Rechtsschutzversicherung: Klage auf weitere Anwaltskosten abgewiesen – eine Angelegenheit nach §15 RVG
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte von seiner Rechtsschutzversicherung 1.616,03 € restliche außergerichtliche Anwaltskosten und hielt zwei bankfinanzierte Rentenmodelle für gebührenrechtlich als zwei Angelegenheiten. Das AG Köln wies die Klage ab: Die Aufträge bildeten eine einheitliche Angelegenheit nach §15 RVG und die Versicherung hatte die gesetzliche Vergütung korrekt berechnet und gezahlt. Auch Zins- und Feststellungsanträge waren damit unbegründet.
Ausgang: Klage des Versicherungsnehmers auf Zahlung weiterer Anwaltskosten als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Verpflichtung des Rechtsschutzversicherers umfasst die Zahlung der gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts; eine ordnungsgemäße Berechnung und Auszahlung erfüllt diese Leistungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer.
Mehrere gleichgerichtete Forderungen gegen denselben Gegner bilden eine gebührenrechtliche 'Angelegenheit' im Sinne des §15 RVG, wenn ein einheitlicher Auftrag, ein gleicher Rahmen der Tätigkeit und ein innerer objektiver Zusammenhang vorliegen.
Die Existenz unterschiedlicher Verträge oder Währungen schließt die Annahme einer einheitlichen Angelegenheit nicht aus, soweit die Ansprüche demselben Ziel dienen und geordnet gemeinsam geltend gemacht werden können.
Ein abstrakter Feststellungsantrag, der lediglich eine generelle Rechtsfrage ohne konkreten Anwendungsbezug betrifft, ist nach §256 ZPO unzulässig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien liegen die ARB 2000/2002 zugrunde.
Der Kläger hatte mit der D. N. Investment Group Ltd. zwei Tilgungsversicherungen für zwei Bank finanzierte Rentenmodelle abgeschlossen, und zwar einmal im April 2002 und einmal im Juni 2002. Die den Tilgungsversicherungsverträgen zugrunde liegenden Darlehen nahm der Kläger in Euro (Darlehen aus April 2002) bzw. in Schweizer Franken (Darlehen aus Juni 2002) auf.
Die zur Rückzahlung der beiden Darlehen aufgenommenen Tilgungsversicherungen bei der D.N. Investment Group Ltd. blieben hinter den Erwartungen zurück.
Der Kläger beauftragte daraufhin seine jetzigen Prozessbevollmächtigten zunächst mit der außergerichtlichen Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber der D. N. Investment Group Ltd. Dabei erteilte der Kläger seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten das erste Mandat am 26.12.2008 und das zweite Mandat im Januar 2009.
Der Kläger beansprucht außergerichtlich in dem ersten Rentenmodell aus April 2002 gegenüber der D. N. Investment Group Ltd. einen wirtschaftlichen Vermögensnachteil in Höhe von 52.975,71 €. Hinsichtlich des zweiten Bank finanzierten Rentenmodells macht der Kläger gegen die D. N. Investment Group Ltd. außergerichtlich einen wirtschaftlichen Vermögensnachteil in Höhe von 52.144,73 € geltend.
Mit Schreiben vom 29.04.2009 und 11.05.2009 bat der Kläger die Beklagte um Deckungsschutz.
Mit Schreiben vom 04.06.2009 erteilte die Beklagte "im Rahmen des Versicherungsvertrages und der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB)" Deckungsschutz. Diese Deckungszusage der Beklagten vom 04.06.2009 erhält den Zusatz:
"Die Zusage gilt unter dem Vorbehalt, dass die Sache als eine Angelegenheit abgerechnet wird."
Mit Schreiben vom 21.10.2009 rechnete die Beklagte dementsprechend eine Angelegenheit ab und zahlte an die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers 2.440,69 €.
Mit Schreiben vom 02.11.2009 erklärte die D. N. Investment Group Ltd. das außergerichtliche Verfahren für gescheitert.
Der Kläger ist der Ansicht, die beiden Bank finanzierten Rentenmodelle seien gebührenrechtlich isoliert voneinander zu betrachten. Es handele sich gebührenrechtlich um zwei verschiedene Angelegenheiten. Der Sachvortrag könne in einem späteren Rechtsstreit auch nicht einheitlich vorgetragen werden, da die Rentenmodelle hierzu zu komplex seien.
Ursprünglich hat der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Schadennummern 09.1024109 und 09.1180364 gebührenrechtlich als zwei Angelegenheiten zu behandeln.
Nachdem die D. N. Investment Group Ltd. mit Schreiben vom 02.11.2009 das außergerichtliche Verfahren für gescheitert erklärt hat, beziffert der Kläger die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten wie folgt:
1. Angelegenheit:
- 1,5 Geschäftsgebühr (92.975,71 €) 1.684,50 €
- Post- und Telekommunikationspauschale 20,00 €
1.704,50 €
plus 19 % Mehrwertsteuer 323,86 €
2.028,36 €
2. Angelegenheit:
- 1,5 Geschäftsgebühr (52.144,73 €) 1.684,50 €
- Post- und Telekommunikationspauschale 20,00 €
1.704,50 €
plus 19 % Mehrwertsteuer 323,86 €
2.028,36 €
Insgesamt 4.056,72 €
Abzüglich der von der Beklagten gezahlten 2.440,69 €
1.616,03 €
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.616,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (= 15.12.2009) zu zahlen.
Im Übrigen erklärt der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Die Beklagte schließt sich der Erledigungserklärung nicht an und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers gegenüber der D. N. Investment Group Ltd. stelle gebührenrechtlich eine Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG dar.
Ferner ist die Beklagte der Ansicht, der Kläger habe durch die getrennte Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber der D. N. Investment Group Ltd. eine ihn aus dem Versicherungsvertrag treffende Obliegenheit verletzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte über den von der Beklagten bereits an seine jetzigen Prozessbevollmächtigten gezahlten Betrag in Höhe von 2.440,69 € keinen Anspruch auf Zahlung von weiteren 1.616,03 € aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag.
Der geltend gemachte Anspruch folgt nicht aus § 1 Abs. 1 ARB. Die Beklagte ist nämlich gem. § 2 Abs. 2 a ARB lediglich verpflichtet, die gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts des Klägers zu tragen. Diese hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 21.10.2009 ordnungsgemäß errechnet und den errechneten Betrag sodann an den Kläger ausgezahlt.
Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei der außergerichtlichen Geltendmachung seiner Interessen gegenüber der D. N. Investment Group Ltd. hinsichtlich der beiden verschiedenen Tilgungsversicherungen lediglich um eine Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG. Der Gesetzgeber hat den Begriff der "Angelegenheit" nicht näher bestimmt. Er gibt lediglich für gerichtliche Verfahren in den §§ 16 - 18 Definitionshilfen (Winkler in Meyer/Kroiß, 4. Auflage, § 15 Rn. 3). Auch wenn wegen der Verschiedenheit der Lebensverhältnisse eine generelle Bestimmung des Begriffs nicht gegeben werden kann und maßgebend der konkrete Auftrag ist (BGH AnwBl. 76, 337), besteht Einigkeit darüber, dass eine Angelegenheit anzunehmen ist, wenn drei verschiedene Kriterien erfüllt sind: Die anwaltliche Tätigkeit muss
- aufgrund eines einheitlichen Auftrags erfolgen,
- sich im gleichen Rahmen halten und
- zwischen den einzelnen Gegenständen/Ansprüchen muss ein innerer objektiver
Zusammenhang bestehen
(vgl. nur Enders, RVG für Anfänger, 14. Auflage, Rn. 122; Winkler a. a. O., Rn. 6; Gerold/Schmidt, § 15 Nr. 7 - 9).
Diese Kriterien sind vorliegend erfüllt.
Der Kläger hat seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten lediglich einen einheitlichen Auftrag erteilt. Dem steht nicht entgegen, dass die Beauftragung an verschiedenen Tagen erfolgte. Denn ein einheitlicher Auftrag kann auch dann vorliegen, wenn der Rechtsanwalt zu verschiedenen Zeiten beauftragt worden ist, wenn Einigkeit darüber besteht, dass die Ansprüche gemeinsam behandelt werden sollen (vgl. nur Enders, RVG für Anfänger, 14. Auflage, Rn. 116 mit vielen weiteren Nachweisen). Dies ist vorliegend gegeben. Der konkrete einheitliche Lebenssachverhalt liegt darin, dass der Kläger die Berechnung seiner Ansprüche, die seiner Altersvorsorge dienen sollen, gegen einen Gegner, die D. N. Investment Group Ltd., geklärt haben wollte. Unschädlich ist es dabei, dass diese Ansprüche auf zwei verschiedenen Verträgen beruhen, da diese im Wesentlichen dem gleichen Ziel dienen.
Ferner besteht auch ein gleicher Rahmen. Dieser ist anzunehmen, wenn das anwaltliche Mandat die Geltendmachung unterschiedlicher Forderungen gegenüber demselben Schuldner zum Inhalt hat (Winkler a. a. O., Rn. 17; Madert a. a. O. Rn. 8). Dies ist vorliegend unzweifelhaft der Fall.
Schließlich ist auch ein innerer Zusammenhang der einzelnen Gegenstände/Ansprüche gegeben. Dieser ist immer dann zu bejahen, wenn die Ansprüche aus dem selben Lebensvorgang resultieren, wobei nicht erforderlich ist, dass die einzelnen Gegenstände/Ansprüche auf einer einheitlichen Anspruchsgrundlage beruhen. Ein innerer Zusammenhang zwischen mehreren einzelnen Gegenständen/Ansprüchen ist vielmehr immer auch dann zu bejahen, wenn diese zusammen in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden können (vgl. nur Enders, a. a. O. mit vielen weiteren Nachweisen). Auch dies ist vorliegend unzweifelhaft der Fall. Der Sachvortrag kann - entgegen der Ansicht des Klägers - auch in einem späteren Rechtsstreit einheitlich vorgetragen werden. Hierzu bedarf es lediglich einer geordneten Darstellung und Abhandlung der verschiedenen Gegenstände/Ansprüche - wozu ein Rechtsanwalt in der Lage sein sollte.
Mangels Bestehens der Hauptforderung ist die Klage auch bezüglich des geltend gemachten Zinsanspruchs unbegründet.
Auch hinsichtlich des nach der einseitigen Erledigungserklärung verbleibenden Feststellungsantrags, dass die Klage hinsichtlich des ursprünglich angekündigten Feststellungsantrags, dass die Beklagte verpflichtet gewesen ist, die beiden Schadennummern gebührenrechtlich als zwei Angelegenheiten zu behandeln, ist die Klage unbegründet. Insofern wird zunächst auf die obigen Ausführungen verwiesen. Im Übrigen war dieser ursprünglich vom Kläger angekündigte Klageantrag bereits bei Klageerhebung unzulässig. Denn Gegenstand dieses ursprünglich angekündigten Feststellungsantrags ist eine abstrakte Rechtsfrage, die nicht in den Anwendungsbereich des § 256 ZPO fällt (vgl. nur BGH NJW 95, 1097).
Die Ausführungen der Beklagten in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 04.02.10 gaben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, da sie rechtlich zu keiner anderen Beurteilung führen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: bis zum 17.12.2009 2.566,59 €
ab dem 17.12.2009 4.182,62 €