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Amtsgericht Köln·111 C 171/25·11.12.2025

Klage auf restlichen Werklohn abgewiesen – fehlender Erfolg und keine Abnahme

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte 91,43 EUR Restwerklohn aus einem Werkvertrag. Das AG Köln wies die Klage ab, weil der geschuldete Erfolg nach Beweisaufnahme nicht erreicht wurde; ein Zeuge bestätigte lediglich eine provisorische Abdichtung. Selbst bei Annahme eines Erfolgs wäre die Vergütung mangels Abnahme nicht fällig. Nebenforderungen sind ebenfalls unbegründet.

Ausgang: Klage auf Zahlung restlichen Werklohns (91,43 EUR) als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Kläger; Urteil vorläufig vollstreckbar; Berufung nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

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§ 631 Abs. 1 BGB begründet die Verpflichtung des Unternehmers zur Herstellung des versprochenen Erfolgs; der Vergütungsanspruch setzt grundsätzlich das Erreichen dieses Erfolgs voraus.

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Eine lediglich provisorische Maßnahme erfüllt den geschuldeten Erfolg nicht, wenn zur endgültigen Behebung weitere Arbeiten erforderlich sind.

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Ein Vergütungsanspruch aus einem Werkvertrag ist, soweit von der Abnahme abhängig, erst mit der Abnahme fällig; ohne Abnahme ist die Fälligkeit regelmäßig nicht gegeben (§§ 640, 641 BGB).

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Vorbringen, das prozessualer Präklusionsregelung unterliegt, kann nach § 296a ZPO unberücksichtigt bleiben und damit den Anspruchsgrund beeinträchtigen.

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Nebenforderungen sind zurückzuweisen, wenn die materielle Hauptforderung unbegründet ist; die Nebenfolgen hängen regelmäßig von der Hauptforderung ab.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 631 Abs. 1 BGB§ 640 Abs. 1 BGB§ 641 Abs. 1 BGB§ 296a ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung restlichen Werklohns in Höhe von 91,43 EUR. Ein solcher Anspruch resultiert insbesondere nicht aus § 631 Abs. 1 BGB.

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Nach § 631 Abs. 1 BGB wird durch den Werkvertrag der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Damit grenzt sich der Werkvertrag von anderen Vertragstypen durch die Zusage ab, einen bestimmten Erfolg zu erreichen (BeckOK BGB/Voit, 76. Ed. 1.2.2024, BGB § 631 Rn. 6, beck-online).

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Zwischen den Parteien ist bereits im Streit, welchen Erfolg der Kläger dem Beklagten schuldete. Während der Kläger behauptet, er habe eine undichte Heizung abdichten sollen, trägt der Beklagte vor, ein Heizkörper habe sich nicht mehr erwärmt und habe wieder in Gang gesetzt werden sollen. Für den Rechtsstreit ist allerdings unerheblich, welcher Erfolg geschuldet war, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger auch den seiner Ansicht nach geschuldeten Erfolg nicht erreicht.

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Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Q.. Der Zeuge Q., welcher als Handwerker vor Ort war, hat die Frage des Gerichts, ob er das Problem der undichten Heizung beheben konnte, verbatim mit „nicht wirklich“ beantwortet. Er hat dies damit begründet, dass er die Heizung lediglich provisorisch abgedichtet habe. Das defekte Ventil habe er nicht repariert, was aber aus seiner Sicht hätte veranlasst werden müssen, um das Problem vollständig zu beheben. Diese Auffassung hat er auch auf Nachfrage des Klägervertreters bekräftigt. Auf die Frage, ob die Undichtigkeit beseitigt worden sei, hat der Zeuge mit „teils“ geantwortet und erneut erläutert, dass „da unten“, also am Ventil, noch gearbeitet werden müsste.

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Aus der Aussage des Zeugen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kläger lediglich provisorisch tätig geworden ist, und der geschuldete Erfolg, die endgültige Behebung der Undichtigkeit, nicht erreicht worden ist.

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Die Aussage des Zeugen war auch glaubhaft. Der Zeuge hat detailliert und in sich widerspruchsfrei die Problematik des undichten Ventils geschildert und erklärt, warum er das Problem nicht endgültig beheben konnte. Seine Aussage entspricht auch der Erklärung auf der streitgegenständlichen Rechnung, wo zur endgültigen Problembehebung auf die Firma O. verwiesen wird. Ein solcher Zusatz auf der Rechnung wäre nicht notwendig gewesen, wenn der Kläger nicht ebenso wie der Zeuge Q. von einer Nichterbringung des geschuldeten Erfolgs ausgegangen wäre.

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Selbst wenn man die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung vertreten würde, dass der Erfolg mit der provisorischen Abdichtung bereits erreicht worden wäre, wäre der Vergütungsanspruch indes nicht fällig, da es unstreitig keine Abnahme durch den Beklagten gegeben hat, §§ 640 Abs. 1, 641 Abs. 1 BGB. Gründe, warum eine Abnahme vorliegend nicht erforderlich gewesen wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schriftsatz des Klägers vom 17.12.2025, in dem er im Wesentlichen seine Rechtsauffassung wiederholt. Der Inhalt des Schriftsatzes ist aber ohnehin präkludiert gemäß § 296a ZPO.

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Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen resultieren aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Streitwert: 91,43 EUR

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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