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Amtsgericht Köln·111 C 344/07·23.07.2009

Klage auf Ausstellung von Ahnentafeln für Welpen stattgegeben

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Ausstellung und Aushändigung von Ahnentafeln für sieben am 07.11.2005 geborene Welpen. Streitpunkt war, ob ein eindeutiger Vaterschaftsnachweis erforderlich ist. Das Gericht hielt fest, dass keine Mehrfachdeckung stattgefunden hat und gab die Klage statt. Die Kosten trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage auf Ausstellung und Aushändigung von Ahnentafeln in vollem Umfang stattgegeben; Kosten trägt der Beklagte; Urteil vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Ausstellung und Aushändigung von Ahnentafeln besteht, wenn die Abstammung der Welpen nach den einschlägigen Zuchtregeln hinreichend festgestellt ist.

2

Die zwingende Vorlage eines eindeutigen Vaterschaftsnachweises (z. B. DNA-Test) ist nur erforderlich, wenn die Hündin während derselben Läufigkeit von zwei verschiedenen Rüden gedeckt wurde.

3

Gerichtliche Feststellungen zur Abstammung können auf widerspruchsfreien und glaubhaften Zeugenaussagen beruhen, die eine Mehrfachdeckung ausschließen.

4

Prozessuale Nebenentscheidungen über Kosten und Vollstreckbarkeit sind nach den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO zu treffen.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Ahnentafeln auszustellen und auszuhändigen für die am 07.11.2005 im Zwinger „F. D. “ geborenen Welpen

- A

- B

- C

- D

- E

- F

- G.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.

Entscheidungsgründe

4

Die Klage ist begründet.

5

Die Klägerin hat gegen die Beklagte den geltend gemachten Anspruch auf Ausstellung und Aushändigung von Ahnentafeln hinsichtlich der im Tenor näher bezeichneten Welpen.

6

Entgegen der Ansicht des Beklagten bedarf es insofern nicht der Vorlage eines eindeutigen Vaterschaftstests. Gem. § 6 Nr. 4 der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden VDH-Zucht-Ordnung (Bl. 70 d. A.) ist die Vorlage eines eindeutigen Vaterschaftsnachweises durch den Züchter, hier durch die Klägerin, nur erforderlich, wenn die Hündin während einer Hitze von zwei verschiedenen Rüden - auch derselben Rasse - gedeckt worden ist. Dass dies vorliegend nicht der Fall ist, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Zwar ist die Aussage des Zeugen H. unergiebig. Die Zeugen T. und C. haben hingegen übereinstimmend bekundet, dass die Hündin während der Läufigkeit in einem speziellen Raum gehalten und dort eingesperrt wurde und nur von dem Rüden B. N. B. gedeckt worden ist. Für das Gericht besteht kein Anlass, die Glaubwürdigkeit der Zeugen T. und C. sowie die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben in Zweifel zu ziehen. Vielmehr haben die Zeugen insofern in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbare Bekundungen zur Sache gemacht.

7

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

8

Streitwert: bis 300,00 €.