Klage auf Erstattung für nicht einlösbare Hotelgutscheine abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger fordert 446,00 EUR bzw. Erstattung des Kaufpreises für Hotelgutscheine. Das Amtsgericht Köln weist die Klage ab, da die Beklagte ihre vertragliche Pflicht zur Überlassung der Gutscheine erfüllt hat und die Einlösung allein bei den in den Gutscheinen genannten Hotels lag. Ein Rücktritt oder Schadensersatz kommt nicht in Betracht. Verkäufer bei Rechtskauf haftet nur für das Bestehen des Rechts, nicht für dessen Einlösbarkeit.
Ausgang: Klage auf Zahlung/Erstattung wegen nicht einlösbarer Hotelgutscheine als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Rechtskauf haftet der Verkäufer grundsätzlich nur für das Bestehen des verkauften Rechts (Verität), nicht für die Bonität oder die Einlösbarkeit des Rechts bei Dritten.
Erfüllt der Verkäufer seine vertragliche Hauptleistung (Überlassung des Gutscheins), begründet dies grundsätzlich kein Rücktrittsrecht des Käufers nach §§ 323, 346 BGB.
Schadensersatzansprüche nach §§ 280, 281 BGB setzen eine schuldhafte Pflichtverletzung und gegebenenfalls erfolglose Fristsetzung voraus; sind die Nichterfüllungsgründe bei Dritten zu suchen, scheidet Verkäuferhaftung aus.
Eine Haftung des Verkäufers für die Nichteinlösbarkeit kommt nur in Betracht, wenn er die Gutscheine in Kenntnis der Nichteinlösbarkeit veräußert oder ausdrücklich eine Einlösbarkeitsgarantie übernommen hat.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 446,00 EUR oder auf die Erstattung des Kaufpreises der Hotelgutscheine.
Ein solcher folgt insbesondere nicht aus §§ 433, 453, 434, 437, 323 Abs. 1, 346 BGB aufgrund eines Rücktritts von dem zu Grunde liegenden Kaufvertrag und kann auch nicht als Schadensersatz nach §§ 433, 453, 424, 437, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB geltend gemacht werden.
Denn zwischen der Beklagten und dem Kläger ist lediglich ein Vertrag zustande gekommen, der die Beklagte dazu verpflichtete, dem Erwerber gegen Entgelt einen Hotelgutschein zur Verfügung zu stellen. Dieser Pflicht ist die Beklagte nachgekommen. Die Einlösung des Gutscheins hingegen sollte ausschließlich bei den in den Gutscheinen bezeichneten Dienstleister erfolgen. Dies ergibt sich aus Ziffer 2, 3 und 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und wird weiter bestätigt durch den Wortlaut der vorgelegten Gutscheine, in dem nur die jeweiligen Hotels in Berlin aufgeführt sind, die Beklagte selbst hingegen nicht.
Das Risiko, dass die Gutscheine nicht eingelöst werden können, kann nicht der Beklagten auferlegt werden. Diese dürfte auf etwaige Zimmerkontingente, auf welche sie in Ziffer 3.4 b) ihrer AGB hinweist, in der Regel keinen Einfluss haben. Etwas anderes würde allenfalls gelten, wenn sie die Gutscheine in Kenntnis etwaiger Nichteinlösbarkeit veräußert, was aber in Anbetracht der dem Kläger vorgeschlagenen Übernachtungsdaten der Hotels vorliegend nicht ersichtlich ist.
Dieses Ergebnis wird auch von den Vorschriften zum Rechtskauf getragen. Der Verkäufer eines Rechts haftet grundsätzlich nur für die Verität, also das Bestehen des Rechts, nicht aber für seine Bonität (vgl. Palandt, BGB, § 453, Rn. 21). Dass das Recht, die Hotelgutscheine grundsätzlich zu nutzen bestand, ergibt sich bereits aus dem Vortrag des Klägers. Das Hotel hat ihm eine Auswahl an Daten für eine mögliche Übernachtung zur Verfügung gestellt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 446,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.