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Amtsgericht Köln·110 AR 2/15·12.07.2015

Erinnerung: Aufhebung der Kostenrechnung bei Auskunft zur Erbscheinsausfertigung

VerfahrensrechtKostenrechtNachlassverfahren (FamFG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Erinnerungsführer beanstandete eine Kostenrechnung für die Erteilung einer Ausfertigung eines Erbscheins. Das Gericht stellte fest, dass ein Antrag auf Ausfertigung eines Erbscheins ein Verfahren nach § 357 II FamFG ist und Kosten nur nach GNotKG entstehen können. Da die einschlägigen Kostenvorschriften eine Ausfertigung nicht erfassen und eine Dokumentenpauschale nur bei tatsächlicher Anfertigung gilt, ist die reine Auskunft kostenfrei. Die Kostenrechnung wurde aufgehoben; das Verfahren ist gebührenfrei und die Beschwerde zugelassen.

Ausgang: Erinnerung gegen Kostenrechnung erfolgreich; Kostenrechnung aufgehoben und Verfahren als gebührenfrei festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Erteilung einer Ausfertigung eines Erbscheins ist ein Verfahren nach § 357 II FamFG; Kosten können nur auf Grundlage des GNotKG geltend gemacht werden.

2

Spezielle Kostenvorschriften für die Erteilung eines Erbscheins erfassen nicht notwendigerweise die Erteilung einer Ausfertigung; fehlt ein Kostentatbestand, entstehen hierfür keine Gebühren.

3

Eine pauschale Auslagengebühr (z.B. KV 31000) kann nur angesetzt werden, wenn das betreffende Dokument tatsächlich angefertigt wird.

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Die bloße Mitteilung, dass ein Erbschein nicht erteilt wurde, stellt — soweit sie als Antwort auf den Antrag auf Ausfertigung ergeht — keine gebührenpflichtige Leistung dar.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 357 Abs. 2 FamFG§ 1 FamGKG§ 1 GNotKG

Tenor

Auf die Erinnerung vom 04.12.2014 (AG Köln 32 VI 241/14) wird die Kostenrechnung vom 02.12.2014 (Kz. X710720805127X) aufgehoben.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Die Beschwerde wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

Gründe

2

Der Erinnerungsführer hat am 04.11.2014 ausdrücklich um Erteilung einer Ausfertigung eines Erbscheins gebeten.

3

Es handelt sich bei einem Antrag auf Erteilung einer Ausfertigung eines Erbscheins um ein Verfahren nach § 357 II FamFG; Kosten können deshalb nur auf der Grundlage des GNotKG geltend gemacht werden, vgl. §§ 1 FamGKG, 1 GNotKG.

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Hauptabschnitt 2 der Anlage 1 („Nachlasssachen“) sieht eine spezielle Kostenvorschrift nur für den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, nicht für die Erteilung der Ausfertigung eines (bereits erteilten oder auch nicht erteilten) Erbscheins vor.

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Daher könnten nur Kosten auf der Grundlage des Teils 3. Hauptabschnitt 1 („Auslagen der Gerichte“) in Betracht. Hier gibt es jedoch ebenfalls keine „Auslagen für schriftliche Auskünfte...“, sondern lediglich eine Dokumentenpauschale (KV 31000), die aber nur dann angesetzt werden kann, wenn das Dokument (also z.B. die Ausfertigung) tatsächlich angefertigt wird.

6

Die reine Auskunft, dass ein Erbschein nicht erteilt wurde, ist - jedenfalls sofern sie als Antowrt auf den Antrag auf  Erteilung einer Ausfertigung eines Erbscheins erteilt wurde - deshalb kostenfrei.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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