Klage auf Zahlung aus automatisch verlängerter Dienstvereinbarung teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Zahlung aus einem Dienstvertrag, der sich nach den AGB online um 12 Monate verlängerte. Das Gericht hält die Einbeziehung der AGB in den Online-Vertrag für wirksam und die kündigungsbedingte Verlängerung für wirksam, da die Beklagte nicht fristgerecht kündigte. Eine außerordentliche Kündigung nach § 627 BGB greift nicht bei automatisierten Dienstleistungen. Zins- und Anwaltskostenansprüche wegen Zahlungsverzugs werden zugesprochen; Bearbeitungskosten abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 438,90 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt; sonstige Forderungen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
AGB können bei Online-Verträgen wirksam in den Vertrag einbezogen werden, wenn die Nutzerführung die Vertragsbedingungen für einen durchschnittlichen Internetnutzer erkennbar macht.
Eine vertraglich vereinbarte automatische Verlängerung wird wirksam, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb der vereinbarten Frist kündigt; für die Berechnung der Frist sind §§ 187, 188 BGB anzuwenden.
§ 627 BGB steht nur bei Diensten höherer Art mit persönlichem Vertrauensverhältnis zu, nicht jedoch bei voll automatisierten Online-Dienstleistungen.
Der Widerruf einer Einzugsermächtigung kann eine endgültige Leistungsverweigerung im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB darstellen und Verzug mit Zins- und Schadensersatzansprüchen begründen.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können bei Schuldnerverzug nach §§ 286, 280 Abs. 2 BGB erstattungsfähig sein, soweit sie erforderlich und verursacht sind.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 438,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist - bis auf die geltend gemachten Bearbeitungskosten in Höhe von 12,50 € - begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 438,90 € aus § 611 BGB.
Unstreitig ist zwischen den Parteien unter dem 22.04.2009 zunächst ein Dienstvertrag für die Dauer von drei Monaten geschlossen worden.
Dieser Vertrag wurde nach den AGB der Klägerin nach Ablauf der drei Monate wirksam um 12 Monate und damit bis zum 22.07.2010 verlängert. Bezüglich dieses Verlängerungszeitraums schuldet die Beklagte, nachdem lediglich die erste Rate des Verlängerungszeitraums vereinbarungsgemäß per Lastschrift eingezogen werden konnte und die Beklagte die Einzugsermächtigung am 10.08.2009 widerrief, noch die letzten 11 Raten in Höhe von jeweils 39,90 € und damit die zugesprochene Hauptforderung in Höhe von 438,90 €. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die AGB der Klägerin, nach denen sich der Vertrag um 12 Monate verlängert, sofern der Kunde nicht vier Woche vor Ende der Laufzeit kündigt, wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.
Der Zeuge G. C. hat insofern nachvollziehbar bekundet, dass es technisch nicht möglich ist, die Premium-Mitgliedschaft zu erwerben, ohne die Einbeziehung der AGB in ihrer jeweils gültigen Fassung als Vertragsbestandteil akzeptiert zu haben. Für das Gericht bestehen keine Anhaltspunkte, die Glaubwürdigkeit des Zeugen C. und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben in Zweifel zu ziehen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin versucht, die AGB zu verschleiern. Vielmehr ist die Internetseite der Klägerin so gestaltet, dass die Vertragsbedingungen auch für einen nicht versierten Internetbenutzer ersichtlich sind. Das „Weiterleiten“ von einem Fenster zu einem anderen, durch Anklicken von Feldern wie „Weiter“, „Ja“ pp. ist üblich und erfolgt hier auch nicht in solch einem Umfang, der geeignet ist, den Nutzer so weit zu verwirren, dass dieser nicht mehr weiß, unter welchen Bedingungen er den Vertrag nun abschließt.
Die vereinbarte Verlängerung trat in Kraft, da die Beklagte den Vertrag nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist gekündigt hat. Dies wäre gem. §§ 187, 188 BGB der 22.06.2009 gewesen. Tatsächlich hat die Beklagte der Klägerin aber erst durch eine E-Mail im Juli 2009, die im Übrigen nach Ziffer 12. der AGB der vereinbarten Kündigungsform nicht entspricht, und ein am 10.08.2009 zugegangenes Schriftstück den Vertrag gekündigt.
Die Beklagte hat den Vertrag auch nicht gem. § 627 BGB wirksam außerordentlich gekündigt. Denn bei den von der Klägerin angebotenen Diensten handelt es sich nicht um „Dienste höherer Art“ im Sinne des § 627 BGB, da die Vertragseingehung und Vertragsabwicklung voll automatisiert verlaufen und eben kein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien besteht, wie es § 627 BGB voraussetzt (vgl. nur Palandt/Weidenkaff, BGB, § 627 Rn. 3).
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Mit Widerruf der Lastschrifteneinzugsermächtigung am 10.08.2009, die eine endgültige und ernsthafte Leistungsverweigerung der Beklagten im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB darstellt, befand sich die Beklagte gem. Ziffer 2 b. bb. der wirksam in den Vertrag einbezogenen AGB der Klägerin, nach der, sofern der Nutzer mit der teilweisen und/oder vollständigen Zahlung einer fälligen Rate mehr als 7 Tage in Verzug kommt, der gesamte offene Betrag fällig wird, in Verzug.
Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 286, 280 Abs. 2 BGB.
Demgegenüber war die Klage hinsichtlich der geltend gemachten „Bearbeitungskosten“ in Höhe von 12,50 € abzuweisen, da hierzu jeglicher Tatsachenvortrag der für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin fehlt, was prozessual zu ihren Lasten geht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 438,90 €
Richterin am Amtsgericht