Erinnerung gegen Kostenrechnung: Auskunft aus Nachlassakte als gebührenpflichtig
KI-Zusammenfassung
Die nicht am Verfahren beteiligte Erinnerungsführerin focht eine Kostenrechnung für die Auskunft über mögliche Erben aus der Nachlassakte an. Das Amtsgericht Köln wies die Erinnerung zurück. Es stellte fest, dass es sich um eine Angelegenheit der Justizverwaltung handelt und die schriftliche Aktenauskunft gem. KV Nr. 1401 gebührenpflichtig ist. Daher sei der Kostenansatz zu Recht erfolgt.
Ausgang: Erinnerung gegen Kostenrechnung für Aktenauskunft als unbegründet abgewiesen; Gebührensansatz bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Steht für die Erteilung von Auskünften über mögliche Erben kein speziell geregeltes gerichtliches Verfahren zur Verfügung, handelt es sich um eine Angelegenheit der Justizverwaltung, für die Gebühren nach § 124 JustG NRW erhoben werden können.
Die Erteilung einer schriftlichen Auskunft aus einer Akte (z.B. der Nachlassakte) ist als schriftliche Auskunft gebührenpflichtig und fällt unter den einschlägigen Kostentatbestand (hier: KV Nr. 1401).
Die Gebührenpflicht für eine Aktenauskunft besteht unabhängig vom Inhalt der erteilten Auskunft.
Eine Erinnerung gegen eine Kostenrechnung ist zurückzuweisen, wenn der Kostenansatz formell und materiell den einschlägigen Gebührenvorschriften entspricht.
Tenor
Die Erinnerung vom 15.12.2014 (AG Köln 33 AR 409/14 001 (512) gegen die Kostenrechnung vom 24.11.2014 (Kz. nicht bekannt) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.
Gründe
Die Erinnerungsführerin beantragte als nicht am Verfahren beteiligte Dritte eine Auskunft über (mögliche) Erben. Hierbei handelt es sich mangels eines speziell geregelten gerichtlichen Verfahrens (wie z.B. nach § 357 II FamFG) um eine Angelegenheit der Justizverwaltung, in denen - soweit geregelt - Gebühren gem. § 124 JustG NRW zu erheben sind.
Die Erteilung der Auskunft ist, unabhängig von ihrem Inhalt, eine schriftliche Auskunft aus einer Akte (der Nachlassakte) und damit gebührenpflichtig gem. KV Nr. 1401. Der entsprechende Kostenansatz ist daher zu Recht erfolgt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.