Antrag auf Eintragung einer Vormerkung wegen fehlender Verfügungsbefugnis abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Verfahrensnotar beantragte die Eintragung einer Vormerkung aus einer Urkunde vom 10.02.2024. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, weil der Bewilligende nicht als Eigentümer eingetragen war und daher die erforderliche Verfügungsbefugnis (§19 GBO) fehlte. Eine Zwischenverfügung nach §18 GBO kam nicht in Betracht, da der Mangel nicht rückwirkend heilbar war.
Ausgang: Antrag auf Eintragung der Vormerkung als unbegründet abgewiesen, da Bewilligungsberechtigung mangels Eigentumseintragung und Verfügungsbefugnis fehlt
Abstrakte Rechtssätze
Die Eintragung nach § 19 GBO setzt voraus, dass die Eintragung von demjenigen bewilligt wird, dessen Recht durch sie betroffen wird.
Eine formell aus einer Urkunde hervorgehende Bewilligung ersetzt nicht die sachliche Verfügungsbefugnis; materielle Verfügungsbefugnis ist Voraussetzung der Bewilligungsbefugnis.
Für die Beurteilung der Verfügungsbefugnis ist der Zeitpunkt der Eintragung entscheidend.
Eine Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO ist ausgeschlossen, wenn der Eintragungsmangel nicht mit rückwirkender Kraft behoben werden kann, sodass eine spätere Neugrundlage erforderlich wäre.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 111/24 [NACHINSTANZ]
Tenor
wird der Antrag vom 13.02.2024 auf Eintragung einer Vormerkung zurückgewiesen.
Rubrum
Gründe
Mit dem Antrag überreicht der Verfahrensnotar die Urkunde vom 10.02.2024 (UVZ-Nr. N01) und beantragt die Eintragung „der Vormerkung“.
Nach § 19 GBO erfolgt eine Eintragung, „wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird“.
Eine Bewilligung (§ 19 Halbsatz 1 GBO) geht aus der genannten Urkunde unter § 6 hervor. Diese ist auch nach dem für das Grundbuchverfahren prägenden formellen Konsenzprinzip als „einseitige Bewilligung … erforderlich und ausreichend. Die nach materiellem Recht zur Rechtsänderung nötigen Willenserklärungen brauchen dem Grundbuchamt nicht nachgewiesen zu werden.“ (Rn. 15a, Schöner/Stöber, 16. Auflage).
Ein Betroffensein (§ 19 Halbsatz 2 GBO) ergibt sich aus der materiellen Verfügungsbefugnis, die „als Grundlage der formellen Bewilligungsbefugnis von Amts wegen zu prüfen (BGH Rpfleger 1961, 233; BayObLG Rpfleger 1987, 110; OLG Hamburg FGPrax 1999, 6; OLG Jena Rpfleger 2001, 298).“ (Rn 58 zu § 19 GBO, Demharter, 33. Auflage 2023) ist. Sie „leitet sich von der Befugnis zur sachlichrechtlichen Verfügung über das Recht ab. Die verfahrensrechtliche Bewilligungsbefugnis knüpft somit als Ausfluss der sachlichrechtlichen Verfügungsbefugnis an diese an (BayObLG DNotZ 1989, 361; OLG Hamm Rpfleger 1989, 148; OLG Hamburg FGPrax 1999, 6). Ebenso wie der materiell Verfügungsberechtigte als Inhaber des Rechts in der Regel die Verfügungsbefugnis darüber hat, ist der Bewilligungsberechtigte grundsätzlich auch bewilligungsbefugt.“ (Rn 56 zu § 19 GBO, Demharter, 33. Auflage 2023).
Maßgeblich hierbei für die „Beurteilung der Verfügungsbefugnis als Grundlage der Bewilligungsbefugnis ist der Zeitpunkt der Eintragung, weil sich erst in diesem die verfahrensrechtliche Verfügung über das betroffene Recht verwirklicht (vgl. BGH NJW 1963, 36; WM 1971, 445; BayObLG Rpfleger 1987, 110; 1999, 25; OLG Hamm Rpfleger 1989, 148; OLG Düsseldorf FGPrax 2003, 88)“ (Rn 60 zu § 19 GBO, Demharter, 33. Auflage 2023).
Grundsätzlich ist die unter § 6 der Urkunde bewilligte Vormerkung nach § 883 Abs. 1 S. 1 BGB „zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung“ auch eintragungsfähig.
Dem bewilligenden Verkäufer fehlt es jedoch am nach § 19 GBO erforderllichen Betroffensein, da er nicht als Eigentümer des Grundstücks (§ 903 BGB) eingetragen ist und ihm daher die Befugnis zur sachlichrechtlichen Verfügung über das Recht am Eigentum nicht zusteht. Der Antrag war deshalb zurückzuweisen.
Eine Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO war hier nicht zulässig: „Die Zwischenverfügung … dient dazu, der Eintragung den sich nach dem Eingang des Antrags bestimmenden Rang zu sichern, der bei Zurückweisung des Antrags nicht gewahrt bliebe. Die Regelung bezieht sich nur auf die Beseitigung eines der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses und ist nicht anwendbar, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann“ (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2015, I–3 Wx 101/14).
Dies ist hier der Fall. Der Antrag hätte für die Behebung des Eintragungshindernisses auf eine völlig neue - ab diesem Zeitpunkt wirkende und damit nicht rückwirkende - Grundlage gestellt werden müssen.