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Amtsgericht Köln·112 C 35/06·19.06.2006

Versicherungsvertrag: Kein Schutz bei Diebstahl aus auf dem Rücken getragenem Rucksack

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Versicherungsleistung aus einem Vertrag über eine Digitalkamera, die während eines zweistündigen Stadtbummels aus einem Rucksack gestohlen wurde. Zentral ist, ob die Kamera in „persönlichem sicheren Gewahrsam“ i.S.d. AVB mitgeführt wurde. Das Gericht verneint dies und sieht in der Rückenlage des Rucksacks bei belebten Orten keinen ausreichenden Diebstahlschutz; zudem greift der Ausschluss bei grober Fahrlässigkeit.

Ausgang: Klage auf Versicherungsleistung wegen Diebstahls aus Rucksack als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der vertraglich vereinbarte Versicherungsschutz gegen Diebstahl setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer das versicherte Objekt in persönlichem, ‚sicherem‘ Gewahrsam führt; Maßstab sind Wert des Gegenstands, Diebstahlanreiz sowie Gefährdungsgrad von Örtlichkeit und Situation.

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Das Mitführen eines kleinen, wertgegenständlichen Gegenstands in einem auf dem Rücken getragenen Rucksack genügt in belebten, drängeligen Situationen regelmäßig nicht den Anforderungen an sicheren persönlichen Gewahrsam.

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Das Fehlen konkreter Kenntnisse des Täters über den Inhalt einer Tasche entzieht einem Diebstahlversuch nicht den Diebstahlscharakter; die bloße Vermutung verwertbarer Gegenstände und ein geringes Entdeckungsrisiko genügen als Anreiz.

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Auch unter der Annahme, dass einschlägige AVB-Bestimmungen als Obliegenheiten anzusehen sind, schließt die Regelung zur Leistungserwirkung bei grober Fahrlässigkeit eine Leistungspflicht aus, wenn das Verhalten nach den anerkannten Kriterien als grob fahrlässig einzustufen ist.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 1 Satz 1 VVG§ 2 Ziff. 5 c) AVB§ 3 Ziff. 2 f) AVB§ 91 ZPO§ 708 Ziff. 11 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO

Rubrum

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der Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte der klageweise geltendgemachte Leistungsanspruch aus dem für seine Digitalkamera der Marke Casio Exilim am 18.6.04 abgeschlossenen Versicherungsvertrag nicht zu, da er die Kamera zum Zeitpunkt des von ihm angezeigten Diebstahls nicht, wie von § 2 Ziff.5 lit.c AVB zum Erhalt eines Versicherungsschutzes gefordert, in persönlichem Gewahrsam sicher mit sich geführt hat. Diese hiernach von einem Versicherungsnehmer geforderte Voraussetzung einer sicheren Mitführung des versicherten Gegenstandes verlangt einen gesteigerten persönlichen Gewahrsam während des Zeitraums, in der er sich in der Öffentlichkeit aufhält oder fortbewegt, wobei das Maß des Sicherungsverhaltens vom Wert des Gegenstandes, der Intensität des Diebstahlanreizes sowie insbesondere auch dem Gefährdungsgrad der jeweiligen Örtlichkeit und Situation abhängt (OLG Frankfurt VersR 2004/1601f m.N.).

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Von einer ausreichenden Sicherung seiner kleinen, in einem Rucksack verstauten Camera kann vorliegend aber objektiv schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Kläger den Diebstahl erst bemerkte, als er – gemäß seiner Schadensanzeige - nach einem etwa 2-stündigen Stadtbummel durch die Innenstadt Frankfurt, bei der mit dem die verschiedensten Kaufhäuser und Geschäfte mit entsprechenden Publikumsverkehr aufgesucht hatte, in der U-Bahn den Rucksack vom Rücken absetzte. Insoweit mag dahingestellt bleiben, ob, entsprechend der Rechtsauffassung der Beklagten, tatsächlich ein - hier fehlender - ständiger Blick- und/oder Körperkontakt zu dem versicherten Objekt generell zwingend erforderlich ist oder – wie insbesondere in den Fällen eines kurzfristiger Ablenkung oder sonstigen Augenblicksversagens - die Sorgfaltsanforderungen an den Versicherungsnehmer unter dieser Bedingung überspannt würden, weil nämlich ansonsten der vertraglich vereinbarte Versicherungsschutz bei Diebstählen wesentlich entwertet würde (vgl. ua. LG Koblenz r+s 2002/518). Denn ein auf dem Rücken getragener Rucksack bietet für seinen Inhalt, auch wenn seine Reißverschlüsse geschlossen sind, an Orten, in denen es erfahrungsgemäß aufgrund eines allgemeinen Gedränges zu Körperkontakten kommen kann, aus dem Grunde keinen ausreichenden Diebstahlsschutz, weil mit diesen Körperkontakten gerechnet wird, ohne diesen Kontakten – abweichend von andersartigen Situationen – besondere Bedeutung zuzumessen. Selbst ohne derartige Kontakte wird eine körperliche Annäherung durch Dritte von hinten, sei es bemerkt oder unbemerkt, im allgemeinen keine besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Schließlich läßt sich, wie der angezeigte streitgegenständliche Diebstahl bestätigt, an den von dem Kläger aufgesuchten Orten ohne weiteres der Reißverschluß einer Rucksacktasche öffnen, ohne daß dieser Vorgang überhaupt von dem Träger des Rucksackes körperlich wahrgenommen wird und ihn dadurch veranlassen kann, sich gegen den Gewahrsamsbruch zu wehren oder ihn, ggfs. durch Verfolgung des Täters, wieder rückgängig zu machen.

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Unerheblich ist schon aufgrund des dargelegten Gefährdungsgrades der Unstand, daß vorliegend ein konkreter Diebstahlsanreiz insoweit gefehlt haben mag, als der Täter - wie zugunsten des Klägers zu unterstellen ist – nicht wissen konnte, welcher Inhalt sich in dem Rucksack befand. Denn ein hinreichender Anreiz, eine sich bietende Gelegenheit zu einem Diebstahl auszunutzen, besteht auch dann, wenn lediglich vermutet werden kann, daß Geldbörsen, Wertgegenstände oder sonstige verwertbare Objekte sich in einer Hand- bzw. Ruckzeugtasche befinden, das Risiko, bei einem Diebstahlsversuch gestellt zu werden, jedoch – wie beispielsweise an belebten Plätzen - praktisch gegen Null tendiert.

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Eine Entlastungsmöglichkeit des Klägers gemäß § 6 Abs.1 S.1 VVG durch Nachweis fehlenden Verschulden scheidet selbst dann aus, wenn die Bestimmung des § 2 Ziff.5 c) AVB als verhüllte Obliegenheit, nicht als objektive Risikobegrenzung zu verstehen ist (vgl. BGH NJW 1987/191ff; OLG Frankfurt aaO). Denn nach der weiteren Bestimmung in § 3 Ziff. 2 f) AVB ist der Versicherungsschutz ua. dann ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, wobei nach den Kriterien, unter denen die Rechtsprechung in Versicherungsfällen einen entsprechenden Verschuldensgrad annimmt, auch bei vorliegender Fallgestaltung, selbst unter Zugrundelegung der klägerischen Darstellung, eine Leistungspflicht der Beklagten entfällt. Hiernach ist nämlich schon allgemein davon auszugehen, daß an Orten mit anonymen Menschenmengen eine Gefährdung aus der Situation heraus ohne Rücksicht auf den Wert einer Sache generell offensichtlich ist (Prölss-Martin-Knappmann VVG 27.Aufl. AVBR 92 § 1 Rdr.25 m.N.).

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Der erhebliche Gefährdungsgrad insbesondere für seine kleine, handliche und als Diebstahlsobjekt begehrte, weil leicht verwertbaren Camera bei Mitführung in der auf seinem Rücken getragenen Rucksacktasche hätte dem Kläger daher ohne weiteres bewußt sein müssen, zumal er sie für gut zwei Stunden weder im Blickfeld hatte noch zu ihr ein unmittelbarer Körperkontakt bestand, aufgrund dessen er den Zugriff durch einen Dritten zweifelsfrei hätte bemerken und zumindest den Versuch, einen Gewahrsambruch zu verhindern, unternehmen können. Dabei kommt hinzu, daß er offenkundig die Kamera, nicht wie in seiner Schadensmeldung angegeben, zumindest im Hauptfach seines Rucksacks, sondern in dessen vorderer kleiner Tasche verstaut hatte, denn ausweislich der von ihm vorgelegten schriftlichen Aussagen seiner Eltern – und in Übereinstimmung mit seinem entsprechenden Beweisangebot - hatte er die Camera in diese vordere Tasche gesteckt. Daß aber die Camera in dieser Vordertasche noch weit weniger als bei einer Unterbringung am Boden des Hauptfaches gesichert war, liegt angesichts der Abbildung der Rucksacktasche, die der Kläger seinem Schadensbericht vom 14.8.05 an die Beklagte beigefügt hatte, infolge der deutlich einfacheren Öffnungsmöglichkeit des betreffenden Reißverschlusses sowie der noch weiter vereinfachten Zugriffsmöglichkeit durch einen Dritten auf der Hand. Schließlich ist ohne nähere Begründung nicht ersichtlich , inwieweit die zu der Digitalcamera dazugehörigen Fototasche deren Ausmaße derart nennenswert vergrößert hätte, daß diese Kleinstkamera mit Fototasche nicht in die Hosentasche des Klägers gepaßt hätte. Denn Fototaschen bezwecken zwar üblicherweise den Schutz einer Camera vor Beschädigungen, ohne jedoch aufgrund dieser Zweckbestimmung deren Handlichkeit in relevanter Weise zu beeinträchtigen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziff.11, 713 ZPO.