kosten der Beklagten hatten.

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Dies ist hier der Fall, denn die Kläger hatten einen entsprechenden Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB.

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Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks, die Beklagte ist Eigentümerin des in Rede stehenden Verstärkerpunktes.

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Die einzige Zufahrt war durch den Verstärkerpunkt blockiert, was eine Eigentumsbeeinträchtigung darstellt (BGH NJW 2000, 2901; Palandt/Bassenge, 68. Aufl. 2009, § 1004 Rn. 11).

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Die Kläger hatten die Eigentumsbeeinträchtigung auch nicht gem. § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden.

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Insbesondere besteht keine gesetzliche Duldungspflicht aufgrund der Normen des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Vielmehr lassen diese auf eine Auslegung dahingehend schließen, dass die Beseitigungs- und Kostentragungspflicht bei der Beklagten liegt.

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Einschlägig sind hier die §§ 68 ff. TKG. Dabei gestattet § 68 Abs. 1 TKG dem Bund die unentgeltliche Benutzung von Verkehrswegen für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien, soweit deren Widmungszweck nicht beschränkt wird. § 69 Abs. 1 TKG sieht die Übertragung dieser Nutzungsberechtigung des Bundes an die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze vor.

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Unter den Begriff „Telekommunikationslinien“ fallen gem. § 3 Nr. 26 TKG u.a. alle unter- oder oberirdisch geführten Telekommunikationskabelanlagen einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen. Entscheidend ist dabei die Widmung zu öffentlichen Telekommunikationszwecken (Schuster/Piepenbrock/Schütz in: Beck’scher TKG Kommentar, 3. Aufl. 2006, § 3 Rn 53). Dies ist bei dem Verstärkerpunkt der Fall.

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Des Weiteren ist der Beklagten als Betreiberin öffentlicher Telekommunikationsnetze diese Nutzungsberechtigung durch den Bund auch übertragen worden.

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Zudem handelt es sich bei dem Standort des Verstärkerpunktes um einen öffentlichen Weg, mithin um einen Verkehrsweg im Sinne von § 68 Abs. 1 S. 2 TKG. Zu den öffentlichen Wegen zählen insbesondere die Bundes-, Landes- und Gemeindestraßen einschließlich der etwa vorhandenen Gehwege. „Öffentlich“ sind die Wege dann, wenn sie dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (Heun, in: Heun, Handbuch Telekommunikationsrecht, 2. Aufl. 2007, S. 436 Rn. 76), wovon mangels entgegenstehender Hinweise auszugehen ist.

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Weiterhin erfordert die Nutzungsberechtigung des § 68 Abs. 1 TKG, dass der Widmungszweck der öffentlichen Wege nicht beschränkt wird. Dies ist aber hier der Fall. Prüfungsmaßstab ist zwar insbesondere der Gemeingebrauch, welcher durch § 7 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz sowie die Straßen- und Wegegesetze der Länder definiert wird als der jedermann gestattete Gebrauch der öffentlichen Straßen zum Verkehr im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften. Umfasst vom Widmungszweck ist aber auch der sog. Anliegergebrauch (Schütz in: Beck’scher TKG-Kommentar, § 68 Rn. 33; Reichert in: Scheurle/Mayen, Telekommunikationsgesetz, 2. Aufl. 2008, § 68 Rn 18; Heun a.a.O., S. 439 Rn. 83), also der Zugang und die Zufahrt von anliegenden Grundstücken zum Verkehrsweg sowie die Gewährleistung des Kontakts nach außen (Herber, in Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, Kap. 7, Rn. 8). Dieser wird vom Schutzbereich des Art. 14 GG umfasst. Während das Telegraphenwegegesetz (TWG) als Vorläufer des TKG in dessen § 1 nur den Gemeingebrauch schützte, und somit der Anliegergebrauch als gesteigerter Gemeingebrauch nach h.M. nicht mit erfasst war, ist der in § 68 Abs. 1 S. 1 TKG gewählte Begriff des „Widmungszwecks“ weiter gefasst. Diese im Nachfolgegesetz veränderte Begriffswahl aus einer höheren Abstraktionsebene kann jedoch nur dann Sinn ergeben, wenn eine Erweiterung des Schutzbereichs hin zum Anliegergebrauch gewollt ist. Außerdem würde der Verzicht auf die Regelung der Anliegerbelange in dem ansonsten auf umfassenden Interessenausgleich bedachten System der §§ 68 ff. TKG dem Gesetzeszweck nicht gerecht.

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Da der Verstärkerpunkt die Zufahrt zu dem Grundstück mangels weiterer Zugangswege unmöglich macht, liegt eine Beschränkung des Anliegergebrauchs und damit des Widmungszwecks vor.

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In diesem Zusammenhang bestimmt § 72 Abs 1 TKG, für den die eben erwähnten Ausführungen gleichermaßen gelten (Schütz, in: Beck’scher TKG Kommentar, § 72 Rn 3; Heun a.a.O., S. 458 Rn. 130), im Falle der nicht nur vorübergehenden Beschränkung des Widmungszwecks durch eine Telekommunikationslinie, deren Abänderung bzw. Beseitigung.

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Darüber hinaus ordnet § 72 Abs. 3 TKG an, dass die entstandenen Kosten der Nutzungsberechtigte zu tragen hat. Dies gilt nicht nur gegenüber dem Wegebaulastträger, sondern auch gegenüber privaten Dritten (Heun a.a.O., S. 457 Rn. 129). Denn anderenfalls würde die Regelung in § 72 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 TKG ihren Sinn verlieren. Im Falle der Einziehung entfällt die Widmung des Verkehrsweges und die Rechtsverhältnisse über die Benutzung des Verkehrsweges richten sich nach Privatrecht mit der Folge, dass der Wegebaulastträger in diesem Rechtsverhältnis lediglich als privater Dritter auftritt. Da jedoch auch in diesem Falle eine Kostentragungspflicht des Nutzungsberechtigten außer Frage steht, muss § 72 Abs. 3 TKG so ausgelegt werden, dass die Kostenerstattungspflicht gegenüber allen Dritten gilt, die in den Schutzbereich des § 72 Abs. 1 TKG einbezogen sind.

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Dass der Verstärkerpunkt ursprünglich ordnungsgemäß nach dem TWG durch die Deutsche Bundespost errichtet wurde, steht dem nicht entgegen, da für diesen Bereich nunmehr das TKG uneingeschränkt gilt.

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Auch hat die Beklagte hier keinen Gegenanspruch aus § 75 Abs. 5 TKG, da diese Regelung ihrem klaren Wortlaut nach ausschließlich bei der Kollision von Rechten und Pflichten eines Betreibers von Telekommunikationsanlagen und eines Unternehmers, der andere besondere Anlagen betreibt, Anwendung findet.

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Die Einrede der Verjährung kann dem Anspruch nicht entgegengehalten werden.  Die Verjährung richtet sich bei Ansprüchen aus § 1004 BGB nach den §§ 195, 199 Abs. 1, 4 und 5 BGB.

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Zwar beginnt mit dem Wechsel des Eigentums am gestörten Grundstück keine neue Verjährungsfrist (BGH NJW 1994, 999). Dies ist jedoch hier unerheblich, da die Verjährungsfrist i.S.v. § 199 Abs. 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Dies ist der Fall, wenn der Anspruch erstmalig im Wege der Klage geltend gemacht werden kann.

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Der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB kann also frühestens dann entstehen, wenn die Beeinträchtigung zum ersten Mal auftritt. Zwar befindet sich der Verstärkerpunkt seit 1987 an der bezeichneten Stelle; jedoch trat der Eingriff in die Herrschaftsmacht der Eigentümer erst durch die Nutzungsänderung des Grundstücks nach Eigentumswechsel erstmalig auf, da eine Beeinträchtigung des Anliegergebrauchs erst mit der Notwendigkeit der Zufahrt an dieser Stelle entstand. Einem eventuellen vorherigen Beginn der Störung stehen auch die Wertungen des TKG entgegen.

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Die Verjährungsfrist begann gem. § 199 Abs. 1 BGB demnach am 31.12.2008, so dass der Anspruch ob der hier einschlägigen Verjährungsfrist von drei Jahren gem. § 195 BGB bei Klageerhebung noch nicht verjährt war.

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II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 281 Abs. 3 S. 2, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO für die Kläger und §§ 708 Nr. 11, 2. Alt., 711 S. 1 und S. 2, 709 S. 2 ZPO für die Beklagte.