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Amtsgericht Köln·111 C 412/14·10.08.2015

Anerkenntnisurteil: Zahlung 199 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe der Brille

ZivilrechtKaufrechtVertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhielt ein Anerkenntnisurteil, wonach die Beklagte zur Zahlung von 199,00 EUR nebst Zinsen sowie zur vorgerichtlichen Kostenerstattung verurteilt wird. Die Zahlung ist Zug um Zug gegen Rückgabe einer unter einer Rechnungsnummer gefertigten Brille zu leisten. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es fehlen Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313b Abs.1 ZPO).

Ausgang: Klage des Klägers auf Zahlung von 199 EUR und Herausgabe der Brille in vollem Umfang stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anerkenntnisurteil macht die vom Antragsgegner anerkannte Leistung gerichtlich verbindlich und vollstreckbar.

2

Das Gericht kann eine Geldleistung Zug um Zug gegen Rückgabe einer Sache anordnen, wenn die Leistungspflichten beider Parteien korrespondieren.

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Für fällige Geldforderungen kann Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Verzugstermin zugesprochen werden.

4

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind erstattungsfähig, wenn sie als notwendige und nachgewiesene Kosten der Rechtsverfolgung entstanden sind.

Relevante Normen
§ 313b Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 199,00 EUR (in Worten: einhundertneunundneunzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.09.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.11.2014 Zug um Zug gegen Rückgabe der von der Beklagten unter der Rechnungsnummer 21/07393 gefertigten Brille zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).

2

Der Streitwert wird auf 199,00 EUR festgesetzt.

3

Rechtsbehelfsbelehrung:

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A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

7

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

9

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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B) Gegen den Streitwertbeschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, oder dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln oder dem Landgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

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