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Amtsgericht Köln·112 C 278/16·05.03.2017

Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten wegen Verletzung von Informationspflichten nach FluggastrechteVO

ZivilrechtSchadensersatzrechtFluggastrechten / VerbraucherschutzStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger forderten Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten, nachdem die Beklagte die Informationspflicht nach Art.14 Abs.2 FluggastrechteVO nicht erfüllt hatte. Streitgegenstand war, ob hierfür Schadensersatz nach §280 BGB zusteht. Das Amtsgericht Köln gab der Klage in Höhe von 147,56 EUR zuzüglich Zinsen statt, da mangels Information die anwaltliche Inanspruchnahme bei der ersten Geltendmachung gerechtfertigt war. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Ausgang: Klage auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten wegen unterlassener Information nach Art.14 Abs.2 FluggastrechteVO in Höhe von 147,56 EUR nebst Zinsen stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten kann sich aus §280 BGB in Verbindung mit Art.14 Abs.2 FluggastrechteVO ergeben, wenn das Luftfahrtunternehmen die nach Art.14 Abs.2 erforderlichen Informationen nicht erteilt und dadurch der Fluggast anwaltliche Hilfe zur erstmaligen Geltendmachung benötigt.

2

Art.14 Abs.2 FluggastrechteVO verpflichtet das ausführende Luftfahrtunternehmen, betroffene Fluggäste schriftlich über die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen sowie über die genaue Unternehmensbezeichnung und Anschrift und erforderliche Unterlagen zu unterrichten, damit der Fluggast seinen Anspruch selbst geltend machen kann.

3

Sind die nach Art.14 Abs.2 FluggastrechteVO zu erteilenden Informationen nicht hinreichend, so sind die Kosten eines mit der erstmaligen Durchsetzung beauftragten Rechtsanwalts erstattungsfähig, weil der Fluggast sonst nicht in die Lage versetzt wird, seinen Anspruch selbst durchzusetzen.

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Zinsansprüche aus Zahlungsansprüchen richten sich nach §§291, 288 Abs.1 BGB; kosten- und vollstreckungsrechtliche Folgesachen richten sich nach §§91, 91a, 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 280 BGB in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004§ Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO§ 291 BGB§ 288 Abs. 1 BGB§ 91 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.01.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

3

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit i.H.v. 800,00 EUR für erledigt erklärt haben, war nur noch über die zuletzt gestellten Anträge zu entscheiden. In dem danach noch rechtshängigen Umfang ist die zulässige Klage begründet.

4

Die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagte auf die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 EUR aus § 280 BGB i.V.m. Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (im Folgenden: FluggastrechteVO).

5

Nach unbestrittenem Vortrag der Klägerseite hat die Beklagte Informationen nach Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO nicht erteilt. Nach dieser Bestimmung händigt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen jedem von einer Annullierung, Beförderungsverweigerung oder mehr als zweistündigen Verspätung betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis aus, in dem die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß der Fluggastrechteverordnung dargelegt werden. Sinn und Zweck dieser Verpflichtung ist, den Passagieren zu ermöglichen, die Ausgleichszahlung selbst gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend zu machen (vgl. Erwägungsgrund 20 FluggastrechteVO). Entscheidend für die Frage, ob in Fällen der vorliegenden Art die Kosten eines mit der erstmaligen Geltendmachung der Ausgleichszahlung beauftragten Rechtsanwalts erstattungsfähig sind, ist nur, ob die gemäß Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO erteilten Informationen den Fluggast in die Lage versetzt haben, seinen Anspruch gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend zu machen, ob sie ihn also hinreichend klar darüber unterrichtet haben, unter welcher genauen Unternehmensbezeichnung und Anschrift er welchen nach der Entfernung gestaffelten Betrag (Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO) verlangen kann und gegebenenfalls welche Unterlagen er beifügen soll (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 – X ZR 35/15). Kann der Fluggast mangels Informationserteilung nicht sicher erkennen kann, was er tun muss, ist ihm die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bereits bei der ersten Geltendmachung des Anspruchs zuzubilligen.

6

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, war über die auf diesen Teil der Klage entfallenden Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 a ZPO zu entscheiden. Die Beklagte hat diesbezüglich erklärt, die Kostentragungspflicht anerkannt hat, sodass sie auch diesen Teil der Kosten zu tragen hat.

8

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.

9

Der Streitwert wird bis zum 04.02.2017 auf 800,00 EUR festgesetzt.

10

Danach: 147,56 EUR

11

Rechtsbehelfsbelehrung:

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A)  Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.

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Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.

14

B)  Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

15

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

16

C) Gegen die Kostengrundentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig, wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln oder dem  Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

18

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln oder dem Landgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.