Klage auf Ausgleichszahlung nach VO (EG) 261/2004 wegen Streik abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt 250 € Ausgleich nach Art. 4 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 261/2004 wegen Nichtbeförderung. Das Amtsgericht Köln weist die Klage ab, da der Anspruch nach Art. 2 j der Verordnung ausscheidet. Grundlage ist das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände (Streik), die die Nichtbeförderung unvermeidbar machten. Die Beklagte hat dies unbestritten dargelegt.
Ausgang: Klage auf Ausgleichszahlung nach VO (EG) 261/2004 abgewiesen; Anspruch wegen außergewöhnlicher Umstände (Streik) ausgeschlossen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ausgleichsanspruch nach Art. 4 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 besteht nicht, wenn die Nichtbeförderung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen.
Zu den außergewöhnlichen Umständen im Sinne der Verordnung zählen auch Streiks, die den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigen.
Die Erwägungen zur Verordnung (insbesondere Erwägungsgrund 14) rechtfertigen den Ausschluss des Ausgleichsanspruchs, wenn die Nichtbeförderung trotz ergriffener Vorsorge- und Abwehrmaßnahmen unvermeidbar war.
Der Luftfahrtunternehmer trägt die Darlegungslast für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände; genügen seine unbestrittenen Ausführungen dieser Darlegung, ist der Ausgleichsanspruch des Fluggastes abzuweisen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Ausgleichsanspruch aus Art. 4 (1) und (3) in Verbindung mit Art. 7 (1 a) VOEG Nr. 261/2004 in Höhe von 250,00 €.
Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger die Voraussetzungen einer Nichtbeförderung gem. Art. 3 (2) 2. Spiegelstrich der Verordnung erfüllt hat, da ein Ausgleichsanspruch jedenfalls nach Art. 2 j ausscheidet. Vorliegend liegen vertretbare Gründe für die Nichtbeförderung vor. Nach Ziffer 14 der Erwägungen zum Erlass der Verordnung sollen die durch diese begründeten Verpflichtungen ausscheiden, wenn ein Vorkommnis, also auch eine Nichtbeförderung, auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Zu solchen Umständen wird beispielhaft ein "den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streik" gezählt. Einen solchen Streik bei einer anderen Fluggesellschaft, deren Passagiere auf den streitgegenständlichen Flug umgebucht waren, sowie die von ihr ergriffenen Vorsorge- und Abwehrmaßnahmen hat die Beklagte auf Seite 2 ihrer Klageerwiderung, die wegen ihrer Einzelheiten in Bezug genommen wird, unbestritten näher dargelegt. Durch diese Umstände war ihr Betrieb in einer Weise beeinträchtigt, die die Nichtbeförderung des Klägers unvermeidbar machten.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 250,00 €.