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Amtsgericht Köln·112 C 120/12·22.07.2012

Klage auf Rückerstattung von Bearbeitungsgebühren abgewiesen (Dienstvertrag, §812 BGB)

ZivilrechtSchuldrecht (Dienstvertrag)BereicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Rückerstattung von insgesamt 22,50 Euro Bearbeitungsgebühren, die die Beklagte bei Erstattung fremder Kaufrechnungen abgebucht hat. Das AG Köln weist die Klage ab: Die Abbuchungen beruhten auf einem wirksamen Dienstvertrag, die Einreichung der Fremdrechnungen stellte ein Angebot, die Bearbeitung die Annahme. Die einschlägigen Sonderregelungen wurden wirksam einbezogen und hielten der Inhaltskontrolle sowie der Angemessenheitsprüfung stand.

Ausgang: Klage auf Rückerstattung von Bearbeitungsgebühren als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Herausgabe einer als Bearbeitungsgebühr gezahlten Leistung nach § 812 Abs.1 S.1 Alt.2 BGB besteht nicht, wenn die Zahlung auf einem rechtlichen Grund, insbesondere einem wirksamen Dienstvertrag, beruht.

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Die Einreichung von Fremdrechnungen zur Erstattung kann als Angebot zum Abschluss eines Dienstvertrags gewertet werden; die Bearbeitung des Vorgangs durch den Empfänger stellt dessen Annahme dar und begründet ein privatrechtliches Vertragsverhältnis nach § 611 BGB.

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Vorformulierte Vertragsbedingungen, die nicht ausdrücklich als AGB bezeichnet sind, können durch einen hinreichenden Hinweis (z. B. auf der Homepage) wirksam in den Vertrag einbezogen werden und unterliegen einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB.

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Die Angemessenheit einer Bearbeitungsgebühr ist hinsichtlich Verhältnis zur gewährten Pauschale und zum Verwaltungsaufwand zu prüfen; eine geringe relative Belastung und Gestaltungsmöglichkeiten des Einreichenden (z. B. Zusammenfassung von Vorgängen) sprechen gegen eine unangemessene Benachteiligung.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB§ 611 Abs. 1 HS 2 BGB§ 305 BGB§ 307 ff. BGB§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB

Tenor

  Die Klage wird abgewiesen.

              Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für die Beklagte wegen der Kosten.

Rubrum

1

(von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs.1 Satz 1 ZPO abgesehen)

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger steht kein Anspruch auf Gutschrift der von der Klägerin in Rechnung gestellten Bearbeitungsgebühren in Höhe von 22,50 Euro gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs.1 Satz 1 Alt. 2 BGB zu.

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Die Abbuchung der Bearbeitungsgebühren durch die Beklagte erfolgte auf der Grundlage eines zwischen den Parteien geschlossenen Dienstvertrages und damit nicht ohne Rechtsgrund. Der Beklagten stand ein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Bearbeitungsgebühren gemäß § 611 Abs.1 HS 2 BGB zu.

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In der Einreichung der Fremdrechnungen über von ihm gekaufte Kleidungsstücke bei der Beklagten zur Erstattung ist ein Angebot des Klägers auf Abschluss eines Dienstvertrages zu sehen, welchen die Beklagte jedenfalls durch die Bearbeitung des jeweiligen Vorgangs angenommen hat. Der Qualifizierung als zivilrechtlichem Dienstvertrag steht es nicht entgegen, dass die Beklagte die Bearbeitung der Fremdrechnungen durch Treuhandvertrag mit der Bundesrepublik Deutschland übernommen hat, da die Beklagte im Verhältnis zum Kläger privatrechtlich und auf eigene Rechnung tätig wird.

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Aufgrund Ziffer (4) der indem „dienstlichen Hinweis“ enthaltenen „Sonderregelungen für Selbst-/Teilselbsteinkleider“ steht der Beklagten insoweit eine Bearbeitungsgebühr von 7,50 Euro pro Vorgang (ab dem 01.07.2011 9,50 Euro) zu.

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Die vom Kläger gegen die Berechtigung dieser Bearbeitungsgebühr erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

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Zunächst ist es nicht zu beanstanden, dass die Regelungen nicht in den „AGB“ der Beklagten enthalten sind, da diese sich ausweislich ihres Regelungsgehaltes lediglich auf mit der Beklagten abgeschlossene Kaufverträge beziehen. Ein Verstoß gegen § 8 Abs.3 Satz 2 des Treuhandvertrages, wonach die Gewährung von Krediten und die Erhebung von Gebühren im Rahmen von Dritteinkäufen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten regeln, liegt gleichwohl nicht vor. Denn auch bei den „Sonderregelungen für Selbst-/Teileinkleider“ handelt es sich in der Sache um von der Beklagten gestellte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, und damit um Allgemeine Geschäftsbeziehungen. Dass diese als solche bezeichnet werden, ist nicht erforderlich. Auf diese wird auch in dem auf der Homepage abgebildeten dienstlichen Hinweis deutlich hingewiesen und den Einreichern von Fremdrechnungen ausreichend Möglichkeit zur Kenntnisnahme gegeben, so dass sie gemäß § 305 BGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Die entsprechenden Klauseln über die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr und deren Höhe halten auch einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB stand.

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Eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB liegt nicht vor, weil der Kläger als Einreicher von Fremdrechnungen nicht davon ausgehen kann, dass die privatwirtschaftlich handelnde Beklagte ihre Leistungen kostenfrei erbringt. Dies gilt umso mehr, als auch die vom Bund selbst zuvor betriebene Kleiderkasse unstreitig eine Bearbeitungsgebühr für die Bearbeitung von Fremdrechnungen erhoben hat. Angesichts der eindeutigen Regelungen scheidet auch ein Verstoß gegen das sich aus § 307 Abs.1 Satz 2 BGB ergebende Transparenzgebot aus.

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Der Kläger wird durch die Erhebung einer entsprechenden Bearbeitungsgebühr auch nicht unangemessen benachteiligt. Die den Offizieren der Bundeswehr gewährte monatliche Abnutzungsentschädigung steht ihm grundsätzlich für den Einkauf von Dienstkleidung zur freien Verfügung. Dass er im Falle eines Einkaufs außerhalb des von der Beklagten aufgrund Treuhandvertrages mit dem Bund eingerichteten Geschäfts eine Gebühr für den hierdurch entstehenden Verwaltungsaufwand zu zahlen hat, beruht auf einer Entscheidung des Bundes als Dienstherrn, die dieser bereits bei dem Betrieb der früheren Kleiderkasse getroffen hat. Dahinter steht ersichtlich der Gedanke, dass die Aufwendungen für die Bearbeitung von Fremdrechnungen, die lediglich dadurch entstehen, dass der entsprechende Offizier aus Gründen seines persönlichen Geschmacks woanders einkaufen möchte, nicht aus dem Gemeinschaftsvermögen, sondern dem Vermögen des betreffenden Soldaten selbst abgegolten werden sollen. Diese Grundentscheidung ergibt sich auch aus § 9 Abs.2 des Treuhandvertrages, wonach die Beklagte berechtigt ist, den Aufwendungsersatz aus den Erträgen des verwalteten Treuhandvermögens zu entnehmen. Dabei kann diese Regelung nach Auffassung des Gerichts nur so verstanden werden, dass die Beklagte den Aufwendungsersatz aus der angesparten Abnutzungsentschädigung selbst entnehmen darf, da es bei anderem Verständnis vom Zufall abhinge, ob etwa bereits ausreichend Zinsen angelaufen sind, die zur Abdeckung der Bearbeitungsgebühr dienen könnten.

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Soweit der Kläger mit der Grundentscheidung des Bundes als seinem Dienstherrn nicht einverstanden ist, wonach die durch die Einreichung von Fremdrechnungen entstehenden Verwaltungskosten von ihm selbst zu tragen sind, unterliegt diese nicht der Überprüfung durch das erkennende Gericht in dem vorliegenden Verfahren.

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Schließlich ist die erhobene Bearbeitungsgebühr von vorliegend jeweils 7,50 Euro auch der Höhe nicht zu beanstanden. Diese Gebühr ist nicht im Verhältnis zu der monatlich gewährten Abnutzungsentschädigung von 15,34 Euro zu sehen, da ein Einkauf neuer Kleidungsstücke nicht monatlich anfällt. So hat auch der Kläger vorliegend im Zeitraum von fünf Jahren lediglich in drei Fällen Fremdrechnungen eingereicht. Die hierfür erhobenen Bearbeitungsgebühren von insgesamt 22,50 Euro stehen zu der für diesen Zeitraum gewährten Abnutzungsentschädigung von 920,40 Euro (60 x 15,34 Euro) mit deutlich unter 3% auch ersichtlich nicht außer Verhältnis. Dies gilt auch insoweit, als die jeweiligen Fremdeinkäufer es in der Hand haben, den Anfall von Bearbeitungsgebühren durch das Zusammenfassen von Fremdrechnungen zu einem Vorgang zu beeinflussen. Die Gebühr erscheint zudem auch im Hinblick auf den von der Beklagten detaillierten dargelegten Aufwand für die Bearbeitung des jeweiligen Vorgangs angemessen.

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Es bedarf daher keiner Erörterung mehr, ob der Klage hinsichtlich der im Jahre 2006 abgebuchten Bearbeitungsgebühr die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegensteht.

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Mangels Hauptanspruch steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Ersatz der durch die außergerichtliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten gemäß §§ 280 Abs.1, 249 BGB gegen die Beklagte zu.

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Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.

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Streitwert:                            22,50 Euro.

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