Klage auf Kaufpreisrückzahlung nach Widerruf bei Fernabsatzvertrag (Medikament)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin fordert Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücksendung eines apothekenpflichtigen Medikaments, das im Fernabsatz erworben wurde. Streitpunkt ist Wirksamkeit des Widerrufsrechts und Wirksamkeit einer AGB-Ausschlussklausel sowie Ersatz vorgerichtlicher Kosten. Das Gericht spricht 70,25 € nebst Zinsen zu und hält die AGB-Klausel für unwirksam; vorgerichtliche Anwaltskosten werden mangels Verzug abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung des Kaufpreises von 70,25 € nebst Zinsen zugesprochen, im Übrigen abgewiesen (keine Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten).
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Fernabsatzvertrag begründet die ordnungsgemäße Rücksendung der Kaufsache in Verbindung mit dem Widerruf die Verpflichtung des Verkäufers zur Rückzahlung des Kaufpreises nach §§ 356, 357 BGB.
Der Ausschluss des Widerrufsrechts durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist nach § 312f BGB unwirksam; Ausnahmen des § 312d Abs. 4 BGB sind eng auszulegen und bedürfen konkreter Voraussetzungen.
Die apothekenpflichtige Eigenschaft eines Medikaments macht es nicht generell zur Rücksendung ungeeignet; mögliche rechtliche Vertriebsbeschränkungen oder das Risiko einer Nichtwiederverwendbarkeit treffen den Verkäufer.
Verzugszinsen stehen dem Käufer nach Eintritt des Verzugs zu, insbesondere gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Ansprüche auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten setzen voraus, dass der Schuldner bereits zum Zeitpunkt der Anwaltsandrohung in Verzug war; liegt kein Verzug vor, besteht kein Erstattungsanspruch.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 70,25 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.06.2006 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus §§ 312 d, 356, 357, 346 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 70,25 €.
Die Parteien haben einen Fernabsatzvertrag über den Verkauf eines apothekenpflichtigen Medikaments geschlossen. Die Klägerin hat den Kaufpreis in Höhe von 70,25 € bezahlt. Sie hat dieses Medikament zurückgegeben. Der Beklagte hat es am 05.04.2006 erhalten. Dadurch sind gem. §§ 356, 357 BGB die Folgen des Rücktritts eingetreten und der Beklagte ist zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet.
Die Klägerin war zur Rückgabe der Kaufsache gem. § 312 d Abs. 1 BGB berechtigt. Dieses Recht ist nicht durch § 10 der AGB des Beklagten ausgeschlossen. Diese Ausschlussklausel ist gem. § 312 f BGB unwirksam. Der Ausschluss ist nicht durch § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB gedeckt. Ein Medikament, ob apothekenpflichtig oder nicht, hat nicht eine besondere Beschaffenheit, die es zur Rücksendung ungeeignet macht, der einzigen Tatbestandsvariante, die vorliegend in Betracht kommt. Der Umstand, dass der Beklagte das Medikament möglicherweise nicht mehr in Verkehr bringen darf, liegt allein in dessen Risikobereich. Seine rein tatsächliche Beschaffenheit zur Rücksendung berührt diese nicht. Es ist durch die Rücksendung weder Verderb noch sonstiger Verschlechterung ausgesetzt. Auch die vom Beklagten geäußerte Befürchtung, dass es vor der Versendung gefahrbringenden Manipulationen ausgesetzt ist, lässt es nicht als zur Rücksendung ungeeignet erscheinen. Dies ist beim Versendungskauf bei jeder Ware denkbar. Auch dieses Risiko trägt allein der Verkäufer.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Im übrigen ist die Klage unbegründet.
Der Anspruch auf anteiligen Ersatz der nicht anrechnungsfähigen vorgerichtlichen Anwaltskosten könnte allein auf §§ 286, 280 Abs. 1 BGB gestützt werden. Der Beklagte hat sich aber zum Zeitpunkt der Fertigung des Anwaltsschreibens noch nicht in Verzug befunden. Insbesondere ist kein Verzug gem. §§ 357 Abs. 1, 286 Abs. 3 BGB eingetreten. Der Beklagte hat die Sache am 05.04.2006 zurückerhalten. Zu diesem Zeitpunkt war die 30-Tages-Frist noch nicht abgelaufen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 70,25 €.