Eintragung eines nach kamerunischem Recht gewählten Familiennamens angeordnet
KI-Zusammenfassung
Die Eltern wählten für ihr in Deutschland geborenes Kind das kamerunische Namensrecht und beantragten die Eintragung einer Namenskombination. Der Standesbeamte lehnte ab. Das Amtsgericht Kleve gab dem Antrag statt: Nach kamerunischem Recht ist die Namenswahl in der gewählten Form zulässig und verletzt nicht den deutschen ordre public, sodass die Eintragung vorzunehmen ist.
Ausgang: Antrag auf Eintragung des nach kamerunischem Recht gewählten Familiennamens stattgegeben; Standesbeamter zur Eintragung verpflichtet.
Abstrakte Rechtssätze
Wird ausländisches Namensrecht gewählt, sind dessen Regelungen zur Namenswahl und -bindung anzuwenden, soweit sie nicht gegen den deutschen ordre public verstoßen.
Der deutsche ordre public wird nicht bereits dadurch verletzt, dass ausländisches Recht von der deutschen Regelung abweicht; er greift nur bei Unvereinbarkeit mit wesentlichen Kerngedanken des deutschen Rechts.
Eine Kombination aus dem Nachnamen des Vaters und dem Nachnamen der Großmutter stellt für sich genommen keinen Verstoß gegen den ordre public dar und kann Gegenstand einer nach ausländischem Recht vorgenommenen Namenswahl sein.
Bei ehelicher Geburt kann nach dem gewählten ausländischen Recht das Recht zur Namenswahl dem Vater zustehen; dies ist bei der Prüfung der Eintragungsbefugnis zu beachten.
Leitsatz
Es verstößt nicht gegen den ordre public, wenn nach dem Namensrecht von Kamerun für ein Kind als Nachname eine Kombination aus dem Nachnamen des Vaters und dem Nachnamen der Großmutter väterlicherseits gewählt wird.
Tenor
Der Standesbeamte der Stadt xxx wird angewiesen, als Familiennamen in den Geburtseintrag Nummer xxx anstelle von "xxx" den Familiennamen "xxx" einzutragen.
Rubrum
Der Standesbeamte hat für das am xxx mit dem Vornamen xxx xxx geborene Kind die Eintragung des Nachnamens "xxx" zu Unrecht abgelehnt. Denn der kamerunische Vater und die französisch-deutsche Mutter haben sich dafür entschieden, das kamerunische Namensführungsrecht zu wählen. Daran hinderte sie nichts.
Nach kamerunischem Recht ist es möglich, den Nachnamen eines Kindes frei zu wählen, wobei sowohl der Name des Vaters als auch der der Mutter gewählt werden darf, ebenso aber auch Namen der Großeltern; ebenso darf auch eine Kombination dieser Namen gewählt werden; wenn für Geschwisterkinder ein Nachname bzw. Nachnamekombination gewählt wurde besteht keine Bindungswirkung. Das Recht zur Namenswahl steht bei ehelicher Geburt dem Vater zu. Insoweit wird auf die überzeugenden Ausführungen des Kreis Kleve im Schreiben vom 18.9.2012 Bezug genommen. Da die Mutter des Kindesvaters mit Nachnamen "xxx" hieß und der Kindesvater selbst mit Nachnamen "xxx" ist die gewünschte Namenskombination "xxx" nach dem gewählten kamerunischen Recht möglich.
Weder die genannten Regeln des kamerunischen Rechts insgesamt noch konkret die Namenswahl "xxx" verstoßen gegen den ordre public. Zwar unterscheidet sich das hohe Maß an Freiheit des Nachnamensrechts Kameruns sehr stark von dem rigiden deutschen Nachnamensrecht. Das kamerunische Namensrecht ermöglicht jedoch eine Namenslage, die weder Persönlichkeitsrechte einzelner verletzt; es regelt auch - insoweit durchaus mit Verbindlichkeit - dass der einmal gewählte Name dann regelmäßig beibehalten werden muss. Gegen den ordre public verstoßen nicht bereits solche ausländische Rechtsordnungen, die mit der deutschen nicht übereinstimmen, sondern nur solche Rechtsordnungen, die mit wesentlichen Kerngedanken des deutschen Rechts nicht übereinstimmen.
Auch wenn das geltende deutsche Recht - welches hier nicht gewählt wurde - eine Nachnamensführung nicht zulässt, bei der ein Vater für sein Kind seinen eigenen Nachnamen sowie den Nachnamen seiner (des Vaters) Mutter wählt, so ist daran doch nichts, was gegen den ordre public verstößt. Daher muss Deutschland, und auch der Standesbeamte in xxx akzeptieren, dass hier- kamerunisches Namensrecht gewählt wurde, nach kamerunischem Namensrecht der Nachname "xxx" gewählt werden durfte, und- dies nicht gegen den deutschen ordre public verstößt.