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Amtsgericht Köln·112 C 372/06·16.11.2006

Klage auf Versicherungsleistung wegen Notebook-Diebstahls abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Zahlung aus einer Diebstahlversicherung für ein in Teheran entwendetes Notebook. Die Beklagte beruft sich auf AVB-Ausschlüsse wegen grober Fahrlässigkeit (§ 2 Ziff.4a) und verspäteter Schadensanzeige (§ 8 Ziff.1). Das AG Köln wies die Klage ab, weil der Kläger das Gerät trotz bekannter Gefährdung im Fahrzeug zurückließ und die Anzeigefrist nicht einhielt. Die Beklagte ist daher leistungsfrei; Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Klage auf Versicherungsleistung wegen Diebstahls abgewiesen; Versicherer wegen grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers und verspäteter Schadensanzeige leistungsfrei

Abstrakte Rechtssätze

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Ein vertraglicher Haftungsausschluss in den AVB befreit den Versicherer von der Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbeiführt.

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Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Versicherte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt, insbesondere durch das Zurücklassen eines leicht transportierbaren Wertsgegenstands im Fahrzeug trotz konkreter Kenntnis hoher Diebstahlgefahr.

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Vertragliche Obliegenheiten zur Schadensanzeige (z. B. eine sieben­tägige Frist) sind einzuhalten; ein Auslandsaufenthalt des Versicherungsnehmers entbindet nur dann nicht von der Pflicht zur fristgemäßen Mitteilung, wenn eine fristgerechte Anzeige per Fernkommunikation oder Schrift möglich gewesen wäre.

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Die Leistungsfreiheit des Versicherers tritt ein, wenn die Voraussetzungen der vertraglichen Ausschlussregelungen (z. B. grobe Fahrlässigkeit oder Anzeigeversäumnis) erfüllt sind, ohne dass für den Eintritt der Leistungsfreiheit weitergehende Voraussetzungen vorliegen müssen.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 708 Ziff. 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110% des zur Vollstreckung kommenden Betrags abzuwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor in entsprechender Weise Sicherheit erbringt.

Tatbestand

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Der Kläger erwarb am 08.09.2003 bei der Firma T in Hamburg eine Notebook der Marke Acer zu einem Preis von 1.299,00 €. Durch Vermittlung der K GmbH beantrage er bei der Beklagten unter diesem Datum den Abschluss einer Versicherung dieses Notebooks mit einer Deckungssumme von 1.500 €, die u.a. auch bei einer Selbstbeteiligung von 15% den Ersatz des Zeitwertes des Gerätes bei Abhandenkommen durch Diebstahl zum Inhalt hatte. Durch Übersendung des Versicherungsscheins vom 18.09.03 nahm die Beklagte den Antrag mit Wirkung vom Datum seiner Abgabe an. Vereinbart sind die AVB, deren § 2 Ziff 4a vorsehen, dass sich der Versicherungsschutz nicht auf Schäden erstreckt, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruhen. Nach § 8 Ziff. 1 AVB hat der Versicherungsnehmer einen Schadensfall innerhalb von sieben Tagen telefonisch oder schriftlich der K GmbH anzuzeigen. Außerdem hat er gem. § 8 Ziff. 2 AHB das Schadensereignis unverzüglich bei der Polizei zur Anzeige zu bringen. Per E-Mail vom 07.10.05 meldete der Kläger der K GmbH den Diebstahl des Notebooks, der am 22.08.05 in Teheran geschehen sein soll. Nähere Angaben machte er mit Schreiben vom 15.10.05. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte für den Zeitwert in Höhe von 974,25 € einzustehen hat. Für eine vorgerichtliche Mahnung durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten hat der Kläger vorgerichtlich Kosten in Höhe von 55,25 € aufwenden müssen, die im Prozess nicht anrechnungsfähig sind.

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Der Kläger behauptet, er habe sich im Spätsommer 05 mit dem Zeugen X für längere Zeit in Teheran aufgehalten. Am 22.08.05 habe er gegen 13.20 Uhr seine viertürige Limousine des Typs "Samand" auf der dortigen Y Str. abgestellt, um in Begleitung des Zeugen X Besorgungen zu machen. Bei dieser Straße handle es sich um einer der größten Geschäftsstraßen in Teheran. Zu dieser Zeit habe dort reger Verkehr geherrscht. In seinem Fahrzeug habe sich das versicherte Notebook in der dazugehörenden Tasche befunden. Er habe dieses bei den Besorgungen nicht mit sich führen wollen, da er befürchtet habe, dass dieses ihm im Gedränge entrissen werden könnte. Da der Kofferraum des Fahrzeugs durch Teppiche vollständig gefüllt gewesen sei, habe er das Notebook zusätzlich umhüllt durch eine neutrale Tüte blickgeschützt im Fußraum des hinteren Fahrzeugteils blickgeschützt zurückgelassen. Als er in Begleitung des Zeugen X nach ca. 1 ½ Stunden zu dem Fahrzeug zurückgekehrt seien, hätten sie feststellen müssen, dass die Scheibe au der Beifahrerseite eingeschlagen war und das Radio des Fahrzeugs, eine Kamera sowie das Notebook entwendet worden seien. Nach Angaben von Ladenbesitzern, die auch die Polizei gerufen hätten, seine zwei Personen auf einem Motorrad an das Fahrzeug auf der Beifahrerseite herangefahren, hätten die Beifahrerscheibe eingeschlagen und die Gegenstände entwendet. Wie er, der Kläger, später erfahren habe, sei das eine in dieser Gegend häufige Deliktsweise. Er habe noch am Tattag den Diebstahl bei der Polizei in Teheran zur Anzeige gebracht. Unmittelbar nach seiner Rückkehr nach Deutschland habe er den Schaden der K GmbH gemeldet.

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Der Kläger ist der Ansicht, ihn treffe keine grobe Fahrlässigkeit an dem Verlust. Es sei weit sicherer gewesen, das Notebook in der geschilderten Art und Weise im Auto zu belassen, als dieses mit dem Risiko bei sich zu führen, Opfer eines Raubes zu werden. Auch habe er den Diebstahl des Notebooks nicht zurechenbar verursacht. Die Diebe hätten auf gut Glück eine Fahrzeugscheibe auf der Seite eingeschlagen, die sich auf der der Platzierung des Notebooks entgegengesetzten befunden habe.

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Der Kläger, der auch Ersatz der nicht anrechnungsfähigen Anwaltskosten sowie Verzugszinsen begehrt, beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.029,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus 974,25 € seit dem 04.01.06 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält sich gestützt auf §§ 2 Ziff. 4a, 8 Ziff.1, bzw. Ziff.2 AHB für leistungsfrei.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Beklagte ist dem Kläger nicht aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Versicherung gegen den Diebstahl des Notebooks zum Ersatz des behaupteten Schadens verpflichtet. Schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ist deren Haftung gem. § 2 Ziff.4a AVB ausgeschlossen, da er den behaupteten Diebstahl grob fahrlässig herbeigeführt hätte. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und das unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall für jeden hätte nachvollziehbar sein müssen (BGH VersR 1992, 1087). Dem Kläger ist vorzuwerfen, dass er ganz nahe liegende Überlegungen unterlassen hätte, wenn er das Notebook in der behaupteten Art und Weise in dem Fahrzeug zurückgelassen hätte. Er trägt selbst vor, dass er dieses nicht bei den Besorgungen mitführen wollte, weil er befürchtete, es werde ihm im Gedränge –notfalls gewaltsam- entwendet. Er wusste also von der Gefährlichkeit der Örtlichkeit. Ihm war vollständig klar, dass dort die Gefahr, Opfer eines Diebstahls zu werden, sehr hoch war. Dann hätte sich ihm der Gedanke aufdrängen müssen, dass auch eine hohe Gefahr für Autoaufbrüche bestand, wobei die potentiellen Diebe nicht wegen konkreter Gegenstände tätig würden, sondern lediglich einen generellen Willen zur Wegnahme in den Autos gefundener Gegenstände hatten. Deswegen wäre es auch völlig irrelevant, wenn sich das Notebook blickgeschützt auf dem Boden des hinteren Fahrgastraumes auf der Fahrerseite befunden hätte. Allein durch die Tatsache, das Notebook überhaupt im Fahrgastraum während der Abwesenheit zu belassen, würde der Kläger unter Berücksichtigung der vom von ihm behaupteten Umstände die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzen.

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Im übrigen greift auch der Haftungsausschluss des § 8 Ziff.1 AVB. Es bedarf keiner Darlegung, dass die siebentägige Anzeigefrist mit Eingang der E-Mail vom 07.10.05 überschritten war. Den Kläger entlast es nicht, dass er sich in Teheran befunden haben will. Das hinderte ihn nicht, auf herkömmliche schriftliche Weise oder mittels Fernkommunikation den behaupteten Schadensfall fristgemäß anzuzeigen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziff. 11, 708 ZPO.