Notebookdiebstahl im überfüllten ICE: Leistungsfreiheit wegen grober Fahrlässigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus einem Notebookschutzpaket Ersatz für ein im ICE entwendetes Notebook. Streitentscheidend war, ob er durch die Ablage des Pilotenkoffers ohne Sicht- oder Körperkontakt im überfüllten Zug grob fahrlässig gegen Sorgfalts- und Aufsichtspflichten verstieß. Das AG Köln wies die Klage ab, weil unter den Bedingungen eines überfüllten Verkehrsmittels strengere Sicherungsmaßnahmen zumutbar waren (z.B. Herausnehmen des Laptops). Auf die Frage, ob der Diebstahl sich wie geschildert ereignete, kam es wegen bereits bestehender Leistungsfreiheit nicht mehr an.
Ausgang: Klage auf Versicherungsleistung nach Notebookdiebstahl wegen grober Fahrlässigkeit abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht lässt und damit die Gefahr des Versicherungsfalls erheblich steigert.
In öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein ständiger Blick- und Körperkontakt zum versicherten Gegenstand nicht stets erforderlich; der Versicherungsnehmer genügt seiner Obhutspflicht grundsätzlich bei einer üblichen, situationsgerechten Verwahrung.
Bei einem überfüllten Verkehrsmittel sind an die Sicherung werthaltiger und leicht transportabler Gegenstände erhöhte Anforderungen zu stellen; eine Aufbewahrung außerhalb des eigenen Gesichtsfeldes kann dann grob fahrlässig sein.
Zumutbare Sicherungsmaßnahmen (etwa Tragen am Körper oder sichtbares Ablegen eines Laptops) sind zu ergreifen, wenn andernfalls eine unbemerkte Entwendung naheliegt.
Ist der Versicherer wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei, kann die weitere Aufklärung streitiger Tatumstände zum Schadenseintritt entbehrlich sein.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung iHv 110 % des beizutrei-benden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Zwischen den Parteien bestand für ein Notebook der Marke H., das der Kläger am 29.1.03 beim N. zum Preise von 1.599,-- € erworben hatte, ein sog. Notebookschutzpaket auf der Grundlage der Bedingungen für die Schutzpakete Technik (AVB) mit einer Versicherungssumme iHv 1.500,-- €. Diese Bedingungen beinhalten unter anderen nähere Bestimmungen zum Umfang der Ersatzleistung.
Mit Diebstahlsmeldung vom 23.5.05 zeigte der Kläger gegenüber der Beklagten die Entwendung seines Laptops aus dem ICE 682 auf einer Fahrt von Frankfurt nach Hamburg unter Beifügung einer Schadensschilderung an. Mit Schreiben vom 7.7.05 lehnte die Fa. K. namens der Beklagten eine Entschädigungszahlung wegen grobfahrlässiger Verletzung der Sorgfalts- und Aufsichtspflichten ab und verblieb bei ihrer Entscheidung mit weiterem Schreiben vom 10.8.05.
Mit seiner Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Versicherungsleistung in Anspruch.
Der Kläger behauptet, am 20.5.05 sei auf der Fahrt von seinem Wohnort nach Hamburg sein Pilotenkoffer, in dem sich das Notebook befunden habe, entwendet worden. Im dem völlig überfüllten Zug habe er zwar einen Fensterplatz in einer Vierersitzgruppe einnehmen können, den Pilotenkoffer habe er aber in den für Gepäckstücke vorgesehenen Bereich hinter den Sitzen, dh dort, wo die Sitzlehnen ein Dreieck bildeten, abgestellt. Denn auf dem über seinem Sitz befindlichen Gepäckgitter sei kein Platz vorhanden gewesen, zu der Gepäckablage am Beginn des Zugabteils habe hingegen kein Sichtkontakt bestanden. Zwischen Göttingen und Hannover habe er Lesematerial aus dem Koffer genommen und dieses kurz vor Hamburg Hauptbahnhof wieder in den Koffer zurückgesteckt. Beim Verlassen des Bahnhofes in Hamburg-Altona habe er dann den Diebstahl bemerkt.
Seine ursprüngliche Behauptung, den Versicherungsschein mit den – unter anderem einen Ausschluß des Versicherungsschutzes sowie die Höhe der Entschädigungszahlung regelnden - Versicherungsbedingungen habe er nie erhalten, hat der Kläger in seinem nachgelassenen Schriftsatz nicht mehr aufrechterhalten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.599,-- € nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 20.8.05 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, der Kläger habe den angezeigten, aber bestrittenen Diebstahls jedenfalls grob fahrlässig herbeigeführt. Im übrigen bestünde allenfalls ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung iHv 675,-- €, da gemäß den Versicherungsbedingungen für den Fall des Abhandenkommens ein Selbstbehalt von 25 % der Versicherungssumme, mithin ein Betrag von 375,-- €, abziehen sei und sich der Zeitwert um 10 % pro angefangenem Versicherungsjahr, im dritten Versicherungsjahr daher vorliegend um 450,-- €, vermindere.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das schriftsätzliche Parteivorbringen nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte der klageweise geltendgemachte Leistungsanspruch aus dem für sein Notebook der Marke H., abgeschlossenen Versicherungsvertrag gemäß dem – wie nunmehr unstreitig gestellten – auch zugegangenen Versicherungsschein vom 30.1.03 nicht zu. Denn sein Verhalten muß insoweit als grob fahrlässig eingestuft werden, als er – gemäß seinem Vorbringen - sein Notebook ohne Sichtkontakt hinter seinem Sitz in einem völlig überfüllten ICE abstellte.
Grobe Fahrlässigkeit liegt nach allgemeiner Rechtsprechung vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht gelassen wird, was der Fall ist, wenn bereits einfachste, schon ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und wenn nicht das beachtet wird, was in gegebenem Fall jedem einleuchten muß. Für die Anwendung des § 3 Ziff.3a) der AVB, der dem § 61 VVG entspricht, setzt grobe Fahrlässigkeit ein Verhalten des Versicherungsnehmers voraus, durch das die Gefahrenlage erheblich gesteigert wird und von dem er jedenfalls wissen mußte, das es geeignet war, den Eintritt des Versicherungsfalles zu fördern. Für das Maß der jeweils erforderlichen Sicherung ist hierbei der Wert des Gegenstandes sowie dessen Gefährdung in der jeweiligen Situation und Reisephase entscheidend, wobei vor allem bei anonymen Menschenmengen, so auch in öffentlichen Verkehrsmitteln, eine Gefährdung aus der Situation heraus sogar ohne Rücksicht auf den Wert offensichtlich ist (Prölss-Martin VVG 27. Aufl. AVBR § 1 Rdr.25).
Trotz dieses generell erhöhte Gefahrenrisikos an den genannten Orten kann in öffentlichen Verkehrsmitteln allerdings ein ständiger Blick- und Körperkontakt zu dem versicherten Objekt nicht grundsätzlich gefordert werden, um einen Leistungsanspruch nicht zu gefährden, weil derartige Anforderungen praktisch nicht durchgängig erfüllbar sind und den Versicherungsschutz entwerten würden, der auch in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht ausgeschlossen ist (Führich Das Reiserecht 5.Aufl. § 36 Rdr.861). Daher läßt sich eine Verletzung der Pflichten zur sicheren Verwahrung jedenfalls dann nicht feststellen , wenn der Versicherungsnehmer bei einer Bahnfahrt den Gegenstand in der jeweils üblichen Weise, so in erster Linie im Gepäcknetz über seinem Sitz, ablegt Dies war allerdings vorliegend nicht der Fall.
Die Frage, ob im Einzelfall die Aufbewahrung eines Pilotenkoffers mit einem wertvollen Notebook hinter dem Sitz in dem umgekehrt V-förmigen Bereich zwischen den Sitzlehnen regelmäßig noch aus dem Grund als sicher bezeichnet werden kann, weil dieser Bereich gleichfalls für das Abstellen von Gepäckstücken vorgesehen ist bzw. üblicherweise bei einem bereits vollen Gepäcknetz zu diesem Zweck genutzt werden kann, bedarf hier allerdings keiner abschließenden Entscheidung. Denn deutlich strengere Anforderungen an die Sicherung eines werthaltigen, zudem leicht transportablen Gegenstandes müssen jedenfalls bei einem überfüllten Verkehrsmittel gestellt werden, weil unter diesen Umständen die Entwendung eines außerhalb des eigenen Gesichtsfeldes aufbewahrten Gegenstandes besonders leicht und unauffällig bewerkstelligt werden kann (vgl. Führich Das Reiserecht aaO m.N.). Die räumliche Nähe des Versicherungsnehmers zu dem versicherten Gegenstand bietet in diesen Fällen zwar weiterhin objektiv eine Zugriffsmöglichkeit bei einer Wegnahme, diese Möglichkeit ist jedoch nur theoretischer Natur, wenn die Wegnahmehandlung selber nicht beobachtet wird, sondern für einen längeren Zeitraum, so insbesondere bei einer Ablenkung des Versicherungsnehmers durch Lesen etc., gänzlich unbemerkt bleibt.
Nach eigenem Vortrag war der ICE überfüllt, sodaß die strengeren Anforderung an eine sichere Verwahrung von dem Kläger zu erfüllen waren, tatsächlich jedoch nicht erfüllt wurden.
Selbst auf der Grundlage der von dem Kläger vorgetragenen, wenngleich von der Beklagten bestrittenen Darstellung des Schadenseintritts als solchem sowie der näheren Begleitumstände war nämlich angesichts fehlenden jedweden Sicht- oder Körperkontaktes zu dem Pilotkoffer sowie der Überfüllung der Bahn die Wahrscheinlichkeit einer unbemerkten Entwendung des Pilotkoffers ersichtlich nicht so gering als daß es nicht ohne weiteres nahegelegen hätte, ein anderes als das tatsächlich geübte Verhalten in Betracht zu ziehen (vgl. OLG Hamm r+s 1991/331), wobei der Verlust des Koffers mit einem Aufwand von Unbequemlichkeiten vermeidbar gewesen wäre, den eine nicht versicherte Person angesichts der Schadensgefahr normalerweise in Kauf genommen hätte und die auch der Kläger zukünftig bei vergleichbaren Reisebedingungen wohl auch in Kauf nehmen dürfte.
So hat die Beklagte zu Recht die dem Kläger offenstehende und zumutbar Möglichkeit aufgezeigt, ohne jede Mühe das Notebook aus dem Pilotkoffer herauszunehmen und auf dem Tisch in der Vierergruppe abzulegen, sofern der Koffer aufgrund seiner Größe tatsächlich nicht unter dem Tisch bzw. zwischen den eigenen Beinen hätte abgestellt werden können. Dem hat der Kläger allein entgegengehalten, er hätte von dieser Maßnahme abgesehen, weil für einen Dritten nicht erkennbar gewesen sei, daß sich ein Laptop in dem Koffer befände. Eine derartige Überlegung erweist jedoch die übermäßige Sorglosigkeit des Klägers im Umgang mit seinem Gepäck, die sich bereits dadurch manifestiert hatte, daß er sich – nach seiner Schadensmeldung - zwischen Göttingen und Hannover im Bahnrestaurant zum Essen aufgehalten hatte, ohne zumindest für diesen längeren Zeitraum seinen zweifellos handlichen Pilotkoffer sicherheitshalber mitzunehmen. Dabei ist nach der Rechtsprechung ein Reisegepäckversicherer bereits dann leistungsfrei, wenn ein Versicherungsnehmer sein Notebook während eines Toilettenganges, dh nur kurzfristig, unbeaufsichtigt im Zugabteil belassen hat (LG Saarbrücken VersR 2000/1235). Die Feststellung, daß der Kläger sich mit seiner angeführten Überlegung offensichtlich deutlich zu geringe Gedanken zu einer sicheren Verwahrung seines Laptops gemacht hat, beruht schlichtweg auf der einfachen Erkenntnis, daß auch ein unbeaufsichtigter Pilotenkoffer einen hinreichenden Diebstahlsanreiz bieten kann, selbst wenn sein Inhalt unbekannt ist, da der Täter jedenfalls auch in diesen Fällen mit der realistischen Möglichkeit eines werthaltigen bzw. zumindest verwertbaren Inhalts rechnen kann.
Anhaltspunkte für die Annahme, dem Kläger hätten angesichts der von ihm dargestellten Reiseumstände die gesteigerten Anforderungen an seine Verpflichtung zu sorgfältigen Verwahrung seines Notebooks bei der Bahnreise und die aufgrund dessen erforderlichen, möglichen und auch zumutbaren Sicherungsmaßnahmen nicht bewußt sein müssen, sind nicht ersichtlich, sodaß auch subjektiv von einem groben Verschulden nach den Maßstäben der Rechtsprechung auszugehen ist. Dabei kommt hinzu, daß er es offenkundig aus Sorglosigkeit unterlassen hat, sich jeweils vor der Einfahrt des Zuges in die einzelnen, nur wenigen Hauptbahnhöfe, insbesondere vor der Einfahrt in der Hauptbahnhof Hamburg, noch zu vergewissern, ob sein Koffer noch vorhanden sei und anschließend auf die an ihm vorbeigehenden, ausstiegsbereiten Fahrgäste zu achten. In diesem Falle hätte zumindest die Chance bestanden, das Zugpersonal über die Entwendung seines Pilotkoffers vor dem Halt des Zuges aufmerksam zu machen sowie die aussteigenden Fahrgäste noch vor oder spätestens beim Verlassen des Zuges auf ihr mitgeführtes Gepäck, soweit als möglich, zu beobachten.
Da eine Leistungspflicht der Beklagten schon aus den erwähnten Erwägungen ausgeschlossen, mithin eine Anhörung des Klägers bzw. gar eine Parteivernehmung von Amts wegen entbehrlich ist, kann dahinstehen, ob die Darstellung des Klägers über die Begleitumstände der Entwendung seines Notebooks, die schon als solche zwar bestritten, wenngleich durchaus nachvollziehbar ist, uneingeschränkt den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Entsprechende Zweifel sind nämlich aus dem Grunde angezeigt, weil der Kläger nach seiner Klagebegründung in Übereinstimmung mit seinem Schadensbericht einerseits vorträgt, er habe sein Lesematerial kurz vor Hamburg Hauptbahnhof in den Koffer zurückgesteckt und anschließend den Verlust des Koffers beim Verlassen des Zuges in Hamburg-Altona entdeckt, andererseits in seiner Diebstahlsmeldung den Zeitpunkt des Diebstahls zwischen 11.30 und 12.15 Uhr datiert. Der angegebene Zeitraum von einer Dreiviertelstunde wäre jedoch unter den angegebenen Voraussetzungen nur dann erklärlich, wenn sich der Halt des Zuges im Hamburger Hauptbahnhof um eine die übliche Zeit für einen Halt erheblich übersteigende Zeitspanne verzögert hätte. Trifft der angegebene Zeitraum von einer Dreiviertelstunde, in dem der Koffer entwendet worden sein soll, hingegen zu, kann die Behauptung, kurz vor Erreichen des Hauptbahnhofes sei Lesematerial in den Koffer zurückgepackt worden, nicht zutreffend sein.
Die Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Klägers hinsichtlich seines Klagevorbringens werden zudem noch dadurch genährt, daß er ursprünglich unter Beweisantritt seiner eigenen Anhörung behauptet hat, sowohl der Versicherungsschein als auch die – ua. den Umfang einer Entschädigungsleistung regelnden Versicherungsbedingungen –seien ihm nicht zugesandt worden seien. Seine nachträgliche Berichtigung dieser Behauptung mit der Begründung, seien Frau hätte versehentlich diese Unterlagen in einen anderen Leitzordner abgeheftet, vermag kaum überzeugen, da gänzlich unverständlich ist, weshalb der Versicherungsschein nebst den Vertragsbedingung nicht zusammen mit dem dazugehörigen Schutzpaket-Antrag für Notebooks, von dem eine Kopie der Klagebegründung beigefügt war, einheitlich in dem gleichen Ordner abgeheftet wurde.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziff.11, 711 ZPO.