Mitbesitz an Hunden nach Trennung: kein Anspruch bei Alleineigentum der Beklagten
KI-Zusammenfassung
Nach Trennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verlangte der Kläger die Einräumung eines monatlich wechselnden Mitbesitzes an zwei Chihuahua-Hunden. Streitpunkt war, ob der Kläger (Mit-)Eigentümer geworden ist bzw. Besitzschutzansprüche bestehen. Das AG Köln wies die Klage ab, weil die Beklagte aufgrund Einigung mit der Veräußerin Alleineigentum nach §§ 929, 90a BGB erwarb und die Miteigentumsvermutung aus § 1006 BGB durch Zeugenaussage widerlegt wurde. Ein Anspruch aus § 861 BGB scheiterte zudem, weil der Kläger zuvor seinerseits den Mitbesitz der Beklagten durch verbotene Eigenmacht entzogen hatte (§ 861 Abs. 2 BGB).
Ausgang: Klage auf Einräumung von Mitbesitz an zwei Hunden mangels (Mit-)Eigentums und wegen Ausschlusses des § 861 BGB abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch aus § 985 BGB setzt Eigentum des Anspruchstellers voraus; bei Tieren gilt § 90a BGB mit der Anwendung der sachenrechtlichen Regeln entsprechend.
Üben mehrere Personen die tatsächliche Sachherrschaft aufgrund eigenen Besitzwillens aus, liegt unmittelbarer Mitbesitz im Sinne von §§ 866, 90a BGB vor; daraus kann eine Miteigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 2 BGB folgen.
Die Miteigentumsvermutung des § 1006 BGB kann durch den Nachweis widerlegt werden, dass nach der dinglichen Einigung (§ 929 BGB) Alleineigentum nur auf eine Person übertragen werden sollte; schuldrechtliche „Schutzverträge“ sind hierfür lediglich Indizien.
Alleineigentum kann auch dann wirksam übertragen werden, wenn der Erwerber den Besitz gemeinsam mit einem Dritten (Mitbesitz) erlangt.
Der possessorische Anspruch aus § 861 Abs. 1 BGB ist nach § 861 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Anspruchsteller den Besitz dem Gegner zuvor durch verbotene Eigenmacht entzogen hat (§ 858 BGB).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Einräumung von Mitbesitz an zwei Chihuahua-Hunden.
Die Parteien lebten in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft bis Dezember 2015. Im September 2015 entschlossen sie sich, von der Zeugin W. zunächst einen Chihuahua-Welpen namens „Dale“ und einige Tage später einen Chihuahua-Welpen namens „Honey“ zu kaufen. Die Zeugen W. war mit der Beklagten bereits bekannt.
Am 20.9.2015 trafen sich die Parteien mit der Zeugin zum Erwerb von „Dale“ und schlossen einen so genannten „Schutzvertrag“ (Bl. 67 d.A.), den auf Halter-Seite die Zeugin W. und auf Adoptanten-Seite beide Parteien unterzeichneten. Am 24.09.2015 trafen sich die Parteien erneut mit der Zeugin zum Erwerb von „Honey“ und schlossen einen zweiten so genannten „Schutzvertrag“ über beide Chihuahua-Welpen zum Preis von insgesamt 800,- € (Bl. 69 d.A.). Auch diesen Vertrag unterzeichneten beide Parteien als Adoptanten. Zudem vereinbarten die Parteien mit der Zeugin eine Ratenzahlungsvereinbarung. Die Zahlung der vereinbarten Beträge wurden auf einer Quittung vermerkt, die sowohl die Zeugin W. als auch beide Parteien unterschrieben (Bl. 70 d.A.).
Die Parteien nannten in der Folge „Dale“ in „Minnie-Maus“ und „Honey“ in „Fussel-Maus“ um. Die Parteien hatten verschiedene Wohnungen, hielten sich jedoch zumeist – mit den streitgegenständlichen Chihuahuas – in der Wohnung der Beklagten auf. Die Betreuung der Hunde geschah im Wesentlichen durch beide Parteien gemeinsam, es kam aber auch vor, dass eine Partei beide Hunde eine Zeit lang betreute.
Nach der Trennung der Parteien im Dezember 2015 nahm der Kläger den Hund „Dale/Minnie-Maus“ zu sich.
Im April 2016 trafen sich die Parteien beim Gassi-Gehen. Der Hund „Dale/Minnie-Maus“ kam daraufhin – auf streitigem Wege – zur Beklagten.
Der Kläger behauptet, die Hunde seien beide auch an ihn übereignet worden. Der Kaufpreis sei von beiden Parteien bezahlt worden. Er habe mit dem Hund „Dale/Minnie-Maus“ nach dem Kauf eine innige Beziehung gehabt, da der Hund dem Kläger sehr zugetan gewesen sei, so dass der weitere Hund – „Honey/Fussel-Maus“ – für die Beklagte angeschafft werden sollte. Demzufolge habe es die interne Aufteilung gegeben, dass sich der Kläger vor allem um „Dale/Minnie-Maus“ kümmere, die Beklagte vor allem um „Honey/Fussel-Maus“. Er habe für „Dale/Minnie-Maus“ alle Kosten getragen und sei immer bei ihm gewesen. Beim Gassi-Gehen am 20.4.2016 sei die Beklagte bekleidet mit einer Kapuze und einem schwarzen Parka hinter einer Hecke hervorgekommen, sei auf ihn zugestürmt, habe seine Hände festgehalten und an dem Hund gerissen. Als zwei weitere Männer auf den Kläger zugekommen seien, habe er losgelassen und die Beklagte sei mit dem Hund davongegangen.
Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Chihuahua-Hündin Dale/Minnie-Maus, weiblich, an ihn herauszugeben, hilfsweise, sie zu verurteilen, dem Kläger Mitbesitz an den Chihuahua-Hündinnen Dale/Minnie-Maus und Honey einzuräumen.
Nach teilweiser Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung, der die Beklagte zugestimmt hat, beantragt der Kläger,
die Beklagte zu verurteilen, ihm Mitbesitz an den Chihuahua-Hündinnen Dale/Minnie-Maus und Honey/Fussel-Maus einzuräumen, indem monatlich nach Absprache beide Hündinnen jeweils für einen Monat an den Kläger und nachfolgend an die Beklagte übergeben werden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die Zeugin W. habe nur an sie übereignen wollen und auch nur an sie übereignet. Sie habe den Kaufpreis auch alleine bezahlt, der Kläger sei nur aus blinder Liebe in den Vertrag aufgenommen worden. Die Kostenlast für beide Hunde habe nur sie getragen, spätestens abends seien beide Hunde immer wieder in der Wohnung der Beklagten gewesen. Beim Gassi-Gehen im April 2016 habe es ein Gespräch gegeben, sodann habe der Kläger den Hund Dale/Minnie-Maus an sie mit Worten wie „Da nimm“ oder „Ich habe keine Lust mehr“ übergeben.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Befragung der Zeugin W.. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2016 (Bl. 99 ff. d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Ein Anspruch nach § 985 BGB i.V.m. § 90a BGB besteht nicht.
Die Beklagte ist Besitzer der Chihuahua-Hunde „Dale/Minnie-Maus“ und „Honey/Fussel-Maus“, der Kläger ist jedoch nicht Eigentümer dieser Hunde.
a) Für die Zeit zwischen Eigentumserwerb im September 2015 und der Trennung der Parteien im Dezember 2015 wird nach §§ 1006 Abs. 2, 90a BGB zwar vermutet, dass der Kläger Miteigentümer der Hunde gewesen ist, da er Mitbesitz an ihnen gehabt hat. Unmittelbarer Mitbesitz i.S.d. §§ 866, 90a BGB setzt voraus, dass mehrere Personen die tatsächliche Sachherrschaft aufgrund eigenen Besitzwillens ausüben. Vorliegend ist zwar streitig, wer die Kostenlast für die Hunde getragen hat – was ein Indiz für den Besitz sein kann – und ob zumindest der Hund „Dale/Minnie-Maus“ teilweise alleine mit dem Kläger in dessen Wohnung gewesen ist. Jedoch hielten sich die Parteien unstreitig die meiste Zeit gemeinsam und auch gemeinsam mit beiden Hunden in der Wohnung der Beklagten auf und kümmerten sich – gemeinsam oder abwechselnd – um die Hunde. Schon hieraus ist zu schließen, dass beide Parteien die tatsächliche Sachherrschaft aufgrund eigenen Besitzwillens an den beiden Hunden gemeinsam ausübten.
Hierfür spricht auch die Aussage der Zeugin W.. Die Zeugin ist glaubwürdig, deren Aussage glaubhaft. Zwar ist die Zeugin eher dem Lager der Beklagten zuzuordnen, da sie mit dieser bekannt bis befreundet ist, jedoch spricht dies nicht per se gegen ihre Glaubwürdigkeit. Die Zeugin hat detailliert und widerspruchsfrei ausgesagt und Einzelheiten bekundet, eine einseitige Be-oder Entlastungtendenz war nicht festzustellen. Vielmehr hat die Zeugin sogar den klägerischen Vortrag insoweit bestätigt, dass der Kläger sich vor allem um Dale gekümmert und Honey abgelehnt habe. Die Zeugin hat angegeben, dass der Kläger beispielsweise bei einem Treffen den Hund Dale/Minnie-Maus auf seinem Arm gehabt habe, die weitere Hündin Honey/Fussel-Maus herumgelaufen sei. Schon hieraus ergibt sich, dass der Kläger zumindest am Hund Dale Mitbesitz gehabt hat. Aus der Aussage der Zeugin, dass der Kläger „vor allem“ Dale Leckerli gegeben habe, ergibt sich allerdings, dass er sich auch – wenn auch in geringerem Umfang – um Honey/Fussel-Maus gekümmert hat. Auch aus der Aussage der Zeugin, dass die Beklagte mit dem Kläger geschimpft habe, da er negativ über Dale/Fussel-Maus geredet habe, ist zu schlussfolgern, dass auch die Beklagte wollte, dass beide Hunde gemeinsam von beiden Parteien gehalten und gleichermaßen betreut werden.
Eine Vermutung für Alleineigentum aufgrund alleinigen Besitzes des Klägers nach der Trennung der Parteien im Dezember 2015 oder der Beklagten zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung ergibt sich nicht aus §§ 1006 Abs. 1, 90a BGB. Denn die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB baut auf einem Zusammentreffen von Besitz- und Eigentumserwerb auf (Bassenge/Palandt, § 1006 BGB, Rn. 4). Weder im Zeitpunkt der Trennung der Parteien noch beim Zusammentreffen im April 2016 hat jedoch ein Eigentumsübergang stattgefunden. Insbesondere ist der Vortrag der Beklagten, dass der Kläger ihr im April 2016 den Hund gegeben hat – was gegebenenfalls als Übereignung angesehen werden könnte – streitig geblieben, Beweis hat sie nicht angeboten.
b) Die Vermutung des Miteigentums des Klägers nach §§ 1006, 90a BGB ist jedoch durch die Aussage der Zeugin W. widerlegt worden. Die Beklagte hat Alleineigentum an beiden Hunden nach §§ 929, 90a BGB erworben.
Der Hund Dale wurde am 20.9.2015 und der Hund Honey am 24.9.2015 der Beklagten übergeben, in dem diese unstreitig zumindest Mitbesitz – mit dem Kläger – an beiden Hunden erworben hat. Durch Erlangung von Mitbesitz mit Dritten kann Alleineigentum erworben werden (Bassenge/Palandt, § 929 BGB, Rn. 12).
Einer Einigung über den Eigentumsübergang beider Hunde nur auf die Beklagte hat zwischen dieser und der Zeugin stattgefunden. Der dingliche Vertrag wurde zwischen der Zeugin W. und der Beklagten geschlossen.
Zwar streitet für den Kläger, dass er in den so genannten Schutzverträgen ebenfalls aufgenommen worden ist und diese auch unterschrieben hat, und auch, dass er die Quittung über die Ratenzahlungen ebenfalls unterschrieben hat. Die Schutzverträge sind jedoch nicht als dingliche Verträge, sondern allenfalls als schuldrechtliche Kaufverträge anzusehen, so dass diese aufgrund des Abstraktionsprinzips eine Aussage über den Eigentumsübergang nicht treffen können, allenfalls als Indiz herangezogen werden können. Das Indiz der Quittungen bzw. Zahlungen ist ebenfalls abgeschwächt durch die Aussage der Zeugin, dass nur die Beklagte die Hunde bezahlt hat.
Die Zeugin hat hingegen glaubhaft bekundet, dass sie die Hunde gerade und nur an die Beklagte abgeben wollte. Hieraus ist zu schließen, dass sie nur dieser Eigentum übertragen wollte. Sie wollte die Hunde an jemanden abgeben, der sich um diese kümmert, weshalb sie von sich aus den Kontakt zur Beklagten gesucht hat, da sie wusste, dass sich diese gut um Hunde kümmert. Der Zeugin sei wichtig gewesen, dass beide Hunde zusammen bei der Beklagten leben. Auch alle Verhandlungen und Absprachen hat die Zeugin ausschließlich mit der Beklagten geführt. Darüber hinaus hat die Zeugin glaubhaft ausgesagt, dass es ihr sehr wichtig gewesen sei, dass nur die Beklagte die Hunde erhält und dass dies aus ihrer Sicht nach den getroffenen Absprachen auch der Fall gewesen ist, da für die Zeugin Eigentümer derjenige war, der bezahlt. Auch die Aussage der Zeugin, dass sie mit dem Kläger wenig Kontakt gehabt habe und dieser vor allem wegen der damaligen Beziehung der Parteien in die Schutzverträge aufgenommen worden sei, ist glaubhaft und steht auch nicht im Gegensatz zum Vortrag des Klägers.
2. Auch ein Anspruch nach §§ 861 Abs. 1, 90a BGB besteht nicht.
Ob im April 2016, als die Beklagte alleinigen Besitz auch am Hund Dale/Minnie-Maus erhalten hat, die Beklagte verbotene Eigenmacht verübt hat, kann dahinstehen. Der Anspruch ist nämlich jedenfalls nach §§ 861 Abs. 2, 90a BGB ausgeschlossen. Denn auch die Begründung von alleinigem Besitz durch den Kläger nach der Trennung der Parteien im Dezember 2015 war verbotene Eigenmacht gegenüber der Beklagten, §§ 858, 90a BGB. Beide Parteien hatten zunächst Mitbesitz an beiden Hunden (s.o. unter 1. a)); indem der Kläger sich zum alleinigen Besitzer aufgeschwungen hat, hat er der Beklagten ihren Mitbesitz entzogen.
II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 400,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.