Klage auf Wildschadensersatz abgewiesen — fehlender Nachweis der Bewirtschaftung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Zahlung von 500 € Wildschadensersatz aus einem Jagdpachtvertrag in Verbindung mit §§ 29 ff. BJG. Streitpunkt ist, ob der Kläger zum Schadenszeitpunkt tatsächlicher Bewirtschafter der betroffenen Parzellen war. Das Gericht weist die Klage ab, weil die Bewirtschaftung nicht substantiiert dargelegt und der vorgelegte Pachtvertrag erst am 01.11.2012 beginnt. Mangels Hauptforderung wird auch der Zinsanspruch abgewiesen; die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Wildschadensersatz in Höhe von 500 € als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche auf Wildschadensersatz aus Jagdpachtvertrag in Verbindung mit §§ 29 ff. BJG setzen voraus, dass der Anspruchsteller zum Zeitpunkt des Schadens tatsächlicher Bewirtschafter der betroffenen Flächen ist und dies substantiiert darlegt und beweist.
Das Vorlegen eines Pachtvertrags, dessen Pachtdauer erst nach dem Schadenszeitpunkt beginnt, begründet keinen Nachweis der zum Schadenszeitpunkt bestehenden tatsächlichen Bewirtschaftung.
Indizien wie frühere Korrespondenz oder frühere Teilzahlungen durch den Beklagten genügen allein nicht als Nachweis der tatsächlichen Bewirtschaftung zum Schadenszeitpunkt.
Sind die materiellen Voraussetzungen der Hauptforderung nicht erfüllt, sind damit verbundene Nebenansprüche (insbesondere Zinsforderungen) ebenfalls abzuweisen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Wildschadensersatz in Höhe von 500,00 € aus § 7 des zwischen dem Beklagten und der Jagdgenossenschaft V XI (M) geschlossenen Jagdpachtvertrags in Verbindung mit §§ 29 ff. BJG, der insoweit in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage.
Denn der Kläger hat bereits nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass er zum Zeitpunkt des Auftretens des hier streitgegenständlichen Wildschadens, der nach der Behauptung des Klägers am 30.08.2012 erstmals festgestellt wurde, tatsächlicher Bewirtschafter der von dem Wildschaden befallenen Parzellen war, was prozessual zu Lasten des für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen darlegungs- und beweispflichtigen Klägers geht, wobei offen bleiben kann, ob das Bestehen eines Pachtvertrages zugunsten des Klägers dabei, wogegen einiges spricht, zum Nachweis der tatsächlichen Bewirtschaftung der Parzellen durch den Kläger ausreichen würde. Denn der Kläger legt insofern zwar die erste Seite eines Pachtvertrages zwischen ihm und L. F. über die von dem Wildschaden befallenen Parzellen vor. Ausweislich § 2 dieses Vertrages beginnt die Pachtdauer jedoch am 01.11.2012 und endet am 30.10.2022 und erfasst damit zeitlich nicht den von dem Kläger dem Ordnungsamt der Gemeinde V am 01.09.2012 gemeldeten Wildschaden. Nicht ausreichend ist insofern das von dem Beklagten bestrittene Vorbringen des Klägers, für das dieser im Übrigen auch keinen Beweis anbietet, dass es in den vergangenen Jahren zwischen den Parteien Korrespondenz über die streitgegenständlichen Parzellen gegeben habe und der Beklagte in der Vergangenheit anteiligen Wildschadensersatz an den Kläger geleistet habe, da dies nicht eine tatsächliche Bewirtschaftung der Parzellen für die Zeit des hier streitgegenständlichen Wildschadens indiziert.
Mangels Bestehens der Hauptforderung war die Klage auch hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruchs abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 500,00 €